@gironimo
Du musst dich hier nicht entschuldigen.
Das hier eine MB nach § 87 BetrVG Abs. 1 Nr. 3 besteht, ist unstrittig.
Deine Annahme, dass hier auch der § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG zum tragen kommen kann, ist aber auch nicht unmöglich. Nr. 1 könnte unter div. Umständen (extremfall) auch noch zum tragen kommen.
Die von @Watschenbaum angegebene prozentuale Regelung, ist zwar korrekt, kann aber nicht generell auf alle AV angewandt werden.
Nachstehendes wird wohl nicht oft vorkommen, ist aber durchaus möglich.
Da der AV oder auch Regelungen im TV ja auch so gestaltet sein können, dass sie Überstunden für Teilzeit ausschließen, dies auch nicht ohne Grund, da bei Teilzeitlern ja keine Überstundenzuschläge anfallen müssen, es sei denn, sie wären vereinbart. Sind sie hier ja nicht, da Üstd. ja ausgeschlossen wurden.
- Überstunden sind die über die tarifliche Regelarbeitszeit hinausgehenden - Das können die täglichen, wöchentlichen und monatlichen sein -
Bei Teilzeit sieht es ein wenig anders aus. Sollte tägliche AZ vereinbart sein, so besteht ein Anspruch auf Üstd. Zuschläge. Wurde ein Zeitkonto vereinbart, so bestehen keine Ansprüche, da die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wurde. Gleiches gilt auch für die tägliche, wenn die tägliche AZ nicht im TV geregelt ist.
Grundsätzlich können Übstd. auch für Teilzeitler angeordnet werden. Hier besteht normalerweise kein Unterschied zu normalen AV.
Jetzt haben wir aber den Fall, dass gemäss BAG hier eine Benachteiligung nach dem AGG vorliegt.
Allein aus diesem Grund sind Anordnen von ÜStd. für Teilzeitler anders zu bewerten als für normale AV.
Weiter, da ja per AV oder TV ausgeschlossen aber dennoch beabsichtigt ist, mehr Stunden zu Arbeiten, kann dies nur durch eine Änderungskündigung geschehen. Die kollektive Zuordnung nach § 87 BertVG ist hier zwar noch gegeben, reicht dann aber nicht mehr aus. Da es ja jetzt nicht mehr nur um Mitbestimmung geht, also beide Parteien beschließen gemeinsam, sondern um eine Ja oder Nein Frage, sind wir beim 99er gelandet.
Da hier jetzt eine Benachteiligung gegenüber anderen vorliegt (Zuschläge), entsteht hier ein Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG.
Warum hier auch die Nr. 1 zutreffen könnte wollen wir uns hier sparen. Wird wohl nur im Extremfall zutreffen, ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen.
Abhängig von den Arbeitsplätzen, Mitarbeiterzahlen, betrieblichen Gegebenheiten und was sonst noch alles, wären noch weitere Punkte denkbar, die hier eine Beteiligung nach dem 99er möglich machen würden.