Erstellt am 19.01.2013 um 09:03 Uhr von Kölner
@KBeier
Ja, hat er aus meiner Sicht.
§ 80, 82, 87 BetrVG könnten hier helfen: Datenschutz, Entgeltzusammensetzung
Erstellt am 19.01.2013 um 09:40 Uhr von gironimo
Elektronische Abrechnung ist beim § 87 Abs 1 immer auch die Nr. 6 (technische Einrichtungen ....) nicht die Nr. 10
Erstellt am 20.01.2013 um 16:12 Uhr von Riedo
@KBeier
Kommt immer auf den Einzelfall an.
Ein generelles Mitbestimmungsrecht besteht hier nicht.
Welches System der AG hier nutzen will, liegt allein in seiner Entscheidung.
Hier handelt es sich erstmals um reine Informationsrechte des BR.
Im Rahmen seiner Überwachungspflichten können sich dann auch Mitbestimmungspunkte ergeben.
Näheres hierzu könnt ihr auch der WAF Urteilssammlung entnehmen.
Siehe: http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-1-abr-59-85
Erstellt am 21.01.2013 um 09:53 Uhr von rkoch
> Dazu bekommt jeder Mitarbeiter einen personalisierten Zugang auf einen Online-Plattform, wo
> er sich dann jeder Abrechnung herunterladen kann.
Mal so am Rande:
Bei einer derartigen Sache hätte der BR durchaus eine Chance, das zu verhindern. Diese Vorgehensweise wiederspricht nämlich der geltenden Rechtslage!
§ 108 GewO Abrechnung des Arbeitsentgelts
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in TEXTFORM zu erteilen.
und
§ 126b BGB: Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur DAUERHAFTEN WIEDERGABE in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Die Ablage der Abrechnung auf einem Server zum Abruf erfüllt NICHT die Anforderungen der Textform, da sie nicht DAUERHAFT ist. Auf dem Server kann der Inhalt des Dokuments jederzeit geändert werden, u.U. ergibt sich also bei einem Abruf zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein unterschiedlicher Inhalt bzw. das Dokument könnte ganz verschwinden. Es ist also alles andere als DAUERHAFT. Und DAS ist nach §108 GewO verboten! Daran ändert auch nichts, dass der AN in der Lage ist, sich das Dokument nach Abruf auszudrucken, denn es ist der AG, der verpflichtet ist, das Dokument in dauerhafter Form abzugeben.
Ergo: Der BR kann verlangen, dass der AG die Abrechnung in Textform abgibt und kann entsprechend sein MBR nach §87 nutzen um die elektronische Form zu verhindern. Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Es gibt viele die diese Variante nutzen und damit recht zufrieden sind. Das MBR sollte sich dann darauf erstrecken, sicherzustellen, dass dieses Dokumente tatsächlich auf dem Server dauerhaft verfügbar sind... Das ganze wird aber allein dadurch zum Problem, dass der Anbieter wechseln könnte, Serverabstürze, Datenverluste nicht ausgeschlossen werden können, etc. pp.
Viel Spaß.
Erstellt am 21.01.2013 um 22:58 Uhr von KBeier
@ alle: Danke erst einmal für ihre Mühe!
@rkoch:
Die Argumentation bezgl. der Textform ist so nicht ganz nachvollziehbar. Schließlich genügen E-Mail und SMS auch der Textform. Eine E-Mail unterliegt grds. gleichen Problem wie den von Ihnen geschilderten. Im Widerrufsrecht des Fernabsatzes genügt die herunterladebare Form der Widerrufbelehrung auch der Textform in § 126 b BGB. Insofern müsste mit Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung für diesen Fall das Gleiche gelten.
@gironimo:
In wiefern soll hier § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig sein? Hier geht es doch weder um Zeiterfassungssysteme noch um etwas ähnliches, das ein Verhalten der Mitarbeiter bzgl. arbeitserechtl. Haupt- oder Nebenpflichten überwacht oder erfasst. Könnten Sie das bitte etwas konkretisieren?
@ riedo: Danke! Das hilft mir erstmal schon weiter. Ich sehe hier auch kein Mitbestimmungsrecht, nur ein Auskunftsrecht.
Erstellt am 22.01.2013 um 09:26 Uhr von rkoch
> Schließlich genügen E-Mail und SMS auch der Textform. Eine E-Mail unterliegt grds. gleichen
> Problem wie den von Ihnen geschilderten.
