Erstellt am 24.06.2021 um 16:39 Uhr von Relfe
Erstellt am 24.06.2021 um 17:27 Uhr von celestro
würdest Du der Belegschaft nicht mehr angehören, wärst Du automatisch raus und weder dürftest Du an Sitzungen teilnehmen, noch dürften Dich die anderen BRM teilnehmen lassen (auch nicht online und ohne abzustimmen).
Es gibt dummerweise wie immer mehrere Ansichten:
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Betriebsratsmitglied-trotz-Aufhebungsvertrag~.html
dazu aber auch:
https://www.kliemt.blog/2021/03/10/erlischt-die-betriebsratsmitgliedschaft-durch-eine-freistellung/
Erstellt am 25.06.2021 um 04:09 Uhr von BRHamburg
Nach meiner Rechtsauffassung ist es nicht Recht konform, wenn du weiter an Sitzungen teilnehmen würdest. Aber du hast doch den ganzen Vorgang von deiner Anwältin begleiteten und prüfen lassen. Was ist den ihre Meinung?
Erstellt am 25.06.2021 um 07:13 Uhr von xyz68
Und ganz ehrlich, was spricht denn wirklich dagegen, jetzt Neuwahlen einzuleiten?
Das neu gewählte Gremium wäre bis 2026 im Amt und bis die Wahl vorbereitet ist, gehen ja auch noch ein paar Tage ins Land.
Erstellt am 25.06.2021 um 08:24 Uhr von Relfe
tlw, gelöscht und korrigiert
Wer unwideruflich freigestellt ist und das im Aufhebungsvertrag anerkannt hat, der verliert sein Amt, weil er quasi schon nicht mehr zur Belegschaft gehört.
Derjenige darf dann natürlich an keiner Sitzung mehr teilnehmen, auch nicht beratend.
Aber ein Aufhebungsvertrag setzt ja eine Freistellung nicht voraus, von daher muss man das unetrscheiden, ob unwideruflich freigestellt oder noch aktiver MA (quasi wie Kündigung mit Frist)
Erstellt am 25.06.2021 um 09:01 Uhr von xyz68
@ reife
doch, er spricht von unwiderruflicher Freistellung
Zitat:
"..darf ich überhaupt noch Entscheidungen mit meiner Stimme beeinflussen, wenn ich unwiderruflich freigestellt wurde und somit der Belegschaft nicht mehr angehöre..."
Erstellt am 25.06.2021 um 09:50 Uhr von relfe
ok, das hatte ich überlesen, mein Fehler, dann habt ihr Recht:
wer unwideruflich Freigestellt ist, hat meines Wissens nach sein BR-Mandat verloren, weil er quasi nicht mehr aktiver MA ist und nur noch "bezahlt" wird.
In diesem Fall würde ich als BRV Neuwahlen einleiten lassen und solange mit 6 BRM weiterarbeiten. Den "ausgeschiedenen" Kollegen von jeder Teilnahme an BR-Besprechungen ausschließen.
Erstellt am 25.06.2021 um 10:09 Uhr von celestro
"wer unwideruflich Freigestellt ist, hat meines Wissens nach sein BR-Mandat verloren, weil er quasi nicht mehr aktiver MA ist und nur noch "bezahlt" wird."
Anderer Ansicht ist das LAG Hessen:
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Betriebsratsmitglied-trotz-Aufhebungsvertrag~.html
wie schon gepostet. Aber es gibt (wie auch schon gepostet):
https://www.kliemt.blog/2021/03/10/erlischt-die-betriebsratsmitgliedschaft-durch-eine-freistellung/
eben auch Stimmen, die das Urteil für falsch halten und auf ein BAG Urteil verweisen (dabei ging es aber nicht um ein BRM mit unwiderruflicher Freistellung).
Erstellt am 25.06.2021 um 10:45 Uhr von Relfe
der springende Punkt ist eben die "unwiderrufliche Freistellung" die beiderseits anerkannt wurde.
Erstellt am 25.06.2021 um 10:54 Uhr von celestro
Hast Du die Links gelesen?
Zitt: "Das LAG stellte fest, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht vorzeitig durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages und die unwiderrufliche Freistellung erloschen ist."
Erstellt am 25.06.2021 um 12:18 Uhr von Relfe
ja, beide.
LAG Hessen entscheidet quasi indirekt abweichend vom BAG
Erstellt am 25.06.2021 um 13:31 Uhr von celestro
Es weicht ab, aber nicht unbegründet:
"Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller nach dem Aufhebungsvertrag »unwiderruflich bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses« von seiner Arbeitsleistung freigestellt ist. Zwar hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat seine Betriebszugehörigkeit verliert, wenn er in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt (BAG 25.10.2000 - 7 ABR 18/00).
Das sei allerdings eine deutlich andere Situation als eine vertraglich vereinbarte unwiderruflichen Freistellung. Denn hier sei nur der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, während die dem Arbeitgeber obliegende Hauptleistungspflicht (Zahlung der vereinbarten Vergütung) aufrechterhalten bleibt."
ob einen das überzeugt (oder wie bei dem RA im zweiten Link nicht) ist dann halt Ansichtssache.
Erstellt am 25.06.2021 um 15:09 Uhr von Pupsi2000
Ich möchte mich bei allen für die freundliche Unterstützung bedanken, wir haben heute getagt und ziehen eine Neuwahl in Betracht, das wäre für alle Beteiligten die beste Lösung…
Erstellt am 25.06.2021 um 15:37 Uhr von celestro
finde ich eine gute Idee. Selbst wenn Du noch BRM sein könntest ... Du hast ja mit der Firma nicht mehr wirklich was am Hut.