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Ist Annektion einer BV des GBR per BV zulässig?

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir sind eine GmbH und sind vor ca. 3 - 4 Jahren von unserem jetzigen Mutterkonzern gekauft worden, d.h. der Konzern hält die meisten Anteile (90 %) an unserer GmbH. Zwischenhzeitlich sind wir enorm mit dem Konzern vertstrickt: Lohnabrechnung, Zeiterfassung, unsere IT-Server sowieso.

Der Mutterkonzern gehört wiederum einem übergeordneten Konzern mit Hauptsitz in Frankreich an. Es gibt neben einem Gesamtbetriebsrat noch einen europäischen Betriebsrat. Wir sind kein Mitglied in den Gremien.

Unser Geschäftsführer (von der Mutter entsandt) schläft uns vor, eine BV des GBR zu annektieren, indem wir eine entsprechende Erklärung bzw. eine Betriebsvereinbarung unterschreiben. Unser BR soll also per BV die BV des GBR akzeptieren.

Mal unterstellt, wir wären inhaltlich mit der BV des GBR einverstanden: ist solch ein Konstrukt üblich bzw. rechtlich ok? In unserer BV soll quasi stehen: GF und BR erklären sich einverstanden, dass die BV des GBR auch für unsere Firma gelten soll (so in etwa).

Danke mal für Feedback!

1.50809

Community-Antworten (9)

G
gironimo

01.01.2013 um 19:53 Uhr

Gibt es keinen KBR und warum seid Ihr nicht in den Gremien vertreten? Na ja - dass ist hier nicht die Frage. Kommt ja auch im Detail auf die Strukturen an.

Ansonsten sehe ich keine Hinderungsgründe, warum man nicht eine BV abschließen könnte, indem man inhaltlich Bezug auf eine andere BV nimmt.

Allerdings würde ich die BV nicht all zu knapp halten und z.B. Regelungen treffen über eventuelle Abweichungen; Gültigkeit bei Änderungen der BV, auf die man Bezug nimmt; Kündigungsfristen und Nachwirkungen (sofern dies erforderlich erscheint).

Ganz allgemein solltet Ihr aber die Gelegenheit nutzen, die gewünschte GBV vielleicht nur als Vorlage zu nutzen und Verbesserungen durch Verhandlungen zu erzielen.

B
BRMetall

02.01.2013 um 11:32 Uhr

GBV gelten doch eigentlich per Gesetz für ALLE Betriebe dieser GmbH. Da bedarf es keine neue welche dieses regeln soll.

N
niemand

02.01.2013 um 12:20 Uhr

@BRMetall es handelt sich ja nicht um die gleiche GmbH.

Wir haben ein ähnliches Konstrukt im Konzern. Es werden aber niemals durch eine BV die GBV des Mutterkonzerns übernommen, da der Br der GmbH hier ja kein Mitspracherecht hat. Bei sinnvollen Regelungen wird die GBV als Vorlage hergenommen um weitgehenst gleiche Regelungen zu vereinbaren. Das läuft hier sehr gut.

S
seesee

02.01.2013 um 13:18 Uhr

@Niemand:

Rein gefühlsmäßig wäre das nämlich auch meine bevorzugte Alternative: Eine BV des GBR oder KBR könnte als Vorlage für eigene BVs dienen. Sollte nämlich der GBR oder KBR an den BVs etwas ändern, müßten wir das sonst ja dann ohne Prüfung schlucken. Genau das halte ich für nicht OK.

N
niemand

02.01.2013 um 14:56 Uhr

Muss nicht sein. Wenn ihr nur die BV ... in release vom übernimmt gilt die so lange für euch weiter bis der AG etwas neues mit euch vereibart. Das Problem sehe ich eher darin, daß der AG nur verpflichtet ist die BV auszulegen. Was aber hat der AN davon wenn er dort liest daß GBV von Firma so und so für ihn gilt wenn er keinen direkten Zugriff darauf hat. Deshalb sollte in der BV selbst stehen um was es geht. Das sollte in Zeiten von cut and paste nicht so schwer sein :-)

W
webun

02.01.2013 um 15:45 Uhr

Frage an BRMetall:

Gelten wirklich alle GBVs für alle Betriebe? Wir hatten mal eine GBV zu Arbeitszeitkonten; nach Aussage einer DGB-Rechtssekretärin ist eine solche nicht gültig, da Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter die Mitbestimmung der Betriebsräte und nicht des GBR fällt. Also wäre die Gültigkeit abhängig vom Thema der BV und als GBV nur dann zulässig, wenn sie die Mitbestimmungsrechte der BRs nicht tangiert.

Anders ausgedrückt: GBVs zu den Themen, für die der GBR zuständig ist; BVs zu den Themen für die der BR zuständig ist.

Inzwischen haben wir in den Betrieben, die im GBV vertreten sind, jeweils gleichlautende BVs (zum Thema Arbeitszeitkonten).

webun

K
Kölner

02.01.2013 um 20:13 Uhr

@webun Vollkommen korrekt.

@BRMetall Stell Dir vor, 'per Gesetz müssten immer alle G-BVen für alle Betrieben gelten' und in einer vertretenen Gesellschaft gäbe es das Thema gar nicht...was muss man denn dann machen? brüll

S
Snooker

03.01.2013 um 01:00 Uhr

Hi seesee

webun hat es hier schon ganz gut verdeutlicht.

Grundsätzlich ist erst einmal der Betriebsrat für Betriebsvereinbarungen zuständig.

Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 BetrVG nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Auch kann der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln.

Nur sorum wird ein Stiefel raus.....soweit der GBR keine originäre Zuständigkeit zu dem betreffendem Thema hat.. Am gescheitesten ist es immer wenn die einzelnen BR´S dem GBR zu den einzelnen Themen die Erlaubnis geben eine Rahmen BV abzuschliessen. Bei dem Thema Arbeitszeit würde das dann zum Beispiel heissen, dass in allen Betrieben Stempeluhren benutzt werden müssen. Weiter noch welche Software benutzt wird und wer in diesem System Lese-und wer Schreibrechte besitzt. Wann das System gewartet wird, und von wem. Wo allerdings die Stempeluhren genau angebracht sind, wann vor und nach der Arbeit (auch Pausen), regelt dann wieder der BR.

LG und Dir ein frohes neues Jahr rainerw

N
niemand

03.01.2013 um 11:04 Uhr

Habt ihr jetzt ganz übersehen, daß es bei der Frage nicht um einen Betrieb ging der zum Bereich des GBR der Muttergesellschaft gehört? Der Betrieb muss seine Angelegenheiten sowieso selbst regeln. Es ging hier lediglich darum ob die GBV des Mutterkonzerns einfach durch eine BV anerkannt werden um identische Regelungen zu schaffen oder ob die BV selbst formuliert werden soll.

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