Nein, es gibt einen feinen aber kleinen Unterschied: Mit Absenden von E-Mail bzw. SMS ist der Inhalt des "Dokuments" der Veränderbarkeit des Urhebers entzogen. Er kann weder den Inhalt noch verändern, noch kann er das übertragene Dokument löschen. In diesem Sinne sind E-Mail und SMS "dauerhaft".
Natürlich kann der Empfänger das Dokument ändern oder löschen, aber darum geht es nicht. Denn das geht auch mit jedem Papier. Es geht nur darum, dass der Urheber nichts mehr ändern kann.
BTW:
> Im Widerrufsrecht des Fernabsatzes genügt die herunterladebare Form der
> Widerrufbelehrung auch der Textform in § 126 b BGB.
Mitnichten! Die Widerspruchsfrist beginnt erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Das Bereitstellen einer herunterladbaren Form löst nicht den Beginn der Frist aus! Ein Käufer könnte also jederzeit vom Vertrag zurücktreten, da die Frist nie begonnen hat! vgl. Wikipedia: Widerrufsbelehrung bzw. http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/08/16/eugh-widerrufsbelehrung-textform/
Erstellt am 22.01.2013 um 10:20 Uhr von blackjack
III. Form der Abrechnung
Die Abrechnung ist in Textform zu erteilen. Für die Einhaltung der Textform gem. § 126 b BGB genügt es, wenn Schriftzeichen auf einem Bildschirm gelesen werden können. Es obliegt der Entscheidungsgewalt des Empfängers, ob er die Mitteilung speichern oder ausdrucken will. Die Abrechnung kann also auch per Computerfax oder E-Mail erfolgen.
Steffen Schöne in Hümmerich/Boecken/Düwell, NomosKommentar Arbeitsrecht | GewO § 108 Rn. 5 | 2. Auflage 2010
Erstellt am 22.01.2013 um 10:45 Uhr von rkoch
... Klasse Kommentar... Satz 2 ist so missverstehbar wie sonst was, wäre ein Abruf von einem Server doch auch "von einem Bildschirm lesbar". Satz 4 relativiert das Ganze wieder. Was soll man daraus jetzt machen?
Ich zitiere mal ErfK Rn. 30 zu §126b:
Ausreichend sind deshalb Telefax, Telegramm, Fernschreiben, einfache e-Mail und Computerfax. Zugang erfolgt nur dann, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er mit der telekommunikativen Übermittlung derartiger Erklärungen einverstanden ist.
auch noch gerade gefunden: http://www.webshoprecht.de/IRModule/Textform.php
Erstellt am 22.01.2013 um 11:43 Uhr von KBeier
Die Frage ist nicht, ob eine (z.B. pdf-)Datei der Textform nach § 126 b BGB genügt. Das ist unstrittig. Das Problem, welches sich hier verbirgt, ist dann die Frage des Zugangs.
Bei der Widerrufsbelehrung ist der Zugang dann anzunehmen, wenn die Erklärung heruntergeladen wurde. Dann beginnt auch die Frist, soweit es sich nicht um die Zusendung von Waren (§ 312 d Abs. 2 BGB).
Fraglich ist doch vielmehr, ob eine Abrechnung dann auch als zugegangen gelten kann, wenn zunächst nur ein Link per E-Mail auf das Lohnprtal kommt, da in § 108 Abs.1 S. 1 GewO ja steht "ist zu erteilen".
Andererseits sehe ich es so, daß die Sache den ArbN eigentlich nur Vorteile bietet (jeder kann jederzeit und beliebig oft sämtliche seiner Abrechnungen und Bescheinigungen einsehen und herunterladen). Hat jemand keine E-Mailadresse, erhält er die Abrechnung ja auch weiterhin in Papierform.
Erstellt am 25.01.2023 um 15:38 Uhr von Ursula Dürr
Hallo zusammen,
bei uns sollen jetzt auch die Abrechnung und alle wichtigen Dokumente über extern Datev online abgerufen werden - Die Mitarbeitenden sollen dazu ihre privaten Handy-Nummern angeben - wie schaut es hier mit Datenschutz aus?
Können die Mitarbeitenden dazu verpflichtet werden?
Merci & Grüße
Ursula
Erstellt am 25.01.2023 um 16:28 Uhr von celestro
Nein ... kein AN darf gezwungen werden, seine private Handynummer rauszugeben.