Erstellt am 24.02.2013 um 14:44 Uhr von gironimo
>Die 4 bis 5 Stunden Standzeit in München zählen nix, bestenfalls als Pause.<
Wieso nicht? Es sind doch die Betriebsabläufe, die Euch am Zurückfahren hindern. Hier liegt aus meiner Sicht "Arbeitsbereitschaft" vor.
Ich kenne mich mit dem Gewerbe wenig aus; aber hier dürfte doch § 7 ArbZG zutreffen. Sonst dürfte ja kein Busunternehmer Fahrten nach Südeuropa o.ä. anbieten.
Bist Du im Betriebsrat oder gibt es bei Euch einen?
Mal sehen, was die Expertenkollegen zu Deiner Frage zu sagen haben.
Erstellt am 24.02.2013 um 15:02 Uhr von Hoppel
@ Rasputin
Ausführliche Informationen zur Rechtslage findest Du hier: http://www.hk24.de/servicemarken/branchen/verkehrsplatz_hamburg/tipps_unternehmen/tipps/375904/lenk_arbeitszeiten.html
Erstellt am 24.02.2013 um 19:36 Uhr von Rasputin
Es geht ausschließlich darum :
Dürfen wir unter Beachtung der Mindestdauer der Pausen (halten wir dick und dreimal ein, also korrekt), der Höchstdauer der Lenkzeit ( die wird nicht überschritten, hier auch korrekt), vom Ruhrgebiet nach Müchen mit einer Standzeit von etwa 4 bis 5 Stunden (Pause, Arbeitsbereitschaft?) hin und zurückfahren? Am Ende sind wir dann 20 oder mehr Stunden (Arbeitszeit incl. Bereitschaft, Lenkzeit und Pausen) am Stück unterwegs.
Erstellt am 24.02.2013 um 20:08 Uhr von derkleine
Zitat: Im Mehrfahrerbetrieb muss innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden Dauer genommen worden sein. Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten mindestens zwei Fahrer zum Lenken des Fahrzeuges an Bord sind. Die Anwesenheit des zweiten Fahrers ist dabei während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebes nicht zwingend vorgeschrieben.
Quellen = Rechtliche Grundlagen
VO (EWG) Nr. 3820/85 VO (EG) Nr. 561/2006 Fahrpersonalgesetz (FPersG), Fahrpersonalverordnung (FPersV) und ArbZG
VO (EWG) Nr. 3821/85 VO (EWG) Nr. 3821/85
VO (EG) Nr. 2135/98 VO (EG) Nr. 2135/98
Hoffe das damit alles gesagt wurde !!
danach würdet ihr als Doppelbesetzung sogar noch viel mehr Stunden machen dürfen!
Erstellt am 24.02.2013 um 20:12 Uhr von AlterMann
Hallo Rasputin,
schau doch mal unter Wikipedia: Lenk- und Ruhezeiten. Da ist das ziemlich verständlich erklärt.
Hier der für Deine Frage wichtigste Ausschnitt. Damit ist klar, dass Ihr durch die geplante Fahrt auch nicht gegen das ArbZG verstoßt:
Unbeschadet von der EG-Verordnung gilt für alle Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Während die EG-Verordnung die Höchstdauer der Lenkzeiten und die Mindestdauer der Ruhepausen und Ruhezeiten regelt, legt das Arbeitszeitgesetz die zulässige (Höchst-) Arbeitszeit fest. Beide Vorschriften sind zu beachten. Im Arbeitszeitgesetz beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden, maximal 10 Stunden. Es enthält aber eine Sonderbestimmung für die Beschäftigung im Straßentransport, wonach Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und die Zeit als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbrachte Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes ist (§ 21a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz). Dies kann dazu führen, dass der Fahrer länger als 10 Stunden an seinem Arbeitsplatz anwesend ist, ohne dass die Höchstarbeitszeit überschritten ist. Hierdurch vergrößert sich das Zeitfenster, in dem ein Fahrer eingesetzt werden kann. In gewerblich fahrerischer Tätigkeit muss es jedoch als Lenkzeit berücksichtigt werden, wenn der Zeitrahmen der Bereitschafts- bzw. Pausenzeiten nicht vorher angekündigt wird.
Erstellt am 25.02.2013 um 14:00 Uhr von Rasputin
Hallo Kleiner
Hallo Alter Mann,
Eure Beiträge haben mir sehr geholfen, jetzt habe ich Klarheit. Danke.
Nach einer ordnungsgemäßen Nacht- oder Wochenruhe fahren wir morgens gegen 6.00 Uhr los, sind im Laufe des späten Nachmittags in München, stehen dort bis in den späten Abend und fahren dann wieder zurück. Im Laufe des frühen Morgen des Folgetages sind wir wieder zu Hause. Das sind weniger als 30 Stunden. Danach wieder eine mehr als ordnungsgemäße Nachtruhe von rund 24 Stunden bis zum nächsten Tag.
Nacht- oder Wochenruhe vor Antritt und nach Ende der Fahrt : i.O.
2 Fahrer während der gesamten Fahrt : i.O.
Zulässige Lenkzeit wird von beiden Fahrern nicht überschritten : i.O.
4 Pausen a 45 Minuten, 1 Pause etwa 4 bis 5 Stunden : i.O.
30 Stunden zwischen 2 Ruhezeiten werden nicht überschritten : i.O.
Schöne Grüsse
Johannes
Nachtrag 27.2. 14.00 Uhr : Inzwischen höre ich folgendes :
Innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden muß eine mindestens 9 stündige Nachtruhe liegen. Das hieße hier konkret. Nach 21 Stunden ist für Beide Schluß.
Was ist jetzt richtig ?
Erstellt am 27.02.2013 um 00:13 Uhr von AlterMann
Hallo rasputin, das stimmt. Die Zusammenstellung steht so auch bei der BAG, und die müssens ja wissen. ;)
http://www.bag.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2007/2007_02_08.html;jsessionid=CA2821E094232C1BE5B5B94A1993DFE9.live1041?nn=12996