Beschwerderecht - Betroffener
Hallo,
ein BR-Mitglied reicht als betroffener AN eine Beschwerde ein nach §85. Gegenstand ist eine vom BR nicht genehmigte Überwachung seines PC. (Also Verstoß gegen eine Reihe von Gesetzen, §87 (1) 6, BDSG, Stgb §202a,...)
Ist das BR dann nach §29 betroffen und muss ein ERM geladen werden
Community-Antworten (7)
19.10.2010 um 11:01 Uhr
IMHO Nein. Da nicht über die Person des BRM entschieden werden soll kommt als Verhinderungsgrund nur noch Befangenheit des BRM in Frage. Da hier aber eine Rechtsfrage zu klären ist, ist kein Raum für eine persönliche Interpretation oder potentielle Unparteilichkeit (welche quasi Voraussetzung für eine potentielle Befangenheit ist).
19.10.2010 um 11:56 Uhr
Danke für die Antwort, wie würde es denn aussehen, wenn über die Anordnung für Mehrarbeit geht? Wir hatten in der Vergangenheit das BR Mitglied mitstimmen lassen.
19.10.2010 um 12:04 Uhr
Muss bei euch immer nur genau ein MA Mehrarbeit leisten? So dass diese Abstimmung immer nur und ausschließlich das BRM selbst betrifft?
19.10.2010 um 12:14 Uhr
Ja, das ist bei uns die Regel. Der AG reicht die Anträge Mitarbeiterbezogen ein. Es kann auch mal mehrere Leute einer Abteilung (max. 2-4) treffen.
19.10.2010 um 13:29 Uhr
Selbst dann ist es kein personenbezogener TOP. Verhinderung kommt nur in Frage bei Interessenkollision (ein von Kündigung oder Versetzung betroffenes BRM will seine persönlichen Interessen durchsetzen, was mit der Unparteilichkeit des BR-Amtes kollidiert) oder Befangenheit. Mehrarbeit, selbst wenn sie nur das BRM betrifft, löst diese Interessenkollision nicht aus, da sie auf das Arbeitsleben und nicht auf die Person bezogen ist. Ist zwar irgendwie nicht direkt ersichtlich (wenn das BRM persönlich keinen Bock auf Mehrarbeit hat stimmt es dagegen) ist aber IMHO so.
DKK geht auf diesen Fall nicht ein: Zeitweilig verhindert ist ein BR-Mitglied nach der Rspr. auch, wenn es von der Beschlussfassung persönlich unmittelbar betroffen ist (Interessenkollision), so z. B. bei der Beratung und Abstimmung über die Zustimmung einer das BR-Mitglied betreffenden außerordentlichen Kündigung, einer Versetzung oder Umgruppierung; Zuteilung oder Kündigung einer Werkmietwohnung oder einem Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1.
Aus den gegebenen Beispielen kann man aber IMHO ableiten, das es tatsächlich um eine wesentliche persönliche Veränderung gehen muss.
19.10.2010 um 14:15 Uhr
@rkoch: Logisch wird es dadurch, dass der BR nur bei der kollektivrechtlichen Ebene der Ü-Std. mitzubestimmen hat, während die individualrechtliche Ebene per Arbeitsvertrag geklärt ist.
@luxemburg: Wenn immer nur an ein und demselben Arbeitsplatz ein Bedarf für Mehrarbeit besteht, sollte der BR mal die Personalplanung prüfen - vielleicht braucht ihr dort einen zweiten Mitarbeiter. Oder einen anderen Stellenzuschnitt. Oder oder oder... Vermutlich wird aber der Mehrbedarf in der Abteilung bestehen - und der ArbGeb beantragt immer nur für Frau Meyer Überstunden. (weil er sie ärgern will oder weil er Frau Meyer das Zusatzeinkommen besonders gönnt). Dann solltet ihr euch mal fragen, warum der Paragraph mit dem schönen Wort "Mitbestimmung" überschrieben ist! Diese beinhaltet auch das "wer". Und wenn Frau Meyer das letzte Vierteljahr schon 50 Überstunden leisten "durfte", Herr Müller aber erst 20 und Frau Müller gar nur 5... Da wär dann schon die Begründung des ArbGeb interessant, warum der "vorübergehende Mehrbedarf" in Abteilung 08/15 ausschließlich durch Frau Meyer abgearbeitet werden kann.
19.10.2010 um 15:02 Uhr
Ja vielen Dank für eure Statements
@Petrus: das ist durch die Struktur und die Aufgaben im Betrieb so. Kleine spezialisierte Team und auch Spezialisten, aber darüber wird sich auch nicht beschwert. Die Leute sind in er Regel einverstanden und es trifft unterschiedliche Leute. Spitzen lassen sich nicht so einfach ausgleichen, wenn Fachwissen verlangt wird. Der BR sagt auch mal NEIN wenn es nicht absolut notwendig ist. War auch nicht thematisiert, es ging nur darum ob ein BRM mit abstimmen darf, wenn die Anordnung ihn betrifft.
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