Erstellt am 01.10.2015 um 00:36 Uhr von Challenger
Für die Mitbestimmung des BR ist es vollkommen unerheblich,ob Überstunden vom AG angeordnet,geduldet oder entgegengenommen werden.Der AG ist immer verpflichtet,
die Zustimmung des BR hierzu einzuholen und im Falle der Zustimmungsverweigerung
die Einigungsstelle anzurufen.
Erstellt am 01.10.2015 um 09:00 Uhr von Widder
So wie ich das lese, arbeitet ihr im Zeitlohn, also keine direkten Vorgabezeiten, sodaß dieser Druck aufgebaut werden kann.
Am "einfachsten" ist es, eine ordentliche BV zu den Arbeitszeiten zu verhandeln. Dann ist nunmal z.B. um 14:00 Uhr Feierabend, ob noch was liegen bleibt oder nicht. Alles was danach kommt, läuft über euch, und dann sind es Überstunden.
Wenn die MA ihr Sollzeit "abgesessen" haben, ist es auch keine Arbeitsverweigerung wenn sie nach Hause gehen.
Erstellt am 01.10.2015 um 10:02 Uhr von gironimo
Ich nehme an, Ihr habt Beginn und Ende der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart (oder?).
Dann ist es relativ einfach. Ihr fordert den Arbeitgeber auf, dass er dafür sorgen möge, dass die Arbeitszeiten eingehalten werden und - sofern die Arbeit in dieser Zeit nicht geschafft werden kann, die Zustimmung zur Mehrarbeit beim BR zu beantragen. Wenn der AG dies nicht tut, droht ihm an (und tut es dann auch, wenn er nicht reagiert) den Rechtsweg zu beschreiten (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
Ihr seit gewählt, um dies für Eure Kollegen zu tun. Das die AN selbst aktiv werden müssen, sollte nicht sein.
Parallel dazu solltet Ihr konkrete Vorschläge im Sinne des § 92a BetrVG erarbeiten und dem AG vorlegen. Offenbar habt Ihr ja zu wenig Leute (oder es muss arbeitsorganisatorisch etwas geschehen).
Erstellt am 01.10.2015 um 12:27 Uhr von Challenger
Ergänzend zu gironimo:
1.Den AG schriftlich auffordern,die Anordnung,Duldung und/oder Entgegennahme von
Überstunden zu unterlassen.
2.Weigert sich der AG,dann habt Ihr die Möglichkeit,eine einstweilige Verfügung gegen
den AG zu erwirken.
3.Ich würde im Gegensatz zu gironimo die einstweilige Verfügung gegenüber einem Ver-
fahren nach §23 Abs.3 BetrVG schon aus zeitlichen Gründen bevorzugen.Eine EV habt Ihr
innerhalb von 2Tagen.Demgegenüber kann sich ein Verfahren nach §23 BetrVG über Monate
wenn nicht über ein bis zwei Jahre hinziehen.Bei Prozessverschleppung sogar naoch länger.
Erstellt am 02.10.2015 um 12:31 Uhr von Tantefrieda
Angekommen, wir bekommen eine Betriebsvereinbarung, in der die Arbeitszeiten geregelt sind. Angenommen wir stimmen als Betriebsrat diese Vereinbarung zu. Kann dann der einzelne Arbeitnehmer tatsächlich nach Hause gehen, wenn der Arbeitstag rum ist, zum Beispiel um 19:00 Uhr, wenn neun
Erstellt am 02.10.2015 um 13:31 Uhr von Widder
Wenn um 19:00 Uhr der Arbeitstag rum ist, ist er rum...
Wenn dein Benzin im Auto leer ist, bleibt es auch stehen....
Aufgrund deiner Fragen, gehe ich davon aus, das ihr ein ziemliches unerfahrenes Gremium seid. Von daher empfehle ich euch dringend das ihr euch mal intensiv mit dem BetrVG auseinandersetzt, und ganz schnell dementsprechende Schulungen macht. Wenn ihr eine BV abschießen wollt, macht das bitte nicht alleine, holt euch Hilfe bei der Gew, oder einem Sachverständigen, sonst überfahren sie euch.