Erstellt am 31.05.2022 um 09:43 Uhr von moreno
Besondere Regeln für BRM bei Versetzung gibt es nur wenn durch die Maßnahme das Amt nicht mehr ausgeführt werden kann. Dies trifft hier ja wohl nicht zu. Also bleiben euch die üblichen Widerspruchsgründe aus dem §99 BetrVG.
Erstellt am 31.05.2022 um 10:48 Uhr von rtjum
wenn die Begründung ist, dass er seiner seiner Arbeit nicht mehr genügend nachkommt dann ist das, für mich als BR, definitiv etwas was man sich nicht gefallen lassen darf.
Das ist eine Benachteiligung aufgrund des BR-Amtes.
Der AG muss dafür sorgen, dass die Arbeiten des BRM nicht zu seinen Lasten liegen bleiben!
Erstellt am 31.05.2022 um 19:56 Uhr von Challenger
Erstellt am 31.05.2022 um 19:59 Uhr von Kampfschwein
Zitat : Der AG muss dafür sorgen, dass die Arbeiten des BRM nicht zu seinen Lasten liegen bleiben!
Analog und/oder im Umkehrschluss hierzu :
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Juni 1990 – 7 ABR 43/89:
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
Erstellt am 31.05.2022 um 20:15 Uhr von Challenger
Zitat BAG – 7 ABR 43/89 - : Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
Meiner Auffassung nach ergibt sich daher im Umkehrschluss, dass der AG es sogar hinzunehmen hat, wenn das BRM wegen der Betriebsratsarbeit seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr genügend nachkommen kann.
Erstellt am 01.06.2022 um 10:10 Uhr von Gosub$
Vielen Dank für die schnellen Antworten - hat mir sehr geholfen!