Erstellt am 06.05.2015 um 09:29 Uhr von gironimo
Ist denn der GBR überhaupt zuständig oder beauftragt diese BV abzuschließen? Welches Thema?
Erstellt am 06.05.2015 um 09:38 Uhr von dabbelx
Ob und wie der GBR bauftragt wurde, kann ich nicht beantworten. Es geht um Anlagenüberwachung mit Kameras. Angeblich um technische Störungen zu dokumentieren. Dabei wird aber auch der MA überwacht, was unser BR nicht in Ordnung findet.
Erstellt am 06.05.2015 um 09:47 Uhr von gironimo
Da ist der GBR jedenfalls nicht zuständig, weil das Thema an sich von jedem Einzel-BR im Betrieb regelbar ist, selbst wenn alle Regelungen einheitlich aussehen sollten (unter Umständen aber unterschiedlich sein können).
So gesehen müssten ohnehin die Einzel-BRs der Vereinbarung ausdrücklich zustimmen - oder es nicht tun. Der GBR ist kein übergeordnetes Gremium, dass den Einzel-BRs etwas auf Auge drücken kann.
An Eurer Stelle würde ich dem AG schon im Vorfeld mitteilen, dass Ihr eine andere BV im Auge habt.
Erstellt am 06.05.2015 um 10:50 Uhr von dabbelx
Womit kann ich begründen, dass der GBR nicht zuständig?
Erstellt am 06.05.2015 um 10:54 Uhr von dabbelx
Du schreibst - ich zitiere: So gesehen müssten ohnehin die Einzel-BRs der Vereinbarung ausdrücklich zustimmen - oder es nicht tun. --- müssten oder müssen???
Erstellt am 06.05.2015 um 11:14 Uhr von Pjöööng
BetrVG § 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
"... und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können ..."
Warum um alles in der Welt sollte es nicht möglich sein, die Kameraüberwachung innerhalb der einzelnen Betriebe zu regeln?
Erstellt am 06.05.2015 um 11:29 Uhr von dabbelx
Danke null...damit kann ich erst mal arbeiten.