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BR-Arbeit beim Aufhebungsvertrag

P
Pupsi2000
Jun 2021 bearbeitet

Ich habe nach langen, zähen Verhandlungen mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, selbstverständlich wurde der gesamter Vorgang von meiner Anwältin begleitet und geprüft. ich bin bis zur Aufhebung ein aktives BR-Mitglied gewesen und nehme nach wie vor an Sitzungen online teil, nun meine Fragen dazu:

  • ist es rechtlich konform, dass ich weiter an den Sitzungen teilnehme, mache es sozusagen freiwillig.
  • darf ich überhaupt noch Entscheidungen mit meiner Stimme beeinflussen, wenn ich unwiderruflich freigestellt wurde und somit der Belegschaft nicht mehr angehöre.

wollte meinen BR-Kolegen/inen damit einen Gefallen tun um vorzeitige Neuwahlen zu vermeiden, wir haben keine Ersatzmitglieder mehr, wenn ich abdanke, bleiben 6 Leute übrig, dass würde dann nicht mehr funktionieren oder, sehe ich es falsch ?

Danke für die freundliche Unterstützung

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Community-Antworten (14)

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Relfe

24.06.2021 um 18:39 Uhr

gelöscht, weil falsch

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celestro

24.06.2021 um 19:27 Uhr

würdest Du der Belegschaft nicht mehr angehören, wärst Du automatisch raus und weder dürftest Du an Sitzungen teilnehmen, noch dürften Dich die anderen BRM teilnehmen lassen (auch nicht online und ohne abzustimmen).

Es gibt dummerweise wie immer mehrere Ansichten:

https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Betriebsratsmitglied-trotz-Aufhebungsvertrag~.html

dazu aber auch:

https://www.kliemt.blog/2021/03/10/erlischt-die-betriebsratsmitgliedschaft-durch-eine-freistellung/

B
BRHamburg

25.06.2021 um 06:09 Uhr

Nach meiner Rechtsauffassung ist es nicht Recht konform, wenn du weiter an Sitzungen teilnehmen würdest. Aber du hast doch den ganzen Vorgang von deiner Anwältin begleiteten und prüfen lassen. Was ist den ihre Meinung?

X
XYZ68

25.06.2021 um 09:13 Uhr

Und ganz ehrlich, was spricht denn wirklich dagegen, jetzt Neuwahlen einzuleiten? Das neu gewählte Gremium wäre bis 2026 im Amt und bis die Wahl vorbereitet ist, gehen ja auch noch ein paar Tage ins Land.

R
Relfe

25.06.2021 um 10:24 Uhr

tlw, gelöscht und korrigiert

Wer unwideruflich freigestellt ist und das im Aufhebungsvertrag anerkannt hat, der verliert sein Amt, weil er quasi schon nicht mehr zur Belegschaft gehört.

Derjenige darf dann natürlich an keiner Sitzung mehr teilnehmen, auch nicht beratend.

Aber ein Aufhebungsvertrag setzt ja eine Freistellung nicht voraus, von daher muss man das unetrscheiden, ob unwideruflich freigestellt oder noch aktiver MA (quasi wie Kündigung mit Frist)

X
XYZ68

25.06.2021 um 11:01 Uhr

@ reife doch, er spricht von unwiderruflicher Freistellung

Zitat: "..darf ich überhaupt noch Entscheidungen mit meiner Stimme beeinflussen, wenn ich unwiderruflich freigestellt wurde und somit der Belegschaft nicht mehr angehöre..."

R
Relfe

25.06.2021 um 11:50 Uhr

ok, das hatte ich überlesen, mein Fehler, dann habt ihr Recht:

wer unwideruflich Freigestellt ist, hat meines Wissens nach sein BR-Mandat verloren, weil er quasi nicht mehr aktiver MA ist und nur noch "bezahlt" wird.

In diesem Fall würde ich als BRV Neuwahlen einleiten lassen und solange mit 6 BRM weiterarbeiten. Den "ausgeschiedenen" Kollegen von jeder Teilnahme an BR-Besprechungen ausschließen.

C
celestro

25.06.2021 um 12:09 Uhr

"wer unwideruflich Freigestellt ist, hat meines Wissens nach sein BR-Mandat verloren, weil er quasi nicht mehr aktiver MA ist und nur noch "bezahlt" wird."

Anderer Ansicht ist das LAG Hessen:

https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Betriebsratsmitglied-trotz-Aufhebungsvertrag~.html

wie schon gepostet. Aber es gibt (wie auch schon gepostet):

https://www.kliemt.blog/2021/03/10/erlischt-die-betriebsratsmitgliedschaft-durch-eine-freistellung/

eben auch Stimmen, die das Urteil für falsch halten und auf ein BAG Urteil verweisen (dabei ging es aber nicht um ein BRM mit unwiderruflicher Freistellung).

R
Relfe

25.06.2021 um 12:45 Uhr

der springende Punkt ist eben die "unwiderrufliche Freistellung" die beiderseits anerkannt wurde.

C
celestro

25.06.2021 um 12:54 Uhr

Hast Du die Links gelesen?

Zitt: "Das LAG stellte fest, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht vorzeitig durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages und die unwiderrufliche Freistellung erloschen ist."

R
Relfe

25.06.2021 um 14:18 Uhr

ja, beide. LAG Hessen entscheidet quasi indirekt abweichend vom BAG

C
celestro

25.06.2021 um 15:31 Uhr

Es weicht ab, aber nicht unbegründet:

"Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller nach dem Aufhebungsvertrag »unwiderruflich bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses« von seiner Arbeitsleistung freigestellt ist. Zwar hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat seine Betriebszugehörigkeit verliert, wenn er in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt (BAG 25.10.2000 - 7 ABR 18/00).

Das sei allerdings eine deutlich andere Situation als eine vertraglich vereinbarte unwiderruflichen Freistellung. Denn hier sei nur der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, während die dem Arbeitgeber obliegende Hauptleistungspflicht (Zahlung der vereinbarten Vergütung) aufrechterhalten bleibt."

ob einen das überzeugt (oder wie bei dem RA im zweiten Link nicht) ist dann halt Ansichtssache.

P
Pupsi2000

25.06.2021 um 17:09 Uhr

Ich möchte mich bei allen für die freundliche Unterstützung bedanken, wir haben heute getagt und ziehen eine Neuwahl in Betracht, das wäre für alle Beteiligten die beste Lösung…

C
celestro

25.06.2021 um 17:37 Uhr

finde ich eine gute Idee. Selbst wenn Du noch BRM sein könntest ... Du hast ja mit der Firma nicht mehr wirklich was am Hut.

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