Arbeits-nicht Lenkzeit, täglich, Reisebusfahrer
Verehrte Kollegen !
Ich fahre für ein Busunternehmen, welches fast ausschließlich Geschäftskunden mit einem 20sitzigen Luxusbus im Nahbereich befördert. Selten weiter weg und ganz selten muß mit 2 Fahrern gefahren werden. Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Ruhezeiten, alles ok, kein Problem. Der Bus ist mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgerüstet (Fahrerkarte)
Demnächst :
Vom Ruhrgebiet nach München und wieder zurück. Präzise : Morgens um 6.00 Uhr vom Betriebshof zum Kunden. Dann nach München. Dort etwa 4 bis 5 Stunden Aufenthalt und wieder zurück. Natürlich mit zwei Fahrern und unterwegs auf der Hin- und Rückfahrt jeweils 2 Pausen von mindestens 45 Minuten. Die höchstzulässige Gesamtlenkzeit von 2 x 10 Stunden (als Ausnahme, weil im Regelfall maximal 9 Stunden pro Fahrer) wird nicht ausgeschöpft.
Aber die Arbeitszeit, also von morgens 6.00 Uhr bis deutlich nach Mitternacht, vermutlich 20 oder mehr Stunden. Die 4 bis 5 Stunden Standzeit in München zählen nix, bestenfalls als Pause.
Es gibt hier zwei Theorien
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Der erste Fahrer fährt hin. Maximal 10 Stunden Lenkzeit, Ende. Der Zweite Fahrer fährt zurück. Maximal 10 Stunden Lenkzeit. Ende. Alles im grünen Bereich. Daß dabei nur die Karte des jeweiligen Fahrers im Tacho steckt, ist wohl machbar, möglicherweise aber nicht (ganz) legal. Die aufgezeichnete Arbeitszeit für jeden Einzelnen: Rund 10 Stunden, alles im grünen Bereich.
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Beide Karten stecken im Tacho. Die Fahrer wechseln sich nach jedem Halt ab. Die höchstzulässige Lenkzeit wird nicht überschritten. Die Mindestpausenzeiten werden mehr als eingehalten. Soweit alles klar. Aber für jeden der beiden Fahrer beträgt die Arbeitszeit 20 Stunden oder mehr ??
Watt nu ?
Schöne Grüsse
Johannes
Community-Antworten (7)
24.02.2013 um 15:44 Uhr
Die 4 bis 5 Stunden Standzeit in München zählen nix, bestenfalls als Pause.<
Wieso nicht? Es sind doch die Betriebsabläufe, die Euch am Zurückfahren hindern. Hier liegt aus meiner Sicht "Arbeitsbereitschaft" vor.
Ich kenne mich mit dem Gewerbe wenig aus; aber hier dürfte doch § 7 ArbZG zutreffen. Sonst dürfte ja kein Busunternehmer Fahrten nach Südeuropa o.ä. anbieten.
Bist Du im Betriebsrat oder gibt es bei Euch einen?
Mal sehen, was die Expertenkollegen zu Deiner Frage zu sagen haben.
24.02.2013 um 16:02 Uhr
@ Rasputin
Ausführliche Informationen zur Rechtslage findest Du hier: http://www.hk24.de/servicemarken/branchen/verkehrsplatz_hamburg/tipps_unternehmen/tipps/375904/lenk_arbeitszeiten.html
24.02.2013 um 20:36 Uhr
Es geht ausschließlich darum : Dürfen wir unter Beachtung der Mindestdauer der Pausen (halten wir dick und dreimal ein, also korrekt), der Höchstdauer der Lenkzeit ( die wird nicht überschritten, hier auch korrekt), vom Ruhrgebiet nach Müchen mit einer Standzeit von etwa 4 bis 5 Stunden (Pause, Arbeitsbereitschaft?) hin und zurückfahren? Am Ende sind wir dann 20 oder mehr Stunden (Arbeitszeit incl. Bereitschaft, Lenkzeit und Pausen) am Stück unterwegs.
