@Dieloewin
Hört sich nach einer einfachen Frage an, ist es aber leider nicht.
Du hast die erneute Beschäftigungsmöglichkeit hier als Option angegeben. Hier wäre natürlich wichtig zu wissen, wie diese genau aussieht. Hat sie der AG gegeben und wenn ja, in welcher Form? Oder besteht sie nur generell?
Sollte sie der AG abgegeben haben, ergeben sich ganz andere rechtliche Aspekte.
Mit dem Angebot des AG, Sie, wenn sie wieder gesund ist, erneut einzustellen, hätte er eine Gesamtzusage getätigt. Mit der Folge, dass dann die Zeit bis zur erneuten Beschäftigung voll angerechnet, also als nicht unterbrochen gewertet wird.
Hierdurch entsteht zwar kein Verhinderungsgrund der Kündigung, danach war ja auch nicht gefragt, kann aber bei zukünftigen Fristberechnungen durchaus interessant sein.
Nun zu den möglichen Szenarien:
Gesetzliche Regelungen hierzu gibt es eigentlich nicht. Aus einigen Gesetzen kann man zwar Diverses ableiten, als Grundlage dienen, kann es allerdings nicht. Am besten geeignet wären hier noch die Begründungen einiger Urteile zur Anspruchsberechtigung der Mitarbeiter innerhalb eines Sozialplans. Hier haben die Gerichte so einige Grundsätze aufgestellt, an denen man sich orientieren könnte.
In der Regel werden solche Zeiten in Manteltarifverträgen geregelt. Manchmal leider auch so, dass sie gegen geltendes Recht verstoßen und nicht anwendbar sind. Kenne da so ein paar. Wozu haben die GW eigentlich Rechtsabteilungen?????? Doch wohl nicht, damit beim Frühstück keine Brötchen übrig bleiben…….
Einige GW waren so deppert, im MTV festzuschreiben, das Teilzeiten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet werden. Da hier eine Benachteiligung der Teilzeitler vorliegt, hat das BAG dieses gottseidank als rechtswidrig eingestuft.
Andere haben sogar per MTV festgeschrieben, dass die Berechnung der Betriebszugehörigkeit erst nach Ablauf der Frist des § 1 KSchG beginnt. Natürlich wurde auch dieses geschreddert.
Vorsicht, keine falschen Schlussfolgerungen hieraus ziehen. Bin selbst langjähriger GWler, liege aber gelegentlich mit der Rechtsabteilung meiner GW im Clinch.
Hin und wieder kommt es ja vor, dass Arbeitnehmer ihre Beschäftigung für einige Zeit unterbrechen, indem sie etwa für ein paar Wochen aus dem Betrieb ausscheiden um dann doch wieder ein Arbeitsverhältnis dort aufnehmen. Eine solche Unterbrechung des Arbeitsvertrags bedeutet nicht generell eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit. Die Vorbeschäftigungen sind im Rahmen der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, wenn
zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen
ein enger sachlicher Zusammenhang bestand,
zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen
ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand und
die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war.
Uneins sind sich die Gerichte bei der Frage, wann von einer kurzen Unterbrechung auszugehen ist.
In der Regel werden Unterbrechungen bis zu sechs Monaten toleriert. Ist die Unterbrechung zu lang, werden die Beschäftigungsverhältnisse bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht addiert, sondern zählen getrennt. Man sollten relevante Unterbrechungen wegen der daraus resultierenden Nachteile doch besser vermeiden.
Elternzeiten, und Wehrpflichtzeiten (zukünftig ja nicht mehr, da ja abgeschafft) werden voll angerechnet. Allerdings gibt es hier Einschränkungen bei div. Prämien oder sonstigen Zahlungen, die auf die Betriebszugehörigkeit abstellen. Im Einzelnen will ich die hier aber nicht ansprechen.
Auch bei saisonalen Tätigkeiten kann es sein, dass Unterbrechungszeiten nicht zum Tragen kommen. Da auch hier vieles denkbar ist, wollen wir es nur anmerken und nicht näher die möglichen Punkte aufzählen.
mfg Riedo