ein wie ich denke, komplizierter und vermutlich auch seltener Fall, zu dem ich gerne eure Meinung hören würde.

Durch die Zentrale werden Arbeitshandbücher und Prozessleitfäden erstellt, die einheitlich und verbindlich in allen Niederlassungen anzuwenden und umzusetzen sind.

In einer Niederlassung werden die Vorgaben jedoch nicht umgesetzt, der NL weiß darüber Bescheid und duldet dies bzw. gibt sogar Anweisungen entgegen den Vorgaben.

In der betroffenen Abteilung gibt es weder einen Gruppen- noch Abteilungsleiter. Vorgesetzter dieser Abteilung ist der stellvertr. NLL der aber wenig bis keine Ahnung von den Abläufen/anfallenden Arbeitsschritten in der Abteilung hat. Die Abteilung soll sich selbst organisieren, was aber nicht klappt. Ein Teil der MA betrachtet die Vorgaben als sinnvoll und möchte diese umsetzen, der andere Teil arbeitet irgendwie vor sich hin. In der Abteilung kommt es deshalb immer wieder zu Spannungen.

2 MA aus dieser Abteilung befürworten die Umsetzung der Vorgaben, eine Analyse und korrekte Aufteilung der anfallenden Arbeiten auf alle MA der Abteilung, sowie die Benennung eines Gruppen- oder Abteilungsleiters. Diese beiden MA sind im BR und haben von daher einen schlechten Stand beim NLL und dem stellvertr. NLL. Die Anliegen dieser MA, die ihre normalen Aufgabenbereiche betreffen, werden grundsätzlich abgeblockt.

Nun zu den Fragen:
Wäre es möglich gem. §84 BetrVG Beschwerde einzureichen über das nicht vorhandensein eines Gruppen- und Abteilungsleiters, mit dem Ziel, dass ein MA aus der Abteilung diese Position einnimmt?

Wie schätzt ihr die Aussicht auf Erfolg ein?

Wenn der Grund der Beschwerde nicht durch §84 abgedeckt ist, dann wird er es auch nicht durch §85 sein, oder? Ggf. könnte das durch die Einigungsstelle geklärt werden aber wie geht es dann weiter?

Wenn einer der beiden betroffenen BR die Beschwerde einreicht (§85) dürfte der andere MA in dieser Sache dann im BR bleiben oder muss auch er ersetzt werden?