Erstellt am 06.06.2006 um 09:52 Uhr von Kölner
Es ist sehr oft so, dass ein AA genau das verlangt, weil sie hoffen (auch wenn das nur den Zeitraum von ein paar Monaten umfasst) Geld zu sparen...
Erstellt am 06.06.2006 um 10:04 Uhr von IKT
Hi Anny,
also - erst einmal kann der AG eine Kündigung trotz Widerspruch des BR "durchziehen".
Der Widerspruch ist für den betroffenen Kollegen wichtig, wenn er eine Kündigungsschutzklage einreicht. Dieses sollte er (auf jeden Fall) tun, aber "müssen" muß er nicht. Ich gehe mal davon aus, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Dann möchte er sicher seine Arbeit behalten, was in dem Fall nur mit Hilfe der Arbeitsgerichtes geht.
Eine Sperre beim Arbeitsamt bekommt man, soweit ich weiß, nur, wenn man selbst, ohne wichtigen Grund den Arbeitsvertrag beendet.
Notfalls fragt doch einfach bei einem Anwalt oder im Arbeitsamt direkt nach, wie sich das mit der Sperre verhält.
Gruß Iris
Erstellt am 06.06.2006 um 10:18 Uhr von Ramses II
Annyn,
es besteht kein "Zwang" zur Kündigungsschutzklage um den ALG Anspruch zu erhalten. Sollte die Agentur dies trotzdem fordern wäre dies rechtswidrig.
Eine Sperre gibt es immer dann wenn man die Arbeitslosigkeit verschuldet hat, dies ist in aller Regel bei Eigenkündigung der Fall, aber auch bei verhaltensbedingten Kündigungen.
Erstellt am 06.06.2006 um 10:26 Uhr von Kölner
@Ramses II
Die internen DVO's zum SGB II der AA sehen das anders.
Aber es stimmt wohl, dass es einen Zwang zur KSchKlage in einem solchen Fall geben kann.
Erstellt am 06.06.2006 um 10:29 Uhr von Ramses II
Was sehen denn die internen DVOs?
Erstellt am 06.06.2006 um 11:39 Uhr von Kölner
@Ramses II
"[...] dem Kunden [..] ist zwingend eine Kündigungsschutzklage bei einer ordentlichen [...] arbeitgeberseitigen [...] Kündigungsbegehren anzuraten [...]. Diese kann im Zweifel mit der Konsequenz der [...] Leistungskürzung bewehrt sein [...]"
Sind ein paar viele "[...]", aber so steht es geschrieben.
Erstellt am 06.06.2006 um 11:44 Uhr von Ramses II
Steht das wirklich so da?
Oder hast Du da was wichtiges unterschlagen?
Nach dem von Dir wiedergegebenen Wortlaut wäre das ja eine ganz ganz fiese Taktik der Agentur!
Erstellt am 06.06.2006 um 11:58 Uhr von Kölner
@Ramses II
Wortlaute
"[Nach Erstellung des Standard-Datenerfassungssatz Maske 4 und 12 ist] dem Kunden [mit registrierbarer Kennzeichnung und Datenabgleich eine Handlungsanleitung zu geben. Zudem] ist zwingend eine Kündigungsschutzklage bei einer ordentlichen [betrieblich oder pers. bedingten notwendigen] arbeitgeberseitigen [formell und inhaltlich zu prüfenden] Kündigungsbegehren anzuraten [wenn nicht bereits weitere rechtliche Schritte eingeleitet wurden]. Diese kann im Zweifel mit der Konsequenz [der Androhung und der formellen Sanktionierung und der] Leistungskürzung bewehrt sein [...]"
Erstellt am 06.06.2006 um 14:09 Uhr von Z.Ickig
Das mag da zwar so drinstehen in der internen Durchführungsverordnung.
Hochgradig fraglich ist aber, ob diese interne Regelung eine Rechtswirkung nach außen entfalten kann und eine darauf gestützte Leistungskürzung rechtmäßig ist.
Mangels unmittelbarer demokratischer Legitimation ist die Agentur für Arbeit nicht berechtigt, legislativ tätig zu werden.
Sollte also nicht in einem der Sozialgesetzbücher eine entsprechende gesetzliche Klagepflicht für einen gekündigten Arbeitnehmer normiert sein, dann kann man getrost darüber hinwegsehen und die Klage weglassen. Ich habe dort bisher kein solches Gesetz entdecken können.
Gegen eine auf der Klageunterlassung beruhende Leistungskürzung kann sich der Betroffene dann vor dem Sozialgericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich zur Wehr setzen.
Erstellt am 06.06.2006 um 14:21 Uhr von Annyn
Danke für die Vielen Beiträge.
Was ist denn ein interne Durchführungsverordnung?
Erstellt am 06.06.2006 um 14:29 Uhr von Z.Ickig
Eine "interne Durchführungsverordnung" ist ein Handlungsleitfaden, in diesem Fall für die Gurkentruppen der Agentur für Arbeit.
Ausgedacht hat sich das ein Gremium von brillanten und studierten Mitarbeitern der Agentur für Arbeit, die vermutlich nur deshalb dort tätig sind, weil man sie weder in der freien Wirtschaft noch in der Politik für irgendwas gebrauchen könnte außer zum Kaffeekochen oder Pommes holen.
Wahrscheinlicher Sinn der Sache: so viele Anträge wie möglich abblocken, so viel wie möglich Leistungen kürzen.
Erstellt am 06.06.2006 um 14:38 Uhr von Ramses II
Kölner,
das ist ja der helle Wahn!
Das Wörtchen "Diese" am Beginn des letzten Satzes, worauf kann sich das grammatisch nur beziehen?
Doch bei genauer Annalyse des Satzes nur auf die Kündigungsschutzklage selber.
Das heißt also nichts anderes als dass die Agentur zu einer Kündigungsschutzklage rät und der "Kunde" dann dafür dass er dieses getan hat bestraft werden soll.
Selbst wenn man davon ausgeht dass es anders gemeint als geschrieben ist, ist dieses Begehren juristisch unhaltbar und auch wenig sinnvoll. Der "Kunde" geht dann also zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes seines Vertrauens und gibt dort seine Klage zu Protokoll. Als Begründung seiner Klage gibt er an "Weil die Agentur mir das so gesagt hat."
Da möchte ich dann im Güte- und im Kammertermin Mäuschen sein umd die Belastungsfähigkeit dieses Arbeitsrichters erleben zu dürfen. Schließlich kann die Agentur ja niemanden zwingen den Prozess auch optimal zu führen.