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Gleichstellung

S
Skyline
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute.

Ich habe heute eine Frage bezüglich Fahrtzeiten. Ein MA kam auf mich erst mal zu und fragte mich wie es den um seine fahrtzeit stehe. Er arbeitet auf Montage von Mo.-Do. 40 Std. Seinbe Fahrtzeit beträgt hin und zurück 16 Std. 600 km eine Strecke . Er bekommt für die Baustelle lediglich eine Anfahrt und eine Abfahrt bezahlt. Baustelle läuft 6 Monate. Also ca. 25 Wochen wovon er 23 x 16 Std sich ans Knie bindet. So sagt es der Tarif. Fahrten mit Firmenwagen , wird gestellt.

Nun arbeitet ein Kollege 100 Km entfernt und hat eine Fahrtzeit von ca. 3 Std die Woche. Bekommt die gleiche Auslöse wie der in 600 Km Entfernung. 23x 3 Std.

Nun hat der eine MA 23 x 13 Std länger für die Firma hinter das Lenkrad gesessen und bekommt es nicht bezahlt.

Das sind 300 Std Fahrtzeit die der Monteur mehr Fahrtzeit hat aber nicht 1 Cent mehr in der Tasche .

Was tun?

2.011010

Community-Antworten (10)

T
Tobistef

05.12.2012 um 16:48 Uhr

Wenn ich es richtig verstanden habe, bekommt der MA ein Firmenfahrzeug gestellt, hat eine Anfahrt von 8 Std, verbleibt 4 Tage und schafft je 10 Std am Tag und fährt anschliessend wieder 8 Stunden nach Hause und das über ein halbes Jahr.

Gruss Tobistef

S
Skyline

05.12.2012 um 16:53 Uhr

genau.

Aber mal von den Sicherheitsvorschriften abgesehen . 10 Std am Tag arbeiten und so

L
leserin

05.12.2012 um 17:04 Uhr

skyline

10 Std am Tag arbeiten

Ist doch OK! Man sollte hier aber das Thema Fahrzeiten und ArbZG einmal beachten. Denn für den Fahrer ist die Fahrtzeit zu vergütende Arbeitszeit. Für Beifahrer nicht!

T
Tobistef

05.12.2012 um 23:45 Uhr

Also 10 Stunden arbeiten ist ok, aber nicht über einen Zeitraum von einem halben Jahr, da sieht das ArvZG etwas anderes vor. Aber jetzt zur Sache, weil es hier sich um Invididualrecht handelt. Wir müssen da erst 4 Sachen betrachten und abarbeiten, bevor eine Entscheidung fällig ist.

  1. Was sieht der Arbeitsvertrag vor ?
  2. Gibt es Betriebsvereinbarungen über diese Tätigkeit?
  3. Gibt es einen tätsächlichen anwendbaren Tarifvertrag?
  4. Gibt es andere gesetzliche Bestimmungen die das festlegen?

Im vorliegenden Fall, denke ich mal, dass es eine in einer irgendeiner Weise festgelegte Pauschalvereinbarung für Montagetätigkeit gibt, weswegen ein AN mit geringer Entfernung zum Montageort die gleichen Leistungen erhält, wie der der weitere Entfernugen zurücklegen muss. Durch diese Pauschale ware die Fahrt zum Montageort auch vergütende Arbeitszeit, die aber pauschal entlohnt wird. Wenn dieses Arbeitzeit bedeutet, hat wieder der AN ein Problem mit den Ruhezeiten, da er min. 11 Stunden vor Arbeitsbeginn am Arbeitsort, in seiner Unterkunft eintreffen muss und frühstens 11 Stunden nach Arbeitende am Arbeitsplatz, die Heimfahrt antreten darf.

Gruss Tobistef

K
Kölner

06.12.2012 um 09:23 Uhr

@all Waren denn die Auskünfte nach der max. AZ denn tatsächlich hier gefragt? Ich hatte eher das Gefühl, das die Ungerechtigkeit des Aufwandes für die Wegstrecken sich eben nicht in der Auslöse abbildet.

@skyline Was sagt denn der Tarif? Vermutlich, dass es so richtig ist. Dann würde ich mir darüber weniger Gedanken machen oder den richtigen Ansprechpartner ins Boot holen.

P
Petrus

06.12.2012 um 10:55 Uhr

Also 10 Stunden arbeiten ist ok, aber nicht über einen Zeitraum von einem halben Jahr, da sieht das ArvZG etwas anderes vor. Nicht wirklich. nach §3 ArbZG ist das so möglich.

So sagt es der Tarif. Welcher ist das denn?

Er bekommt für die Baustelle lediglich eine Anfahrt und eine Abfahrt bezahlt. Und der ArbGeb zahlt auch am WE die Unterkunft, wenn der MA nicht nach hause fahren möchte? Was sagt der Tarif zu Familienheimfahrten?

