Erstellt am 01.07.2016 um 10:50 Uhr von celestro
Der GBR beschließt, das für Betriebsratssitzungen maximal 3,85 Stunden berechnet werden dürfen ? Also bekommt ein BRM auch nur diese Zeit, wenn er an dem Tag noch weitere Stunden arbeiten würde ? Oder will man damit die Sitzungsdauer beschränken ?
Naja, sei es wie es sei. Einen solchen Beschluss halte ich für rechtswidrig. Lediglich der BR könnte seine Sitzungsdauern beschränken. Und selbst das wäre "eine wackelige Angelegenheit".
Es käme hier ggf. eine Behinderung der BR-Arbeit (§ 119 BetrVG) in Betracht.
Erstellt am 01.07.2016 um 10:51 Uhr von Zappelmann
Zu 1: Redet mal Klartext mit euren GBR-Mitgliedern
Zu 2: Keine Ahnung
Der GBR KANN solch einen Beschluss gar nicht fassen. Der ist nicht das Papier wert, auf dem er steht. Sollte das allerdings vom AG in Anwendung gebracht werden, dann ab zum Anwalt und klar Schiff machen.
Erstellt am 01.07.2016 um 11:04 Uhr von Hoppel
@ Selly
"und nun hat wohl der GBR einen Beschluss gefasst, dass wenn wir Betriebsräte unsere Versammlungen haben, lediglich nur 3,85 Arbeitsstunden berechnet werden dürfen."
Erstmal sollte EINDEUTIG festgestellt werden, ob ein solcher Beschluss überhaupt gefasst worden ist! Bislang scheint es ja wohl nur entsprechende Vermutungen zu geben ...
Erstellt am 01.07.2016 um 17:08 Uhr von Challenger
Tach auch,
Ich verstehe den Beitrag von Selly so, daß es sich um eine
Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG handelt. Oder
verstehe ich etwas falsch ?
Erstellt am 01.07.2016 um 18:16 Uhr von celestro
Das könnte natürlich sein. Aber obwohl der GBR dann durchaus gewisse "Spielregeln" aufstellen dürfte, wäre mMn diese Kompetenz überschritten, wenn die oben genannte Sache zur Anwendung kommen soll.
Das der GBR jedoch eine maximale Länge der Versammlung von z.B. 3,5 Stunden festlegen kann, wäre sicher möglich (wenn ich auch den Sinn von so etwas nicht erkennen könnte).
Erstellt am 01.07.2016 um 23:20 Uhr von gironimo
Ein derartiger Beschluss ist nicht möglich.
1. Der GBR ist unzuständig.
2. Aus meiner Sicht wird Paragraph 37 BetrVG unterlaufen.
Fordert den AG auf, die tatsächliche Zeit gut zu schreiben.
Erstellt am 02.07.2016 um 18:51 Uhr von Ernsthaft
Wieso sollte der GBR hier nicht zuständig sein?
Es kann sich ja hier nur um die jährlich durchzuführende Betriebsräteversammlung handeln.
Und natürlich kann ein GBR da, wie ein BR bei Betriebsversammlungen auch, den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Versammlung bestimmen. Alles Zusätzliche wie Anreisezeiten, zusätzlicher zeitlicher Aufwand außerhalb der normalen AZ etc. geht zulasten des AG und kann weder von einem BR noch GBR per Beschluss bestimmt werden.
Nachtrag:
Da es sich hier, wie sich jetzt herausgestellt hat, ja um die Sitzungen der örtlichen Betriebsräte handelt, ist die Antwort von @gironimo natürlich korrekt.
Ein GBR kann natürlich NICHT über den Zeitaufwand eines örtlichen BR entscheiden.