BRV kann haftbar gemacht werden.
Laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Betriebsratsvorsitzender, der die Grenzen des Beurteilungsspielraums zur Erforderlichkeit einer Beratung überschreitet, gegebenenfalls selbst haften. Wann das gelten soll und wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) das sieht, bleibt abzuwarten. Der BGH hat mit diesen Ausführungen den Fall zunächst nur zur Neuverhandlung an das zuständige OLG Frankfurt zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung hat der BGH aber nicht getroffen.
Community-Antworten (22)
07.12.2012 um 21:01 Uhr
Und, Producer... Ist das Urteil divergenzfähig?
07.12.2012 um 21:52 Uhr
Es zeigt was hier schon oefters sehr kontrovers diskutiert wurde, neben dem BetrVG gibt es auch fuer BR das BGB
08.12.2012 um 12:32 Uhr
Danach seien die Grenzen des dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums im Interesse seiner Funktions- und Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht zu eng zu ziehen. Würden sie dennoch von dem Betriebsratsvorsitzenden bei der Beauftragung des Beratungsunternehmens überschritten, sei der von ihm für den Betriebsrat geschlossene Vertrag nicht wirksam. Der Betriebsratsvorsitzende könne jedoch insoweit gegenüber dem Beratungsunternehmen entsprechend den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) haften, "es sei denn das Beratungsunternehmen kannte die mangelnde Erforderlichkeit der Beratung oder musste sie kennen."
das ist die anordnung: mach neu und ich sag mal vor
so manche betriebsrätin sollte sich nicht zu früh freuen und ihre ätschmentalität ablegen.
08.12.2012 um 13:09 Uhr
@Schürmann
..???so manche betriebsrätin sollte sich nicht zu früh freuen und ihre ätschmentalität ablegen.???
Kann ich nun nicht verstehen.
Denn die ..rätin hat ja nur einen Schachverhalt dargestellt. Die hier teils gelaufene Diskussion.
Es ist nun durch den BGH so wie dargestellt, aber von vielen BRM stets verneint, BRM können persönlich haftbar gemacht werden. Weiter auch für BRM gilt das BGB, was für sie persönlich negative Folgen haben kann.
Das was wann wie ist bisher noch nicht abschließend entschieden. Also warten wir dieses einmal ab.
Doch der Grundsatz gilt nun mit dieser BGH Entscheidung.
Auf Grund der wirtschaftlichen Lage könnte ich mir nun vorstellen, dass ggf des öfftern sich AG und ggf andere daran erinnern, dass es das BGB und diese Grundsatzentscheidung gibt.
Doch eines ist auch klar, wenn BR/BRM im Rahmen der Gesetz und ihrer Aufgaben nach diesen handel muss eigentlich nichts befürchtet werden. Doch es bedeutet auch, dass sie entsprechend handeln müssen, also auch nicht handeln kann dann ggf Folgen haben.
Letzlich bedeutet es, dass Seminarer hier in ihren Seminaren auch dieses Thema aufnehmen sollten.
08.12.2012 um 13:59 Uhr
@Jannys Was für ein Grundsatz gilt denn?
08.12.2012 um 14:13 Uhr
@Kölner
Wenn man hier länger mitließt wundert sich Deine Nachfrage hier nicht? Denn Du schließt die Geltung des BGB für BRM hier ja schon immer aus!
Aber nochmals für Dich: Der Grundsatz ist, dass BRM dem BGB auch im Mandat unterliegen und dass bei Verstößen es Folgen haben kann. Sie also gegebenenfalls selbst haften.
PS: Aufmerksamen Lesern auch des BGB ist es bekannt, dass es da mehrere §§ gilbt wleche unangenehm werden könnten.
Dieses nur, weil Du extra nachgefragt hast.
08.12.2012 um 14:44 Uhr
geht das schon wieder los........... das Haftungsschreckgespenst an die Wand malen
daß das BGB für alle gilt (auch für BRM) ist in etwa genauso neu wie der Umstand, daß der AG ein Attest bereits am ersten Tag verlangen kann (was auch als quais epochale Kehrtwende in der Rechtsprechung durch die Medien ging)
lasst doch mal die Kirche im Dorf oder beschert dem Versicherungsvertreter eures Vertrauens ein Umsatzplus durch Abschluß von Amtshaftpflichtversicherungen (wenn ihr dann ruhiger schlafen könnt)
die Rechnung dafür schickt man dann unter Berufung auf § 40 BetrVG an den AG oder an die Betriebsratskammer des jeweiligen Bundeslandes
08.12.2012 um 15:00 Uhr
@Jannys Na, wenn du mir schon nicht glaubst, dann wenigstens 'watschenbaum'.
