Erstellt am 27.02.2013 um 21:41 Uhr von trizan
Du meinst wohl, § 82 Abs (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
Das geht nicht bei allen Gesprächen. Doch bei Gesprächen bei denen es um schlechte Leistung geht, ja.
Erstellt am 27.02.2013 um 21:42 Uhr von trizan
Also AG darf BR nicht ausschließen
Erstellt am 28.02.2013 um 06:51 Uhr von Hoppel
@ Stubsie
"Darf der AG den BR beim klaerenden
MA-Gespraech ausschliessen? "
Ja, darf er.
Es sei denn, es gibt einen TV, eine BV, welche dem BR ein Teilnahmerecht an solchen "Veranstaltungen" einräumt.
Erstellt am 28.02.2013 um 08:45 Uhr von rkoch
Zwei Antworten zwei Meinungen, beide richtig und falsch zugleich..... :-)
Wir reden von §84 BetrVG (Beschwerderecht des AN, siehe Betreff!):
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Und der letzte Satz sagt doch alles, oder?
Wenn der AN will, darf er ein (!) BRM hinzuziehen. Wenn er das tut, darf der AG dieses BRM nicht ausschließen, tut er es nicht, dann hat kein BRM dort was verloren und der AG darf jedes BRM ausschliessen. Der BR als Gremium hat beim 84er nix verloren, im Gegensatz zum 85er.
Erstellt am 28.02.2013 um 09:19 Uhr von gironimo
Wenn der Beschwerdeführer will, dass bei schwierigen oder unbequemen Beschwerden sich wirklich etwas tut, muss er ohnehin den Weg der Beschwerde über den BR § 85 BetrVG wählen.
Beim § 84 BetrVG ist ja in keiner Weise sichergestellt, dass der AG das Übel abstellt. Er muss ja im Grunde nur sagen: "Wir haben uns intensiv mit Ihrer Beschwerde befasst, können ihnen aber leider auch keine Lösung vorschlagen. Viel Glück auch weiterhin".
Aber natürlich, wer erst mal den § 84 BetrVG Weg wählt, kann natürlich ein BR hinzuziehen - (siehe rkoch)
Erstellt am 28.02.2013 um 19:13 Uhr von Hoppel
@ rkoch
"Der BR als Gremium hat beim 84er nix verloren, im Gegensatz zum 85er."
Ich bin ein klein wenig entsetzt. Der 85er sieht noch nicht einmal ein "Round Table" Gespräch zwischen AN/AG/BR vor.
Wie Du darauf kommst, unter dieser "Überschrift" dem gesamten BR-Gremium ein Teilnahmerecht an einem klärenden Gespräch der "Streitparteien" inkl. AG einräumen zu wollen, ist mir schleierhaft.
Du kannst mich aber gerne mit einem Verweis auf eine belastbare Rechtsquelle vom Gegenteil überzeugen. :-)
Erstellt am 01.03.2013 um 08:21 Uhr von rkoch
@Hoppel
Jetzt bin ich auch etwas entsetzt... War der Satz so missverständlich? Wo habe ich was von "dem gesamten BR-Gremium ein Teilnahmerecht an einem klärenden Gespräch der "Streitparteien" inkl. AG einräumen zu wollen" geschrieben? Sagt das was Du von meiner Antwort zitiert hast irgendetwas davon aus? Der BR als Gremium ist beim 85er (im Gegensatz zum 84er) definitiv Beteiligter, und mehr sagt der Satz nicht aus, soll er auch nicht.
Wie weit die Rechte des BR reichen um "beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.", lasse ich jetzt mal offen..., da OT.
Erstellt am 01.03.2013 um 09:15 Uhr von Hoppel
rkoch, an meiner Reaktion kannst Du sehen, dass der Satz missverständlich war.
Der "BR" ist für mich immer das gesamte Gremium. Und der 85er beinhaltet nicht, dass der BR oder auch nur ein BRM in diesem Streitfall ein zwingendes Teilnahmerecht am klärenden Gespräch hat.
Aber wenn Du das nicht ausdrücken wolltest, ist die Welt für mich in Ordnung.