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Lohnabrechnung

H
holzwurm
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir sind ein Unternehmen das einer Holding angehört, in der Holding ist auch unsere Lohnbuchhaltung, jetzt haben wir gehört das unsere Lohnabrechnungen von einer Fremdfirma gemacht werden sollen, im §87 BetrVg finde ich nichts, wie wir unsere Mitbestimmung rechtfertigen könnten.

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Community-Antworten (6)

W
wölfchen

31.10.2010 um 09:35 Uhr

. . . was sind denn die Folgen der Fremdvergabe? Verlieren die bisherigen Lohnrechner ihre Arbeit, oder bekommen sie andere Tätigkeiten zugewiesen?

L
Lotte

31.10.2010 um 10:50 Uhr

holzwurm, seid Ihr als BR denn für die jetztige Lohnbuchhaltung zuständig? Dann könnte § 111 BetrVG helfen.

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rainerw

31.10.2010 um 11:35 Uhr

@Lotte Bei der gesamten Lohnbuchhaltung würde ich Dir ja mit dem § 111 BetrVG zustimmen. Hier geht es aber lediglich um das erstellen der Lohnabrechnung. Hier ist es also durchaus möglich das das einpflegen der Daten oder Kennzahlen weiter von der Lohnbuchhaltung gemacht wird, und nur die restl. Erstellung extern gemacht wird.

L
Lotte

31.10.2010 um 12:06 Uhr

rainer, und das wäre dann 100% keine Betriebsänderung? Halte das Auseinanderklamüsern auch nicht für meine Aufgabe sondern für die des Fragestellers. Dass es so vorgesehen ist, wie Du es schilderst, halte ich allerdings für wenig wahrscheinlich, da kaum durchführbar.

R
rainerw

31.10.2010 um 12:24 Uhr

Es ist aber so durchführbar, da es bei uns im Unternehmen so praktiziert wird. Lohnbuchhaltung bleibt so erhalten, da viele Dinge wie z. B. vergessenes Stempel, Urlaub, Schichtfreizeiten, Extrakonten für BR Freizeit usw. manuell eingepflegt werden müssen. Auch sonst erfolgt aus Datenschutzgründen alles anhand von verschlüsselten Kennzahlen. Im externen Unternehmen wird dies dann wieder automatisch umgewandelt, gedruckt, automatisch verschweisst und zurück gesandt. Etwas kompliziert, aber Kostensparend. Musste mich leider damit schon mal auseinander setzen bei uns.

L
Lotte

31.10.2010 um 12:33 Uhr

rainer, spannend, dass es kostensparender sein soll... Siehste, wieder etwas gelernt ;-) Aber ob der §111 zutreffen könnte, werden wir wohl trotzdem nicht entscheiden können, im Zweifel vielleicht nicht mal holzwurm, sondern ein Anwalt vor Ort oder gar ein Gericht.

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