Erstellt am 13.09.2007 um 08:20 Uhr von uhu
Wir hatten vor 4 Jahren auch das Problem.
Vorschlag : Beschluss fassen, die GL nochmal schriftlich abmahnen wg. Verstoß gegen gesetzliche Pflichten, mit Angabe der konkreten Verstösse. Wenn das wieder keine Verbesserung bringt, dann könnt ihr das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik informieren. Da kommt dann jemand amtliches ins Haus und gibt dem AG entsprechende amtliche Auflagen. Bei uns hat das dann durchschlagenden Erfolg gebracht. Unser damaliger GF mußte persönlich eine Geldstrafe bezahlen. Wir hatten noch 2 Kontrollen in den Folgejahren. Bis heute achten die Vorgesetzten sehr darauf, dass die Zeiten gem. Arbeitszeitgesetz eingehalten werden.
Erstellt am 13.09.2007 um 08:32 Uhr von Bergmann
@ uhu,
ist im Prinzip richtig was du schreibst !!
Und da wären wir wiedermal beim Thema : "Kann der BR abmahnen" ??
Er kann auf Mißstände hinweisen und die Beseitigung verlangen, ggf. mit Androhung der Einschaltung von Institutionen wie Aufsichtsbehörde etc !! Aber nicht abmahnen !! Will er denn den Chef entlassen, wenn er mehrere Abmahnungen schon hat ?? ;-))
Erstellt am 13.09.2007 um 09:03 Uhr von uhu
@Bergmann
Richtig! AG kann man leider nicht entlassen. Ein Beschlussverfahren nach §23,3 BetrVG macht sich aber nach einer vorherigen Abmahnung des AG wg. Wiederholung des Tatbestandes einfach besser, belegt den GROBEN Verstoss.
Die Aufsichtsbehörden haben bei uns aber so schnell Abhilfe geschaffen, dass wir auf weitere Schritte verzichten konnten.
Erstellt am 13.09.2007 um 09:26 Uhr von Ralf123
@uhu
Du hast es doch schon gesagt: Es muss nur irgend jemand, beim Gewerbeaufsichtsamt anrufen und denen dass mitteilen. Schon stehen die Beamten am nächsten Tag vor der Tür und die Überstunden haben ein Ende.
Dazu braucht man noch nicht mal einen Beschluss.
Erstellt am 13.09.2007 um 11:12 Uhr von jugo
@an alle:
weil hier das gewerbeaufsichtsamt erwähnt wurde folgender einwand:
dass regelmässig mehr als 10 stunden gearbeitet wird sind doch längst keine überstunden ... oder ?
das ist mehrarbeit, aber eben keine überstunden. wir haben z.b. hier vertrauensarbeitzeit, d.h. viele arbeiten eben auch 10 stunden täglich und darüber )andere eben weniger als die geschuldeten 7,5), im schnitt gleicht es sich aus, der GL ist es so genehm, es arbeiten ja die mehr, die auch mehr leisten, dagegen können wir aber nichts tun, wenn die kollegen uns sagen, die mehrarbeit werde schon an anderer stelle abgefeiert (was nie geschieht), aber es beschwert sich ja keiner.
nur bei den jährlichen gehaltsrunden werden natürlich jene bevorzugt, die tendenziell länger arbeiten als andere ... schwierig was zu machen als BR
Erstellt am 13.09.2007 um 11:56 Uhr von khel
@jugo:
Du schriebst: "...viele arbeiten eben auch 10 stunden täglich und darüber..."
Liegen denn bei Euch die in den §§ 7 und 14 Arbeitszeitgesetz beschriebenen Ausnahmen vor, dass die Leute regelmäßig mehr als 10 Stunden arbeiten? Sollte das nicht der Fall sein und Ihr als BR das dulden, kommt Ihr Eurer Pflicht gem. §80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nach!
Gruß
khel
Erstellt am 13.09.2007 um 12:05 Uhr von jugo
mag ja sein, aber es beschwert sich ja keiner, samstagsarbeit wird 1:2 kompensiert, recht grosszügig, wie ich meine, einige streiten sich schon drum, samstags zu arbekten, wenn sie für 4 stunden einen ganzen tag frei kriegen .... grössere verwerfungen gibts aber keine, wir achten darauf, dass nicht immer dieselben in den genuss von 1:2 kommen ....
Erstellt am 13.09.2007 um 19:56 Uhr von Ralf123
@jugo
Das sich keiner beschwert, heißt nicht, dass alle zufrieden sind.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Kollegen oft Ihren Mund halten, weil sie um Ihren Job fürchten.
Ich habe auch nichts dagegen, wenn einige Kollegen ab und an 10-12 Stunden arbeiten. Das mache ich auch ab und zu. Doch es sollte kein dauerzustand werden. Dann stimmt die Personalplanung nicht.
Auch ist es ungerecht wenn andere keine Gehaltserhöhung bekommen nur weil sie 8 Stunden arbeiten. Eine Lohnerhöhung sollte zumindestens Leistungsgebunden sein.
Gruß
Erstellt am 13.09.2007 um 20:10 Uhr von lars
Hallo
wir haben ein ähnliches Problem bei uns mit den Überstunden. Bei uns gibts häufig 12 Stundenschichten. Auch an Wochenenden, und dabei auch Samstag und Sonntag. Jetzt haben wir den starken verdacht, dass gegen das Arbeitszeitgesetz verstossen wird. Viele AN reissen sich drum die Wochenenden durch zu arbeiten, ist doch aber nicht richtig zwei Wochen durch zu machen.
Dürfen wir vom BR in die Arbeitszeiten von AN Einsicht nehmen, um dem Verdacht nachzugehen?
Erstellt am 13.09.2007 um 20:16 Uhr von Kölner
@lars
Korrigiere mich: Warum ist zwei Wochen hintereinander arbeiten nicht richtig?
Erstellt am 13.09.2007 um 20:38 Uhr von Der alte Heini
Daniela,
von lars,
um genannte Problematik langfristig in den Griff zu bekommen, muss der BR sich im Rahmen seiner erzwingbaren Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG die Vorraussetzung schaffen, um bei den Arbeitszeiten kompetent mitzubestimmen, um dann auch bei Missbrauch der Arbeitszeiten effektiv eingreifen zu können.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund diverser gesetzeswidrige Arbeitszeiten es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Verweigert der AG diese Vereinbarung oder werdet ihr euch über den Inhalt einer solchen Vereinbarung nicht einig, sollte der BR die Einigungsstelle anrufen.
Mit dem o.g. Beispiel einer BV hätte der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte um z.B. gesetzeswidrige Arbeitszeit zu unterbinden.
Wurde nun eine BV nach vorgeschlagenen Muster vereinbart und der AG hält die vereinbarten Vorgaben nicht ein, z.B. es werden Überstd ohne Genehmigung des BR vom AG angeordnet oder angenommen, so könnte gegen dem AG sehr wirkungsvoll gem. § 23 Abs.1 BetrVG, vorgegangen werden.