Erstellt am 20.02.2020 um 15:10 Uhr von BRAndy21
Wurde jetzt generell die Arbeitszeit verlängert oder lediglich der Arbeitszeitrahmen? Die wöchentliche Arbeitszeit (und dementsprechend auch die tägliche AZ) sollte jedem MA gemäß Arbeitsvertrag bekannt sein.
Um hier eine genaue Beurteilung durchzuführen, müsste man den genauen Text der BV kennen.
Erstellt am 20.02.2020 um 15:14 Uhr von celestro
Die Arbeitszeit generell um 1 Stunde anzuheben ist per BV mMn überhaupt nicht statthaft. Es sei denn, der TV hat eine entsprechende Öffnungsklausel. Aber dem stehen dann die AV mit Ihren Regelungen ja noch entgegen.
Erstellt am 20.02.2020 um 16:09 Uhr von PaulPanter
Hallo celestro
also kann man sich generell auf sein gültigen AV verlassen . Egal was eine neue BV beinhaltet.
betrifft dieses Thema zwar nicht
ein anderer Fall z. B.
Laut Arbeitsvertrag Arbeitszeit Montag - Donnerstag 06.00-15.00Uhr
Laut Arbeitsvertrag Arbeitszeit Freitag von 06.00 - 12.15 Uhr
NEUE BV Freitag von 06.00 - 15.00 Uhr
Muss sich dann der Mitarbeiter an dieser neuen Regelung halten , auch wenn diese nur für drei Monate Bestand hätte nach dieser BV ?
Erstellt am 20.02.2020 um 16:23 Uhr von celestro
Man muss immer schwer aufpassen, was überhaupt im AV drin steht und was z.B. der Zweck der BV ist. Wenn der TV eine Öffnungsklausel hat, damit man z.B. vorübergehend die AZ nach oben bringen kann, könnte eine solche BV durchaus Gültigkeit haben.
Und wenn dazu noch im AV bezüglich der AZ auf den TV verwiesen wird, dann muss man eben auch mehr arbeiten. Und selbst wenn man es rechtlich vielleicht nicht müsste, sollte man sich ggf. überlegen, es trotzdem zu machen (wenn es der Firma z.B. nicht sonderlich gut geht).
Erstellt am 21.02.2020 um 08:15 Uhr von Kratzbürste
Die meisten Arbeitsverträge enthalten im Kleingedruckten eine Klausel zur Bereitschaft zur MehrRbeit. Die Zeit dauerhaft in einer BV zu erhöhen, scheitert in der Regel am § 77 Abs 3 BetrVG.
Erstellt am 21.02.2020 um 09:05 Uhr von Enigmathika
Das hört sich für mich eigentlich nach der Anordnung von Überstunden an. Damit der AG das nicht an jedem einzelnen Freitag machen muss, versucht er, eine Betriebsvereinbarung darüber abzuschließen.
Inwieweit das rechtlich möglich ist, weiß ich leider nicht.
Erstellt am 21.02.2020 um 16:58 Uhr von ganther
man unterscheide Individualrecht von Kollektivrecht:
Individualrechtlich gibt es häufig die schon genannte Klausel zur Mehrarbeit im Arbeitsvertrag. Das ist so auch grundsätzlich zulässig und dann habe ich mich schon bei Vertragsschluss zu Mehrarbeit verpflichtet. Da muss der AN dann nicht mehr extra gefragt werden.
Kollektivrechtlich bedarf es der Zustimmung des BR zur vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit. Diese ist hier ja wohl gegeben. Bei 3 Monaten würde ich auch kein Problem mit § 77 BetrVG sehen