Ein Mitarbeiter erhielt eine schriftlich Abmahnung (Grund unstrittig gerechtfertigt), doch lag diese für alle Mitarbeiter einseh- und lesbar aus, so dass der Empfänger der Abmahnung den Sachverhalt von Kollegen erfuhr. Welcher Paragraf des DatenschutzG greift dabei, um die Abmahnung wieder rückgängig machen zu können?