Erstellt am 27.05.2014 um 10:30 Uhr von gironimo
Hierzu § 37 Abs. 3 BetrVG:
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Wie der Ausgleich der BR-Tätigkeit am Besten erfolgt, hängt von den betrieblichen Begebenheiten ab und sollte zwischen AG und BR einmal für Deinen Fall grundsätzlich geklärt werden.
Dabei kann (auch unter Berücksichtigung von Ruhezeiten) durchaus auch in Frage kommen, die Schicht davor als Ausgleich zu nehmen.
Erstellt am 27.05.2014 um 19:24 Uhr von BloodyBeginner
Ich persönlich handhabe es so, dass ich im Falle einer ganztägigen BR Sitzung mich die Nachtschicht zuvor freistellen lasse und die BR Sitzung stattdessen mache.
Die entgangenen Nachtschichtprozente lasse ich mir versteuert auszahlen, da die Nachtschicht ja wegen BR Tätigkeit ausfiel.