Erstellt am 14.12.2012 um 15:06 Uhr von Watschenbaum
die Art, wie der AG den gesetzlich als Holschuld des AN geregelten Anspruch auf Abrechnungen (§§ 108 GewO, 269 BGB) erfüllt,
hat nichts mit dem § 87 Abs.1 Punkt 4 zu tun, der sich auf Zeit, Ort und Art der Erfüllung der Hauptleistungspflicht des AG (Lohnzahlung) bezieht
da der AG auch sagen könnte, holt euch eure Abrechnungen in der Buchhaltung ab,
oder ich schicke sie euch per Post auf eure Kosten
oder oder
ich sehe hier direkt keine Mitbestimmung des BR
und ebenfalls keine Nötigkeit der Zustimmung durch den Betroffenen
man möge mich berichtigen, falls dies durch die Rechtsprechung anders gesehen werden sollte
zur Verschlüsselung:
die Anlage zum § 9 BDSG sagt :
"
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können,"
sowie :
Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.
also so gesehen eine Überwachungsfunktion des BR auf Einhaltung der Gesetze zugunsten der AN wäre schon gegeben
Erstellt am 14.12.2012 um 15:08 Uhr von gironimo
Naja - zumindest bist Du in der Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Sofern Ihr hier noch keine BV zur Nutzung von E-Mail & Co. habt, müsstet Ihr hier entsprechende Vereinbarungen treffen. Es muss ja sichergestellt sein, dass nicht Dritte Zugang zu dem Mailsystem haben.
Erstellt am 14.12.2012 um 17:45 Uhr von mainpower
Hallo,
hat überhaupt jeder MA eine E-Mail Adresse??