Gleichstellung
Moin , bin 40% schwerbehindert, nun gleichgestellt!
Kann ich da meine Arbeitsschichten auf 8 Stunden pro Tag begrenzen?
Gruß und Dank
Community-Antworten (10)
10.03.2023 um 10:41 Uhr
Nein, das kannst du nicht. Als "schwerbehindert" gilt man erst ab einem Behinderungsgrad von 50%.
40% laufen unter "Behinderung". Damit bist du nicht von Mehrarbeit befreit.
10.03.2023 um 11:15 Uhr
Ich habe on der Gleichstellung gesprochen!!!!
10.03.2023 um 11:37 Uhr
Die Gleichstellung bringt die hier (und auch bei andern Faktoren) keine Vorteile außer dem (sehr schwachen) verbesserten Kündigungsschutz.
Versuche lieber über einen Verschlimmerungsantrag eine Schwerbehinderung von 50% zu erhalten.
Dann erlaubt Dir dieser Status, z.B. keine Mehrarbeit mehr machen zu müssen und Du bekommst auch 5 Tage Sonderurlaub.
10.03.2023 um 12:07 Uhr
Das ist falsch....die Mehrarbeit über 8 Stunden kann ich ablehnen bei der Gleichstellung!
Außerdem läuft parallel der Widerspruch/Verschlimmerungsantrag...,
10.03.2023 um 12:50 Uhr
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Der Begriff der Mehrarbeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG, siehe dort vor allem die §§ 2-3).
Falsch oder richtig!?
14.03.2023 um 08:09 Uhr
Das Integrationsamt sagt dazu aber etwas ganz anderes, nämlich : Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon-a-z/detail/mehrarbeit
14.03.2023 um 09:46 Uhr
@jutti1965 Darüber bin ich in den letzten Tagen schon einmal an anderer Stelle gestolpert. Das Gesetz wird oft so wie von Dir zitiert. Im genauen Wortlaut des Gesetzes fehlt aber der Zusatz "und ihnen gleichgestellte". Nun habe ich leider keine Kommentare zum SGB IX vorliegen bzw. irgendwelche Urteile dazu gefunden, insofern verwirrt mich dieser Widerspruch bis heute.
14.03.2023 um 10:32 Uhr
Ich Kopiere mal: Recht auf Befreiung von Mehrarbeit Gemäß § 124 SGB IX müssen Arbeitgeber schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Angestellte auf deren Wunsch hin von der Mehrarbeit befreien. Unter Mehrarbeit versteht sich hier die Arbeitszeit, die über die allgemeine gesetzliche Tagesarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Das bedeutet: Haben Sie an einem Tag bereits acht Stunden gearbeitet, können Sie Überstunden verweigern, wenn Ihr Chef Sie dazu auffordert. Beträgt Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit aber weniger als acht Stunden, darf Ihr Arbeitgeber in dringenden Fällen durchaus das Ableisten von Überstunden von Ihnen verlangen – nur von der Mehrarbeit können Sie sich befreien lassen, nicht aber von Überstunden im Allgemeinen. Einen Anspruch auf die Befreiung von der Nachtarbeit haben schwerbehinderte Arbeitnehmer im Übrigen nicht. Auch eine 6-Tage-Woche muss abgeleistet werden, wenn der Arbeitsvertrag dies verlangt.
14.03.2023 um 13:37 Uhr
Ja, diese Wortlaute sind mir bekannt und auf einigen Seiten so zu finden.
§207 SGB IX sagt aber lediglich: Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
Deshalb interessiert mich, wie man diese Deutung mit Kommentaren oder Urteilen belegen könnte.
15.03.2023 um 08:20 Uhr
SGB IX §151 Absatz 3: "3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet."
§208 ist der Zusatzurlaub und Kapitel 13 die unentgeltliche Beförderung.
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