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gbr befugnis zu bv

H
hells
Jan 2018 bearbeitet

hallo meine frage ist,unser gesamtbetriebsratsvorsitzender hat eine bv unterschrieben und sie vorab ohne wissen des ortsansässigen betriebsrat zuinformieren dem unternehmen mittgeteilt. ohne jegliche befugnis des betriebsrats. er sollte vermitteln,und nichts unterschreiben. für mich eine grobe pflichtverletzung. im nachhinein hat der ortsansässige betriebsrat diese bv beschlossen(14 tage danach) meines wissen gab es auch keinen beschluss des gesamtbetriebsrates,nur eine telefonische absprache die uns nur kurz gesagt wurde.

wie gehe ich nun damit um?

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Community-Antworten (6)

M
Matze24

21.09.2008 um 20:58 Uhr

@hells, Du hast völlig recht, dass das Vorgehen des GBV verwerflich ist, ohne Eure Zustimmung Euch betreffende Entscheidungen zu treffen. Nur, er ist Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats und nicht Eures Betriebsrats. Auch wenn er mit den GBMs "nur eine telefonische Absprache" getroffen hat, die BV in derem Sinne daraufhin unterschreibt, ist dies keine grobe Verletzung nach §23 BetrVG. Ihr habt zwar, je nach Größe Eures Betriebs, einen oder mehrere Vertreter im GBR mit Mitbestimmungsrecht, Weisungsbefugnis jedoch habt Ihr nicht.

Da Euer Betriebsrat letztendlich die BV mit unterschrieben hat, bleibt zwar die Diskussionswürdigkeit des Vorgehens, als Handlungsmöglichkeit bleibt Euch aber nur noch eine andere Neuwahl am Ende der Amtsperiode.

Mit kollegialen Grüßen

H
hells

21.09.2008 um 21:25 Uhr

hallo matze ja genau so habe ich es mir auch schon gedacht,frag würdig ist es allemal,in einer form von vertrauensvoller zusammenarbeit. es ist ja nicht so ,dass er die rahmenbedienungen für die werke festlegen kann,und auch soll, nur ohne vorab information dass es zu einer bv kommt,vor allem in den gesprächen mit der geschäftsleitung dieses was für unser standort noch garnicht zu diskussion stand beschloss. ich denke dass der gbr vorsitzender ja erstmal eine befugnis zur unterzeichnung einer betriebsvereinbahrung vom örtlichen br bekommen muss. vorab war nie die rede über eine bv an unserem standort.

RW
rainer w

22.09.2008 um 05:50 Uhr

@hells Falls keine originäre Zuständigkeit für den GBR vorlag, wäre zu prüfen ob ein Überlassungsbeschluß der einzelnen BR´s vorlag, das der GBR diese Angelegenheit überhaubt behandeln- und abschließend eine BV mit dem AG abschliesen darf. Liegt kein ordendlicher Überlassungsbeschluss der einzelnen BR´s vor könnte man gegen diese BV angehen.

P
paula

22.09.2008 um 12:12 Uhr

Der GBR ist ein eigenständiges Gremium dass im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 betRVG autonom handeln kann.

Ich würde als erstes wie von rainer schon vorgeschlagen prüfen ob eine originäre Zuständigkeit des GBR gegeben war oder ob Übertragungsbeschlüsse gegeben sind.

Eine Frage: was haben denn Eure Deligierten gemacht?

H
hells

22.09.2008 um 20:03 Uhr

hallo zum ersten lag von den br kein überlassungsbeschluss vor,als zweites gehe ich davon aus,dass es nicht mal einen gbr beschluss in schriftlicher form gibt. dass man dagen an gehen kann weiss ich,nur wie sieht es mit der minderheit im br gremium aus? ist schon klasse wenn man einen selbstläufer in den reihen hat. ich denke aber er wusste dass er diese nicht unterschreiben darf,aber gedacht hat , die stimmen eh zu. ich habe mir einige informationen diesbezüglich von den gewerkschaften eingeholt. alles in allen sagen sie, dass er dieses nicht durfte. aber,es kommt immer ein aber, wenn der örtliche betriebsrat dieser bv zustimmt,legetimieren sie diese bv.

fragt sich nur ob man da noch eine handlungsmöglichkeit hat.

RW
rainer w

22.09.2008 um 20:24 Uhr

@hells Warum habt ihr denn nachträglich Zugestimmt ? Rechtl. gesehen steht die BV damit. Nur für euren BRV könntees eng werden. Grober Pflichtverstoß und könnte nach § 23 BetrVG geahndet werden.

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