Erstellt am 11.09.2014 um 14:22 Uhr von moreno
Da es hier eine vertragliche Abrede gibt, der den Aufenthalt in dem Betrieb einschließt müsste das Hausverbot meiner Meinung nach schon sachliche Gründe beinhalten. Also keine schiefe Nase :-)
Erstellt am 11.09.2014 um 15:20 Uhr von brberlin
Was heißt "sachliche Gründe"? Die Kommunikation bei einem Werkvertrag läuft doch ausschließlich zwischen Auftragnehmer und -geber und nicht Auftraggeber und Auftragnehmerangestellten. Oder bin ich falsch informiert?
Erstellt am 11.09.2014 um 16:48 Uhr von gironimo
Schon - aber dennoch hat der Kunde, in dessen Haus Ihr tätig werdet auch das Hausrecht in seinem Haus.
Wie es sich dann mit den vertraglichen Übereinkünften verhält, ist immer noch eine andere Sache.
Ich denke - es muss ja nicht die schiefe Nase sein. Was ist, wenn Euer Kollege gegen gute Sitten verstößt, unerlaubte Handlungen vornimmt oder der gleichen. Da muss der Kunde doch reagieren können.
Erstellt am 11.09.2014 um 16:48 Uhr von metallica
Das "Hausrecht"= Unverletzlichkeit der Wohnung ist vom Schutzcharakter her höher angesiedelt als arbeitsrechtliche oder vertragsrechtliche Vereinbarungen.
Es ist natürlich nicht dafür gedacht Lieferanten zu schikanieren, aber im Prinzip kann der Hausherr jeden von seinem Grundstück verweisen ob er nun weisungsbefugt ist oder nicht. U.U. könnten sich aber Schadensersatzansprüche ergeben, wenn sich kein Grund für diese Maßnahme finden lässt.
Erstellt am 11.09.2014 um 20:36 Uhr von Rheinpfeife
„wir arbeiten per Werkvertrag für einen großen IT-Dienstleister.Dies geschieht mit der Technik des Auftraggebers“
Dienstvertrag???? Scheint mir eher eine unerlaubte (getürkte) Arbeitnehmerüberlassung zu sein.
Wäre ja noch schöner, wenn man per Dienstvertrag ein Hausrecht erwerben kann. Am besten dann auch noch die Möglichkeit, den BR des Auftraggebers vom Hof jagen zu dürfen.
Erstellt am 15.09.2014 um 12:20 Uhr von brberlin
So in etwa stellt sich der Kunde das vor... :-(
Es ist so, dass einer unserer Kollegen derzeit gerichtlich feststellen lässt, ob es sich um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Dazu wurde natürlich dann auch der Auftraggeber befragt. Als Reaktion darauf wurde unser Mitarbeiter vom Auftraggeber (über unsere Geschäfstleitung) des Hauses verwiesen.