08.12.2012 um 15:08 Uhr
Watschenbaum
nun muss ich aber auch einmal etwas beitragen.
..die Rechnung dafür schickt man dann unter Berufung auf § 40 BetrVG an den AG Das meinst Du ja wohl nichit. Denn der AG müsste diese nicht zahlen.
Denn eine Versicherung zur Absicherung der Haftung rechtswidriges Handeln, egal ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit fällt nicht unter die Kosten des BR der BR Tätigkeit welche AG zahlen müssen.
Betreffend des hier gebenen Themas, kann man nur sagen, warten wir das Ende einmal ab.
Ich denke für mich, dass ich hier keine Gefahr laufe, weil ich einfach versuche mich im Rahmen des Zulässigen zu halten.
08.12.2012 um 15:12 Uhr
@Kölner
ich glaube auf allen Fällen den Richtern unserer obersten Gerichte mehr als Dir und Watschebaum usw.
Dieses auch, weil man es muss, da es sonst sehr unangenehm werden kann.
@Watschenbaum das Haftungsschreckgespenst an die Wand malen..
...., nix Gesprenst, sondern Urteil, also geltendes Recht! Da hilft dann im Gegensatz zu Gesprenstern, kein Messe oder Geisterbeschörungen
08.12.2012 um 15:22 Uhr
@jannys Gut! Anders dann: Du hast das Urteil nicht verstanden!!!
08.12.2012 um 15:29 Uhr
na warte mal ab, eine Prozeßwelle wird das Land erschüttern....
bettelarme und niedergepfändete Ex-Betriebsräte werden an den Häuserecken sitzen, niemand lässt sich mehr aufstellen für dieses ehrenwerte Amt, aus Angst in den Ruin getrieben zu werden, unter jeden Beschluß wird ein anwaltlich geprüfter Haftungsausschluß kopiert, und der BRV unterschreibt mit "ohne Gewähr" und "im Auftrag"
dabei gehts doch erstmal nur darum, daß ein BRV nicht einfach die Tätigkeit von Sachverständigen eigenmächtig erweitern darf............. und selbst das ist im Einzelfall explizit nochmal zu überprüfen.....
08.12.2012 um 16:09 Uhr
Die grundlegende Problematik ist doch eine ganz andere
Nachdem es schon fast selbstverständlich geworden ist, daß das "normale Arbeitsverhältnis" mit anständigem Lohn, Probezeit und unbefristeter Übernahme immer mehr ins Hintertreffen gerät, zwischen diesen ganzen ausgelagerten und verliehenen Niedriglohnarbeitsplätzen mit vorgeschaltetem befristeten Probearbeitsverhältnissen, Befristungsmöglichkeiten, Pseudopraktikas, unbezahltem Probearbeiten, Tagesbefristungsverträgen und was es da noch für Konstruktionen gibt
und sich viele schon bis an ihr Lebensende dem andauernden Streß der Ungewissheit und Unsicherheit, was ihre wirtschaftliche Existenz anbelangt, ausgesetzt sehen, die Politiker sich aber ständig auf die Schultern klopfen, wie toll sie doch diese Fast-Vollbeschäftigung hinbekommen haben,
wird noch zusätzlich dem kleinen AN immer mehr erklärt, daß ihm nichts anderes übrigbleibt als "friss oder stirb"
halt die Klappe, sonst fliegst du raus besteh auf deinen Rechten, und die Befristung endet werde krank, und der AG kann dir Vorgaben machen, daß du lieber noch halbtod in die Firma tigerst, als es zu wagen, dich krankzumelden und irgendetwas dabei falsch zu machen, um dann wegen Verstößen gegen die Informationspflicht mit Abmahnungen oder Kündigung beworfen zu werden, den Arbeitsplatz zu riskieren, den man mangels Arbeitsrechtschutz oder Gewerkschaftsmitgliedschaft noch nicht mal bis zum Ende der aktuellen Befristung retten könnte
und genau in diese Kerbe - so wie auch bei den Gewerkschaften heutzutage fast jeder Streik erstmal vom AG-Verband gerichtlich angegangen wird - schlägt man auch beim Thema BR
passt bloß auf, sonst nehmen wir euch in Haftung
und der "gemeine, uninformierte, schlecht geschulte " BR, der sich schon beim Erbitten eines Monatsgesprächs vor Angst fast in die Hose macht, zuckt nochmals zusammen
wo führt das alles noch hin ?
