Erstellt am 22.10.2015 um 10:36 Uhr von outofmemory
1. Betrieb ist ein Teil eines Unternehmens.
2. Unternehmen ist eine rechtlich eigenständige juristische Person z.B. GmbH, AG, KG etc.
3. Konzern ist der Zusammenschluss von mehreren Unternehmen unter einer "Mutter"Gesellschaft
Was wir müssen müssen, um deine Fragen zu beantworten zu können.
Seid ihr der Hauptbetrieb oder ist es ein anderer?
Gibt es im Unternehmen nur einen BR oder gibt in anderen Betrieben auch schon einen BR?
Gibt es eine BV die vielleicht die Zuordnung der MA zu Betrieben regelt?
Wie ist das Arbeitsverhältnis von AN von der Tochtergesellschaft zu eurem Betrieb? Sind das Leiharbeitnehmer? Oder?
Grundsätzlich beantworten §§ 4 bis 8 BetrVG eure Fragen.
Erstellt am 22.10.2015 um 10:54 Uhr von Hartmut
Du schreibst es nicht, aber es klingt dies alles nach Vorbereitung einer BR-Wahl. Schau doch mal in die Wahlordnung, da steht genau drin, was ihr vom Arbeitgeber an Personal-Listen anfordern könnt/müsst, bis wann das vorliegen muss usw. Auch der Button hier im Forum ganz oben rechts, 'Betriebsrats-Wahl', ist hilfreich.
Erstellt am 22.10.2015 um 11:12 Uhr von gironimo
Auf das Vertragsverhältnis kommt es nicht an. Wenn AN in Eurem Betrieb eingegliedert sind (z.B. mit Vorgesetztenaufgaben), also mit AN eures Betriebes zusammen am Betriebszweck arbeiten, sind es auch AN im Betrieb.
AN in Homeoffice (Heimarbeit) sind Arbeitnehmer eures Betriebes
Erstellt am 22.10.2015 um 12:07 Uhr von outofmemory
bzgl. Home Office siehe Absatz 2:
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) 1Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
2Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Erstellt am 22.10.2015 um 14:06 Uhr von BloodyBeginner
Wir haben auch ein Unternehmen mit mehreren Gesellschaften, deren Betriebsstätten in ganz Deutschland verteilt sind. Manchmal ist an einem Standort nur eine Gesellschaft vertreten, manchmal mehrere.
Jedenfalls haben wir Standortbetriebsräte, sprich sie sind nicht unbedingt Gesellschaftsgebunden.