Laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Betriebsratsvorsitzender, der die Grenzen des Beurteilungsspielraums zur Erforderlichkeit einer Beratung überschreitet, gegebenenfalls selbst haften. Wann das gelten soll und wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) das sieht, bleibt abzuwarten. Der BGH hat mit diesen Ausführungen den Fall zunächst nur zur Neuverhandlung an das zuständige OLG Frankfurt zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung hat der BGH aber nicht getroffen.