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Betriebszugehörigkeit

A
Alias
Nov 2016 bearbeitet

Wie kann ich die Betriebszugehörigkeit als BR feststellen lassen. Unser Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben. Wir haben Mitarbeiter die laut Arbeitsvertrag bei uns nicht angestellt(anderes Tochterunternehmen) sind. Aber z.B. eine Abteilung in unseren Betrieb leiten(es ist kein leitender Angestellter). Auch haben wir Mitarbeiter die ihre Tätigkeit im Homeoffice oder einem angemieteten Büro (in eine andere Stadt) ausüben. Aber ihre Arbeitsanweisung kommen von einer Abteilung aus unserem Standort. Wir sind uns nicht sicher ob wir diese Mitarbeiter zur Betriebsversammlung einladen können, ob sie bei Betriebsratswahlen wählbar und wahlberechtigt sind. Wenn wir diese Mitarbeiter dazuzählen können, würde sich auch die Größe des Betriebsrates erhöhen.

Der Aufbau ist so es gibt ein AG diese hat mehrere Tochtergesellschaften als GmbH (eine davon sind wir) Es gibt Betriebe die haben ein BR und es gibt welche die haben kein BR Es sind keine Leiharbeiter. Es ist bereits vorgekommen das AN aus unserem Betrieb neuen Arbeitsverträge bekommen haben die für einen anderen Betrieb gelten. Sonst hat sich für den AN nichts geändert. Unser Geschäftsführer ist auch in dem anderen Betrieb ohne BR Geschäftsführer.

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Community-Antworten (5)

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outofmemory Akzeptiert

22.10.2015 um 14:07 Uhr

bzgl. Home Office siehe Absatz 2: § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) 1Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder

2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

2Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

O
outofmemory

22.10.2015 um 12:36 Uhr

  1. Betrieb ist ein Teil eines Unternehmens.
  2. Unternehmen ist eine rechtlich eigenständige juristische Person z.B. GmbH, AG, KG etc.
  3. Konzern ist der Zusammenschluss von mehreren Unternehmen unter einer "Mutter"Gesellschaft

Was wir müssen müssen, um deine Fragen zu beantworten zu können. Seid ihr der Hauptbetrieb oder ist es ein anderer? Gibt es im Unternehmen nur einen BR oder gibt in anderen Betrieben auch schon einen BR? Gibt es eine BV die vielleicht die Zuordnung der MA zu Betrieben regelt? Wie ist das Arbeitsverhältnis von AN von der Tochtergesellschaft zu eurem Betrieb? Sind das Leiharbeitnehmer? Oder? Grundsätzlich beantworten §§ 4 bis 8 BetrVG eure Fragen.

H
Hartmut

22.10.2015 um 12:54 Uhr

Du schreibst es nicht, aber es klingt dies alles nach Vorbereitung einer BR-Wahl. Schau doch mal in die Wahlordnung, da steht genau drin, was ihr vom Arbeitgeber an Personal-Listen anfordern könnt/müsst, bis wann das vorliegen muss usw. Auch der Button hier im Forum ganz oben rechts, 'Betriebsrats-Wahl', ist hilfreich.

G
gironimo

22.10.2015 um 13:12 Uhr

Auf das Vertragsverhältnis kommt es nicht an. Wenn AN in Eurem Betrieb eingegliedert sind (z.B. mit Vorgesetztenaufgaben), also mit AN eures Betriebes zusammen am Betriebszweck arbeiten, sind es auch AN im Betrieb.

AN in Homeoffice (Heimarbeit) sind Arbeitnehmer eures Betriebes

B
BloodyBeginner

22.10.2015 um 16:06 Uhr

Wir haben auch ein Unternehmen mit mehreren Gesellschaften, deren Betriebsstätten in ganz Deutschland verteilt sind. Manchmal ist an einem Standort nur eine Gesellschaft vertreten, manchmal mehrere. Jedenfalls haben wir Standortbetriebsräte, sprich sie sind nicht unbedingt Gesellschaftsgebunden.

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