W.A.F. LogoSeminare

Unbezahlte Überstunden bei Angestellten Teil 2

D
DonJohnson
Jan 2018 bearbeitet

Also eigentlich redet ihr doch an der Frage vorbei. Der Hinweis auf auf das ArbZG war doch nur einer. Die Problematik hier ist aber doch eine andere und zwar die, dass Überstunden die gemacht werden aufgrund des AV nciht entgolten werden, oder sehe ich das falsch?

Ich bin mir sicher, dass der Kollege nicht ausgleicht. Hier sollte also erstmal der BR einschreiten, ich hoffe da sind wir uns einig. Arbeitszeitmodelle, die den AV dann "aushebeln" gibt es genug.

Und ich könnte sogar wetten, dass das ArbZG hier missachtet wird ;-)))

Aber wie gesagt, der Kasus Knaktus ist hier ein anderer als die höchstzulässige Arbeitszeit ;-)

1.25909

Community-Antworten (9)

P
Petrus

13.04.2010 um 18:57 Uhr

Jepp. Selbst wenn das ArbZG "gerade so" eingehalten wird (egal ob nun mit Klimmzügen und Verrenkungen oder nicht), bleibt

  • die Nichtabgeltung (wobei hier ja der arbeitswütige Kollege klagen müsste, was er vermutlich nicht tun wird - bliebe auch hier eine Konstruktion auf den 87er, z.B. Änderung des tatsächlichen Stundenlohns oder neues Entgeltmodell wegen "Ü-Std. inklusive")
  • die mutmaßliche Verletzung des MBR (Nichtgenehmigung der Ü-Std.)

Dies sollte genügend Ansatzpunkte für den BR bieten.

D
DonJohnson

13.04.2010 um 19:00 Uhr

Petrus Jepp, allerdings befürchte ich, dass die Angestellten einen Passus in den AV haben, dass eine gewisse Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt entgolten sind. Und unter Umständen ist das nciht einmal gerichtlich anfechtbar ;-)))

Aber ein findiger BR.... ;-)))

H
Hannelore

13.04.2010 um 19:18 Uhr

Also,

erst einmal unterliegt Mehrarbeit der Mitbestimmung. Da kann dann im ArbV stehen was will. Auch wenn per ArbV eine gewisse Anzahl von Mehrarbeit abgegolten ist, muss der BR nicht ja sagen zur Mehrarbeit.

Somit ist hier der BR als erster gefordert, dem AG zu sagen, NEIN wir genehmigen keine Mehrarbeit mehr, bis auf die zwingend notwenigen, weil sonst das Haus schlie0en muss, weil Maschienen drohen defekt zu werden, als Beispiel.

Aber auch zum Thema "Abgeltung mit dem Gehalt" gibt es eine Rechtsprechung des BAG welche hier Grenzen aufzeigt. Ansonsten gilt, hier Arbeit muss vergüetet werden. Aber es ist Induvidualrecht, also müssen Betroffene klagen. Wenn die hierzu nicht dem "Arsch in der Hose haben", dann haben sie halt Pesch.

Weiter sollte der BR zwingend prüfen ob das ArbZG in allen §§ eingehalten wure/ Wird und ggf. sonst handeln. Auch ggf. BV zum Thema "gleitzeit" prüfen und wenn notwenig kündigen und neue abschließen. Leider werden bei solchen BVn immer wieder Fehler gemacht.

D
DonJohnson

13.04.2010 um 19:33 Uhr

@Hannelore Das alles ist unstrittig und wird von mir nciht bezweifelt... Dennoch ist es wohl der Kern der eigentlichen Frage ;-)

B
Brentan

14.04.2010 um 18:50 Uhr

Hatten diese frage auch schon mal im hause und im Seminar!!

Wenn im AV steht das die Überstunden mit dem "Grundgehalt" abgegolten sind ist dieses Nichtig!!! wenn dort steht das der MA dafür jeden Monat 50 € Zulage bekommt ist die Abgeltung OK!! Merke das grundgehalt darf nicht in verbindung gebracht werden mit mehrleistung des Arbeitnehmers!... Und wenn der Stromsky das sagt stimmt das auch ;-)

D
DonJohnson

14.04.2010 um 19:02 Uhr

Brentan Das ist so nur in den dir vorliegenden Fall so ;-)))

H
hundkatzemaus

14.04.2010 um 19:56 Uhr

Wenn im AV steht das die Überstunden mit dem "Grundgehalt" abgegolten sind ist dieses Nichtig!!! wenn dort steht das der MA dafür jeden Monat 50 € Zulage bekommt ist die Abgeltung OK!! Merke das grundgehalt darf nicht in verbindung gebracht werden mit mehrleistung des Arbeitnehmers!...

Hoffen wir mal , das dies keine Aussage eines Referenten ist. Sondern du dir dessen Aussage nicht so ganz verinnerlicht hast.

R
ridgeback

14.04.2010 um 20:13 Uhr

Brentan, bezüglich der Abgeltung von Ü-Std., hat das BAG aber bislang offen gelassen, ob Ü-Std. bis zur gesetzlichen Höchstgrenze des § 3 ArbZG und somit durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wirksam abgegolten werden können und wann eine vertragliche Abgeltungsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmer gemäß § 307 BGB gegeben ist. Klargestellt hat das BAG hingegen, dass eine Abgeltungsklausel jedenfalls nicht die über das zulässige Maß des § 3 ArbZG hinausgehende Arbeit erfasst. Bei darüber hinausgehenden Arbeitsstunden handelt es sich um unzulässige Mehrarbeit, die nach § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten ist. Im Hinblick darauf, dass nach der BAG-Rechtsprechung ca. 25% des Entgelts „flexibilisierbar“ sind, dürfte eine Abgeltung von Überstunden bis zu diesem Grenzwert zulässig sein.

F
Former

14.04.2010 um 20:36 Uhr

@ brentan

weiß "der Stromsky", daß du ihn mit dieser von dir "interpretierten" Aussage in Verbindung bringst, oder würde er dir vielleicht den Kopf abreißen, wenn er es wüsste ?

ich glaube nicht, daß er das so gesagt hat

oder er hatte einen schlechten tag.................

eine 50:50 chance ;-))

Ihre Antwort