Erstellt am 16.02.2013 um 22:16 Uhr von Riedo
@Skyline
Hier bringst Du wohl einiges durcheinander.
Im BUrlG gibt es kein Urlaubsgeld. In § 11 BUrlG ist von Urlaubsentgelt die Rede. Und dies sind zwei unterschiedliche paar Schuhe…
Hier ist auch erklärt - wenn auch nicht abschließend – welche Ansprüche bestehen.
Dürfte eigentlich nicht so schwer sein, dieses auf deinen Fall umzusetzen.
Unter Urlaubsgeld wird in Abgrenzung vom Urlaubsentgelt eine zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitsentgelt anlässlich des Urlaubs gezahlte Einmalzahlung verstanden.
Die Zahlung von Urlaubsgeld erfolgt durch den Arbeitgeber in der Regel freiwillig. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsgeld kann sich jedoch aus einem AV, TV oder aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung ergeben. Eine wiederholte Zahlung kann auch eine betriebliche Übung begründen, wenn der Arbeitgeber die Gratifikation mehrmals (in der Regel dreimal) vorbehaltlos zahlt.
>Die wöchentliche Verpflegungspauschale so wie die Prämie muss ich dazu rechen
Entfällt ersatzlos. Es sei denn, es wurde per Urteil bestätigt, dass sie Bestandteil des Lohnes ist. Nach momentanem Rechtsstand ist eine Verpflegungspauschale aber nur dann zu zahlen, wenn auch ein direkter Zusammenhang mit einer sie begründenden Tätigkeit besteht. Urlaub gehört hier bestimmt nicht dazu.
Was anderes würde gelten, wenn durch den AG pro Tag ein Kantinenzuschuss gezahlt würde. Da es sich hier dann um eine Sachzulage handelt, wäre sie auch bei Urlaub weiter zu zahlen.
> Wie sieht es hier mit den Weihnachtgeld aus?
Ganz schlecht…….. Weihnachtsgeld hat mit Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt rein gar nichts zu tun. Dies ist eine einmalige Zahlung, die auch nur in einem bestimmten Zeitraum gezahlt wird.
Bei Prämien kommt es auf die Art der Prämie an.
Generell besteht kein Anspruch, wenn hiermit ein gewisses Ziel erreicht wird oder werden soll und ich nicht die Möglichkeit habe, mich hier aktiv zu beteiligen.
Sie wird nur dann zum Bestandteil eines AV, wenn hier keine kollektive Regelung getroffen wurde und sie nur mal so nebenbei mit in den AV aufgenommen wurde.
> Und gilt hier das Günstigkeits-Prinzip ?
Wo dass hier anwendbar sein soll, entzieht sich meiner Fantasie.
Erstellt am 17.02.2013 um 00:06 Uhr von Kölner
@riedo
Man hätte auch schreiben können: Beim Urlaubstag handelt es sich um einen Ersatzanspruch für geleistete Arbeit. Ohne Stunden- oder Entgeltumrechnung
Erstellt am 17.02.2013 um 01:44 Uhr von Riedo
@kölner
Jetzt enttäuscht Du mich aber doch.
1. Wie von dir angedacht, so nicht anwendbar, da zu pauschal und mit verbleibenden offenen Fragen.
2. Was ein Ersatzanspruch mit der Berechnung von Urlaubstagen zu tun hat, entzieht sich wohl nicht nur meiner Kenntnis.
Nach meinem Verständnis kann ein Ersatzanspruch erst aufgrund einer vorhergehenden fehlerhaften Handlung entstehen.
Ausgleich für geleistete Arbeit wäre hier etwas passender gewesen. Obwohl auch dieses nicht ganz korrekt wäre.
Erstellt am 17.02.2013 um 09:07 Uhr von Nubbel
riedo, du solltest aufhören so viele korinten zu essen. ein paar sind gesund, aber soooo viele? ;)
Erstellt am 17.02.2013 um 09:52 Uhr von brennnubbel
..wie bist du dem,
http://www.koeln.de/tourismus/karneval/highlights/nubbelverbrennung_519036.html
nur entgangen?
Erstellt am 17.02.2013 um 10:16 Uhr von Kölner
@Riedo
Jau. 'Ausgleich für geleistete Arbeit' - nehmen wir es so! Falscher Terminus zur falschen Stunde
Erstellt am 17.02.2013 um 18:55 Uhr von Skyline
Also sehe ich das nun Richtig.
Ich arbeite 40 Stunden die Woche .
Nach Tarif bekomme ich 40 % zusätzliche Urlaubsgeld.
Diese 40% werden nun im BUrlG angesprochen.
Im BUrlG heißt es
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"" Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat , ohne zusätzliche Überstunden."
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Nun was gehört zum Arbeitsverdienst?
Im BUrlg heißt es
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Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
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Was ist nun die Prämie die ich in den letzten 13 Wochen bekommen habe , was ist mit der Verpflegungspauschale die ich in den letzten 13 Wochen bekommen habe?
Zählen die nicht zu mein durchschnittlichen Arbeitsverdienst?
Natürlich gibt es auch ein Günstigkeitsprinzip , schon alleine weil es ein TV gibt.
Eine klare Antwort habe ich hier auch noch nicht bekommen.
Die Frage lautete Ich arbeite 40 Stunde die Woche TV sagen 37 Std. Und 40 % Urlaubsendgeld.
Ich gehe 3 Wochen in Urlaub .
Nach eure Rechnung also 3 Wochen * 40Std. +40%.
Auslöse und Prämie werden nicht mit eingerechnet.
Für mich Zweifelhaft da das BUrlG dieses halt sagt..........
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1. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst,
dazu gehören Auslöse und Prämie
und
2. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden,
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Für mich immer noch sehr undurchschaubar.
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Müssen nun 40 Std bezahlt werden , oder nur 37 nach Tarif.
Was ich bis jetzt rausgelesen habe sind es 40 Std.
Danke Leute für eure Nerven aber klar ist es mir noch immer nicht so recht.
Erstellt am 18.02.2013 um 07:06 Uhr von Nubbel
du schreibst selber, dass die überstunden nicht in die berechnung des urlaubsentgeltes nicht einberechnet werden. rechnest aber immer mit 40 std. warum?
Erstellt am 18.02.2013 um 09:27 Uhr von Skyline
Nubbel
Weil ich der Ansicht bin......
Das wir die 40 Stunden Woche schon seid mehreren Jahren haben und es normal ist.
Wenn ich also wie immer seid sagen wir 20 Jahre 40 Stunden arbeite , stehen mir auch für den Urlaub 40 Stunden pro Woche zu