24.02.2013 um 21:08 Uhr
Zitat: Im Mehrfahrerbetrieb muss innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden Dauer genommen worden sein. Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten mindestens zwei Fahrer zum Lenken des Fahrzeuges an Bord sind. Die Anwesenheit des zweiten Fahrers ist dabei während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebes nicht zwingend vorgeschrieben.
Quellen = Rechtliche Grundlagen VO (EWG) Nr. 3820/85 VO (EG) Nr. 561/2006 Fahrpersonalgesetz (FPersG), Fahrpersonalverordnung (FPersV) und ArbZG VO (EWG) Nr. 3821/85 VO (EWG) Nr. 3821/85 VO (EG) Nr. 2135/98 VO (EG) Nr. 2135/98
Hoffe das damit alles gesagt wurde !!
danach würdet ihr als Doppelbesetzung sogar noch viel mehr Stunden machen dürfen!
24.02.2013 um 21:12 Uhr
Hallo Rasputin, schau doch mal unter Wikipedia: Lenk- und Ruhezeiten. Da ist das ziemlich verständlich erklärt. Hier der für Deine Frage wichtigste Ausschnitt. Damit ist klar, dass Ihr durch die geplante Fahrt auch nicht gegen das ArbZG verstoßt:
Unbeschadet von der EG-Verordnung gilt für alle Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Während die EG-Verordnung die Höchstdauer der Lenkzeiten und die Mindestdauer der Ruhepausen und Ruhezeiten regelt, legt das Arbeitszeitgesetz die zulässige (Höchst-) Arbeitszeit fest. Beide Vorschriften sind zu beachten. Im Arbeitszeitgesetz beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden, maximal 10 Stunden. Es enthält aber eine Sonderbestimmung für die Beschäftigung im Straßentransport, wonach Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und die Zeit als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbrachte Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes ist (§ 21a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz). Dies kann dazu führen, dass der Fahrer länger als 10 Stunden an seinem Arbeitsplatz anwesend ist, ohne dass die Höchstarbeitszeit überschritten ist. Hierdurch vergrößert sich das Zeitfenster, in dem ein Fahrer eingesetzt werden kann. In gewerblich fahrerischer Tätigkeit muss es jedoch als Lenkzeit berücksichtigt werden, wenn der Zeitrahmen der Bereitschafts- bzw. Pausenzeiten nicht vorher angekündigt wird.
25.02.2013 um 15:00 Uhr
Hallo Kleiner Hallo Alter Mann,
Eure Beiträge haben mir sehr geholfen, jetzt habe ich Klarheit. Danke.
Nach einer ordnungsgemäßen Nacht- oder Wochenruhe fahren wir morgens gegen 6.00 Uhr los, sind im Laufe des späten Nachmittags in München, stehen dort bis in den späten Abend und fahren dann wieder zurück. Im Laufe des frühen Morgen des Folgetages sind wir wieder zu Hause. Das sind weniger als 30 Stunden. Danach wieder eine mehr als ordnungsgemäße Nachtruhe von rund 24 Stunden bis zum nächsten Tag.
Nacht- oder Wochenruhe vor Antritt und nach Ende der Fahrt : i.O. 2 Fahrer während der gesamten Fahrt : i.O. Zulässige Lenkzeit wird von beiden Fahrern nicht überschritten : i.O. 4 Pausen a 45 Minuten, 1 Pause etwa 4 bis 5 Stunden : i.O. 30 Stunden zwischen 2 Ruhezeiten werden nicht überschritten : i.O.
Schöne Grüsse
Johannes
Nachtrag 27.2. 14.00 Uhr : Inzwischen höre ich folgendes :
Innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden muß eine mindestens 9 stündige Nachtruhe liegen. Das hieße hier konkret. Nach 21 Stunden ist für Beide Schluß.
Was ist jetzt richtig ?
27.02.2013 um 01:13 Uhr
Hallo rasputin, das stimmt. Die Zusammenstellung steht so auch bei der BAG, und die müssens ja wissen. ;)
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