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Erzwungene Freistellung von Betriebsratsarbeit wegen Schwangerschaft

C
Castro
Jan 2018 bearbeitet

Hab da mal eine etwas merkwürdige Frage: Bei uns im Betriebsrat (3 Köpfig) ist ein Mitglied schwanger und wurde aufgrund eines fehlenden Ruheraumes freigestellt (also das Mutterschutzgesetz konnte nicht eingehalten werden). Das Mitglied ist erstes Ersatzmitglied und unsere Vorsitzende ist jetzt der Meinung, daß sie nicht mehr eingeladen werden muss. Find ich persönlich etwas merkwürdig. Hat da jemand ein Gesetzt / Urteil im Kopf was das gegenteilige behauptet. Über Hilfe würd ich mich freuen.

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Community-Antworten (5)

H
hans

12.05.2007 um 01:23 Uhr

urteil fällt mir dazu nicht ein, aber da br immer arbeit ist (und der arbeit vorgeht) kann es ja nicht sein das als br anwesend, als ArG aber schutzbedürftig?!

B
Biggy

12.05.2007 um 02:10 Uhr

Hallo Castro ein Ersatzmitglied muss nur dann eingeladen werden, wenn ein reguläres Mitglied verhindert ist.Wenn also die Kollegin nicht mehr arbeiten darf, dann muss sie sich krank schreiben lassen. Fällt also ein reguläres Mitglied aus muss das nächste Ersatzmitglied eingeladen werden, da das erste krank ist. Ausnahme, das erste Ersatzmitglied sagt sie kommt trotzdem, was sie auch darf da sie ja nicht bettlägrig krank ist. Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt und darf vorrausgesetzt es widerspricht nicht dem Heilungsprozess auch im Krankenstand ausgeübt werden. Gruß Biggy

P
peters

12.05.2007 um 20:44 Uhr

Biggy,

das sehe ich auch so wie du - nur dass Schwangerschaft keine Krankheit ist ;-)) Und der "Heilungsprozess" ergibt sich von selbst - nach einer gewissen Zeit.

Der Grund für die Freistellung war ja der fehlende Ruheraum, der für Arbeitspausen bereitstehen muss. Wenn davon auszugehen ist, dass die BR-Sitzung in einer relativ kurzen Zeit erledigt ist, in der keine Ruhepause erforderlich wird, kann es doch durchaus sein, dass die Kollegin ihr Amt wahrnehmen kann. Wenn sie sich aber an stundenlangen Sitzungen beteiligt und diese BR-Tätigkeit sich nicht deutlich von der sonstigen Regeltätigkeit unterscheidet, würde ich abraten.

Sie hat ja jederzeit die Möglichkeit (bei fortschreitender Schwangerschaft oder auftretenden Belastungen) dem BRV zu sagen "ab jetzt bitte nicht mehr!"

P
Peanuts

13.05.2007 um 14:57 Uhr

und wurde aufgrund eines fehlenden Ruheraumes freigestellt (also das Mutterschutzgesetz konnte nicht eingehalten werden).

Das wird eine Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) so bestimmt haben!

aber da br immer arbeit ist

Unsinn; Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt und fällt noch nicht mal unter das Beschäftigugnsverbot nach der Entbindung.

Wenn also die Kollegin nicht mehr arbeiten darf, dann muss sie sich krank schreiben lassen.

Auch Unsinn; wenn der Arbeitgeber nicht die entsprechende Umgebung oder Arbeitsplatz stellen kann, darf er sie nicht beschäftigen. Darum ist eine Schwangere aber nicht arbeitsunfähig und muss krankgeschrieben werden.

Wenn sie sich aber an stundenlangen Sitzungen beteiligt und diese BR-Tätigkeit sich nicht deutlich von der sonstigen Regeltätigkeit unterscheidet

Wird kaum der Fall sein, daß BR-Tätigkeit sich von der sonstigen Regeltätigkeit nicht deutlich unterscheidet. Wer hat hier das Recht abzuraten? Ein Arzt aber sonst keiner!

K
Kölner

13.05.2007 um 15:19 Uhr

@peanuts "Unsinn; Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt und fällt noch nicht mal unter das Beschäftigugnsverbot nach der Entbindung." Zweifel

Ist aber auch der einzige selbige!

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