Erstellt am 10.01.2013 um 18:02 Uhr von Kölner
@AlterMann
Wenn es entsprechende Möglichkeiten gibt, den Dienstvorschriften und der zugeschriebenen Veranwortlichkeit nachzukommen, dann ja.
Erstellt am 11.01.2013 um 09:51 Uhr von gironimo
Ich sehe da den BR schon in der Mitbestimmung. Hier gibt es Ansatzpunkte über die Ordnung im Betrieb bis hin zu Entlohnungsgrundsätzen (Stichwort auch Betriebsbußen).
Die ersten Fragen, die Ihr mit dem Arbeitgeber diskutieren solltet:
Wie sicher sind eigentlich die einzelnen Kassen auf Zugriffe anderer Personen als die des Kassenführers (Nachweisbarkeit, dass gerade der Kassenführer einen Fehler gemacht hat).
Wie Qualifiziert sind die entsprechenden Personen oder "Narrensicher" die Kassen (einfache Abrechnungssysteme - umständliche Berechnungsmodalitäten, Schulung der Kassenführer; Über- Unterforderung).
Erstellt am 11.01.2013 um 16:11 Uhr von ohnewissen
Bei Haftung von Kassenmankos wird mir immer ein wenig übel.
Vielleicht keine direkte Antwort auf Deine Frage, aber selber jahrelang erlebt.
Wie oben schon erwähnt:
WER rechnet die Kasse bei WEM in WESSEN Beisein ab?
Wer, ausser der Kassenführer, hat bis hin zur Abrechnung Zugriff auf die Kasse?
Bei uns wurde, bei ähnlichen Fall, erst eine Summe X als monatliches "Mankogeld" von den Kassierern beantragt. Das wurde (verständlicher Weise) abgelehnt.
Die Kollegen beantragten daraufhin die Lückenlose Überwachung der Kasse. Vom Safe, zum Arbeitsplatz und zurück. Einschließlich der Abrechnung. Durch Dritte, durch Kameras, oder wie auch immer. Das war dem AG zu aufwendig.
Anschließend beantragte jeder seine eigene Kasse, mit alleinigem Zugriffsrecht und einen eigenen Safe für Wechsel bzw. "Rest-"Geld. Wurde ebenfalls abgelehnt, da es auch praktisch nicht umsetzbar ist.
Daraufhin haben alle Kassierer schriftlich, mit guter Begründung (zuviel Möglichkeiten des Zugriffs durch unberechtigte Dritte), die Verantwortung für die nicht nachvollziehbaren Fehlbestände abgelehnt. Spätestens da war das Thema vom Tisch. Ob es bei Euch auch so gehandhabt werden kann müsst Ihr entscheiden.
Der BR bestand auf die MB. (Durch Hörensagen übermittelt, - war vor meiner BR-Zeit) In der Begründung ging es eben um die Überwachung der Kassen und zwangläufig der MA.
ow
Erstellt am 11.01.2013 um 16:35 Uhr von blackjack
Für die allgemeine Mankohaftung werden vom BAG die Vorschriften des Auftragsrechts bzw. der Verwahrung herangezogen, §§ 670 ff., 675 ff., 688 BGB, daneben greifen §§ 823 ff. BGB sowie § 254 BGB zur Berücksichtigung des eventuellen Mitverschuldens des Arbeitgebers. Vertragliche Mankoabreden unterliegen der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, insbes. § 309 Nr. 12 BGB.
Erstellt am 11.01.2013 um 22:07 Uhr von AlterMann
Ganz vielen Dank. Ihr habt mir alle viel geholfen! Ich glaube, wir kommen jetzt gut klar.