08.12.2012 um 16:30 Uhr
ich sehe da auch kein all zu großes Risiko. In dem diskutierten Fall scheint es ja so zu sein, dass der BRV weit ab von der BR-Beschlusslage agiert hat - aber wer macht das schon.......
Ich gehe nach wie vor davon aus, dass die Ausübung des Mandats keine Haftung nach sich zieht, auch wenn der eine oder andere Beschluß dem einen oder anderen nicht passt.
So gesehen eigentlich nicht wirklich Neues vom BGH
08.12.2012 um 18:19 Uhr
@all Geld wird mit diesem Thema überall gemacht, auch hier!
BR 370, Seminare der WAF
08.12.2012 um 20:26 Uhr
ist ja nicht verkehrt
das erste Mal, wenn der AG das Wort "Haftung" in den Raum wirft, sofort Seminar beschließen
und eine knappe Woche bei Vollverpflegung im Sterne-Hotel von dem Schock erholen
und wenn man Glück hat, gerät man noch an einen fähigen Referenten, der das Thema vernünftig angeht und abhandelt
08.12.2012 um 21:31 Uhr
@Watschenbaum Das wiederum hieße: Seminar eröffnen, Kennenlernrunde, allgemeines Haftungsrecht, Ausnahmen, Haftung bei Vermögenslosigkeit und Ende. :-))
08.12.2012 um 21:35 Uhr
geht doch, mit diversen Pausen und Gruppenarbeit durchaus auf 4 Tage ausdehnbar.......
je weniger der Referent zu sagen hat, umso mehr Gruppenarbeit .......
kennst du doch auch, den Trick ,-)
08.12.2012 um 22:08 Uhr
@Watschenbaum Gottseidank. Ich wusste doch, dass ich Dich irgendwann mal reinlegen kann. :0)
08.12.2012 um 23:28 Uhr
was heißt hier "reinlegen" ?
könnte mich nicht erinnern, bei dir schonmal gebucht zu haben
und ich weiß es sicher, du bei mir auch noch nicht
10.12.2012 um 07:59 Uhr
@all Mal zurück zum Thema. Geht mal auf die Homepage vom Rechtsanwalt Dr. Stephan Grundmann. Hier im Newsletter November 2012 http://www.team-arbeitsrecht.de/index.php?option=com_mkpostman&task=view&Itemid=65&id=61 Steht der Fall beschrieben. Auch warum der BR(V) zahlen sollte. Der AG muss alle notwendigen Kosten tragen und hier hatte der BRV wohl einen Beratungsvertrag über 85.000 € abgeschlossen, was fernab aller vernünftigen Kosten ist. Also lest bitte: BGH III ZR 266/11 - Zahl Baby, zahl: Betriebsräte müssen haften
Und haut alle nicht immer auf Kölner rum. Er hat oft recht und sagt es direkt. Das ist halt ein original kölsche Jung.
21.01.2014 um 09:54 Uhr
http://www.igbce.de/20180/betriebsrat-haftung-10-2012
Weiss jemand ob das OLG Frankfurt schon neu entschieden hat?
Ich fand es erschreckend, was aus diesem nicht existenten, angeblichen Urteil gemacht wurde! Denn:
Bedeutung für die Praxis Das Urteil weckt Ängste insbesondere für die Betriebsratsvorsitzen und die stellvertretenden Vorsitzenden, die hiernach scheinbar in Anspruch genommen werden können. Interessanterweise handelt es sich um eine Entscheidung des BGH und nicht eines Arbeitsgerichts. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich einerseits das OLG Frankfurt im konkreten Fall mit diesen Ausführungen auseinandersetzt, andererseits das BAG zu dieser Entscheidung positioniert. Der BGH hat mit diesen Ausführungen den Fall zunächst nur zur Neuverhandlung an das zuständige OLG Frankfurt zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung hat der BGH aber nicht getroffen.
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