Das sagt der Tarif
§5 Auswärtige Arbeiten
1. Bei auswärtigen Arbeiten wird Aufwandsentschädigung gezahlt (Auslösung nach
§ 6 Ziffer 2).
2. An hohen Feiertagen, Weihnachten, Ostern und Pfingsten hat jeder nach auswärts
entsandte Arbeitnehmer darauf Anspruch, heimzufahren, wobei ihm Fahrtkosten und
Reisezeit zum normalen Stundenlohn vergütet werden. Die Heimreise darf so frühzeitig
angetreten werden, dass die Arbeitnehmer rechtzeitig zu Hause eintreffen. Die Fahrtzeit ist
so zu legen, dass der Heimatort bis 12 Uhr erreicht wird.
In außerordentlichen Fällen sind über Reise und Reisezeit besondere Vereinbarungen zu
treffen.
Für die Feiertage selbst wird eine Aufwandsentschädigung im Falle der Heimreise nicht
vergütet. Ein Quartier, das für diese Tage nicht aufgegeben werden kann, wird vom
Arbeitgeber bezahlt.
3. Ist ein Arbeitnehmer länger als 3 Monate von seinem Wohnort abwesend, so hat er
Anspruch auf eine zweitägige Heimreise. Der Zeitpunkt der Reise unterliegt gegenseitiger
Vereinbarung.
Lassen die Arbeitsverhältnisse oder die Entfernung der Montagestelle eine Heimfahrt nicht
zu, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zwei zusätzliche, bezahlte Urlaubstage für je
volle drei Monate der Abwesenheit. Während des Urlaubs wird die
Aufwandsentschädigung nicht gezahlt.
Bei Arbeitsversäumnis infolge nachgewiesener Erkrankung wird die
Aufwandsentschädigung bis zur Dauer einer Woche gezahlt, es sei denn, dass der
Arbeitnehmer nach Hause fahren kann oder in einem Krankenhaus Aufnahme findet.
4. Für Arbeiten in besonders teuren Gebieten muss abweichend von der festgesetzten
Aufwandsentschädigung eine besondere Vergütung vereinbart werden.
5. Aufwandsentschädigung für Arbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist von
Fall zu Fall zu vereinbaren.
6. Jeder Monteur im Heizungsbereich hat, wenn die Arbeiten es erfordern, Anspruch auf
einen Montagehelfer (bei sanitären Anlagen wird an Stelle eines Helfers ein Geselle
beigegeben), dem der volle Lohn und, falls nicht am Montageort eingestellt, Fahrtkosten,
Reisezeit- und Aufwandsentschädigung zu zahlen sind.
Sollten über das Erfordernis und das Bedürfnis, am Montageort noch weitere
Montagehelfer oder Gesellen einzustellen, Meinungsverschiedenheiten entstehen, so ist
die Betriebsvertretung zur Verständigung heranzuziehen.
7. Umfangreiche Stemm-, Maurer- und Ausschachtungsarbeiten sind nicht durch Monteure
bzw. Gesellen und Helfer auszuführen.
§ 6
Reise- und Aufwandsentschädigungen
(Auslösung)*)
1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis
zu 7 km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des
billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg
vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen
Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt).
Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle - unter Einhaltung der vollen
Arbeitszeit an der Montagestelle - von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet
sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom
Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung
"Betriebssitz bis Montagestelle".
Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so behindert ist, dass
der kürzeste zumutbare Anmarschweg die Luftlinien-Entfernung um mehr als 20 %
überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg.
2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der
Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach
folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt:
in Zone 1 = 7 - 12 km 7,26 €
in Zone 2 = 12 - 20 km 10,11 €
in Zone 3 = 20 - 30 km 14,39 €
in Zone 4 = 30 - 50 km 18,63 €
in Zone 5 = 50 - 85 km 29,15 €
in Zone 6 = über 85 km 41,90 €
Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auslösung entsprechend Zone 6 zu
zahlen.
Übernachtungskosten sind damit abgegolten.
Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsintern zu vereinbaren. Im Falle der
Übernachtung entsteht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen
auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin- und Rückfahrt, während die Auslösung für
jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.
Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochenoder
Monatsfahrkarten bezahlt.
Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der
Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen
Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit.
Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit
zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung.
Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese Reisezeit wie
Arbeitszeit und das Fahrgeld zu vergüten. Außerdem sind 50 % Aufwandsentschädigung
zu zahlen.
3. In Sonderfällen kann abweichend eine vorherige Vereinbarung getroffen werden,
vergleiche § 5, Ziffer 4. und 5.