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GBR Beschluss zulässig ?

S
Selly
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir sind eines von knappen 30 Häusern und nun hat wohl der GBR einen Beschluss gefasst, dass wenn wir Betriebsräte unsere Versammlungen haben, lediglich nur 3,85 Arbeitsstunden berechnet werden dürfen. 1.Frage: Kann man was dagegen unternehmen: 2. Frage: Was sind das für Kollegen, die so eine Vereinbarung "gegen" ihre Kollegen beschließen ? Arbeitgeberfreundlich würde ich mal sagen.

1.20707

Community-Antworten (7)

C
celestro

01.07.2016 um 12:50 Uhr

Der GBR beschließt, das für Betriebsratssitzungen maximal 3,85 Stunden berechnet werden dürfen ? Also bekommt ein BRM auch nur diese Zeit, wenn er an dem Tag noch weitere Stunden arbeiten würde ? Oder will man damit die Sitzungsdauer beschränken ?

Naja, sei es wie es sei. Einen solchen Beschluss halte ich für rechtswidrig. Lediglich der BR könnte seine Sitzungsdauern beschränken. Und selbst das wäre "eine wackelige Angelegenheit".

Es käme hier ggf. eine Behinderung der BR-Arbeit (§ 119 BetrVG) in Betracht.

Z
Zappelmann

01.07.2016 um 12:51 Uhr

Zu 1: Redet mal Klartext mit euren GBR-Mitgliedern Zu 2: Keine Ahnung

Der GBR KANN solch einen Beschluss gar nicht fassen. Der ist nicht das Papier wert, auf dem er steht. Sollte das allerdings vom AG in Anwendung gebracht werden, dann ab zum Anwalt und klar Schiff machen.

H
Hoppel

01.07.2016 um 13:04 Uhr

@ Selly

"und nun hat wohl der GBR einen Beschluss gefasst, dass wenn wir Betriebsräte unsere Versammlungen haben, lediglich nur 3,85 Arbeitsstunden berechnet werden dürfen."

Erstmal sollte EINDEUTIG festgestellt werden, ob ein solcher Beschluss überhaupt gefasst worden ist! Bislang scheint es ja wohl nur entsprechende Vermutungen zu geben ...

C
Challenger

01.07.2016 um 19:08 Uhr

Tach auch, Ich verstehe den Beitrag von Selly so, daß es sich um eine Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG handelt. Oder verstehe ich etwas falsch ?

C
celestro

01.07.2016 um 20:16 Uhr

Das könnte natürlich sein. Aber obwohl der GBR dann durchaus gewisse "Spielregeln" aufstellen dürfte, wäre mMn diese Kompetenz überschritten, wenn die oben genannte Sache zur Anwendung kommen soll.

Das der GBR jedoch eine maximale Länge der Versammlung von z.B. 3,5 Stunden festlegen kann, wäre sicher möglich (wenn ich auch den Sinn von so etwas nicht erkennen könnte).

G
gironimo

02.07.2016 um 01:20 Uhr

Ein derartiger Beschluss ist nicht möglich.

  1. Der GBR ist unzuständig.
  2. Aus meiner Sicht wird Paragraph 37 BetrVG unterlaufen.

Fordert den AG auf, die tatsächliche Zeit gut zu schreiben.

E
Ernsthaft

02.07.2016 um 20:51 Uhr

Wieso sollte der GBR hier nicht zuständig sein?

Es kann sich ja hier nur um die jährlich durchzuführende Betriebsräteversammlung handeln.

Und natürlich kann ein GBR da, wie ein BR bei Betriebsversammlungen auch, den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Versammlung bestimmen. Alles Zusätzliche wie Anreisezeiten, zusätzlicher zeitlicher Aufwand außerhalb der normalen AZ etc. geht zulasten des AG und kann weder von einem BR noch GBR per Beschluss bestimmt werden.

Nachtrag: Da es sich hier, wie sich jetzt herausgestellt hat, ja um die Sitzungen der örtlichen Betriebsräte handelt, ist die Antwort von @gironimo natürlich korrekt. Ein GBR kann natürlich NICHT über den Zeitaufwand eines örtlichen BR entscheiden.

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