S
Skyline

06.12.2012 um 11:24 Uhr

Das sagt der Tarif

§5 Auswärtige Arbeiten

  1. Bei auswärtigen Arbeiten wird Aufwandsentschädigung gezahlt (Auslösung nach § 6 Ziffer 2).
  2. An hohen Feiertagen, Weihnachten, Ostern und Pfingsten hat jeder nach auswärts entsandte Arbeitnehmer darauf Anspruch, heimzufahren, wobei ihm Fahrtkosten und Reisezeit zum normalen Stundenlohn vergütet werden. Die Heimreise darf so frühzeitig angetreten werden, dass die Arbeitnehmer rechtzeitig zu Hause eintreffen. Die Fahrtzeit ist so zu legen, dass der Heimatort bis 12 Uhr erreicht wird. In außerordentlichen Fällen sind über Reise und Reisezeit besondere Vereinbarungen zu treffen. Für die Feiertage selbst wird eine Aufwandsentschädigung im Falle der Heimreise nicht vergütet. Ein Quartier, das für diese Tage nicht aufgegeben werden kann, wird vom Arbeitgeber bezahlt.
  3. Ist ein Arbeitnehmer länger als 3 Monate von seinem Wohnort abwesend, so hat er Anspruch auf eine zweitägige Heimreise. Der Zeitpunkt der Reise unterliegt gegenseitiger Vereinbarung. Lassen die Arbeitsverhältnisse oder die Entfernung der Montagestelle eine Heimfahrt nicht zu, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zwei zusätzliche, bezahlte Urlaubstage für je volle drei Monate der Abwesenheit. Während des Urlaubs wird die Aufwandsentschädigung nicht gezahlt. Bei Arbeitsversäumnis infolge nachgewiesener Erkrankung wird die Aufwandsentschädigung bis zur Dauer einer Woche gezahlt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nach Hause fahren kann oder in einem Krankenhaus Aufnahme findet.
  4. Für Arbeiten in besonders teuren Gebieten muss abweichend von der festgesetzten Aufwandsentschädigung eine besondere Vergütung vereinbart werden.
  5. Aufwandsentschädigung für Arbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist von Fall zu Fall zu vereinbaren.
  6. Jeder Monteur im Heizungsbereich hat, wenn die Arbeiten es erfordern, Anspruch auf einen Montagehelfer (bei sanitären Anlagen wird an Stelle eines Helfers ein Geselle beigegeben), dem der volle Lohn und, falls nicht am Montageort eingestellt, Fahrtkosten, Reisezeit- und Aufwandsentschädigung zu zahlen sind. Sollten über das Erfordernis und das Bedürfnis, am Montageort noch weitere Montagehelfer oder Gesellen einzustellen, Meinungsverschiedenheiten entstehen, so ist die Betriebsvertretung zur Verständigung heranzuziehen.
  7. Umfangreiche Stemm-, Maurer- und Ausschachtungsarbeiten sind nicht durch Monteure bzw. Gesellen und Helfer auszuführen. § 6 Reise- und Aufwandsentschädigungen (Auslösung)*)
  8. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 7 km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt). Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle - unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle - von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung "Betriebssitz bis Montagestelle". Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so behindert ist, dass der kürzeste zumutbare Anmarschweg die Luftlinien-Entfernung um mehr als 20 % überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg.
  9. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt: in Zone 1 = 7 - 12 km 7,26 € in Zone 2 = 12 - 20 km 10,11 € in Zone 3 = 20 - 30 km 14,39 € in Zone 4 = 30 - 50 km 18,63 € in Zone 5 = 50 - 85 km 29,15 € in Zone 6 = über 85 km 41,90 € Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auslösung entsprechend Zone 6 zu zahlen. Übernachtungskosten sind damit abgegolten. Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsintern zu vereinbaren. Im Falle der Übernachtung entsteht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin- und Rückfahrt, während die Auslösung für jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochenoder Monatsfahrkarten bezahlt. Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit. Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung. Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese Reisezeit wie Arbeitszeit und das Fahrgeld zu vergüten. Außerdem sind 50 % Aufwandsentschädigung zu zahlen.
  10. In Sonderfällen kann abweichend eine vorherige Vereinbarung getroffen werden, vergleiche § 5, Ziffer 4. und 5.
P
Petrus

06.12.2012 um 11:55 Uhr

So sagt es der Tarif. Welcher ist das denn?

OK, google sagt "Gas-Wasser-Sch****" NRW. Oder so.

Er bekommt für die Baustelle lediglich eine Anfahrt und eine Abfahrt bezahlt. Und der ArbGeb zahlt auch am WE die Unterkunft, wenn der MA nicht nach hause fahren möchte?

Nach Deinem Ausschnitt müsste er das wohl. Du darfst also auf Kosten Deines ArbGeb 600km von der Familie entfernt Dein WE verbringen. Nicht schön. Aber der Rest scheint dann tatsächlich Privatvergnügen zu sein. Und ob Du zu Deinem Privatvergnügen nun 3 Stunden oder 13 Stunden im Auto sitzt... Um es böse zu formulieren: Der ArbGeb hat keinen Anteil dran, wie Du Dein WE verbringen möchtest...

Was sagt der Tarif zu Familienheimfahrten?

Einmal nach 3 Monaten und zusätzlich zu Ostern / Pfingsten / Weihnachten Also bindet er sich nicht 23 x 16h ans Knie, sondern nach Lage der Dinge "nur" 20-22 x ... Oder er kriegt in Eurem Fall vier Tage Zusatzurlaub. Plus die Fahrten zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten...

S
Skyline

06.12.2012 um 12:24 Uhr

Ok so weit in Ordnung.

Nur kann man es doch verstehen dasder andere besser raus ist als der der weiter fahren muss. Gilt hier nicht auch eine Gleichstellung in irgend ein Sinne? Fair ist diese Regelung nicht Danke

K
Kölner

06.12.2012 um 14:50 Uhr

@skyline Hier sitzen die falschen Ansprechpartner! Deine sitzen ganz woanders.

Also, solltest Du Mitglied sein, dort melden.

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