Gehen wir mal von der Einigungsstelle weg..... Die ist ein Thema für sich.
Gehen wir mal nur auf das Kernthema ein:
- gibt es eine zeitliche Begrezung für die Klärung einer Versetzung in der Einigungsstelle?
- kann der Vorgang auf unbestimmte Zeit auf "Eis" gelegt werden?
- können wir verlangen, dass die Versetzung jetzt beendet wird und nach dem BEM eine neue Versetzung angestrebt wird?
Die Versetzung ist abschließend in §99 ff. BetrVG geregelt. Eine Abweichung von diesen § ist grundsätzlich nicht möglich.
Was den Vorgang dieser Versetzung an sich angeht bin ich aus dem bisher gesagten immer noch nicht richtig schlau geworden, deshalb mal der Ablauf wie ich ihn bisher verstanden habe:
1. Der AG möchte eine Versetzung machen,
2. der BR lehnt nach §99 ab (hat wohl was mit dem BEM zu tun; Ablehnungsgrund wahrscheinlich Benachteiligung des AN oder Verstoß gegen G ?),
3. der AG betreibt NICHT das Verfahren nach §99 (4) BetrVG und führt die Versetzung wohl auch nicht durch.
4. Statt dessen einigt man sich auf eine "Einigungsstelle", mit welchem Ziel eigentlich? Worüber besteht denn "Einigungsbedarf"? Darüber, welche Maßnahmen nach BEM erforderlich sind um die Widerspruchsgründe nach §99 auszuräumen?
5. Der BR möchte diese Einigungsstelle jetzt abbrechen...
Richtig soweit?
Dann erschließt sich mir aber immer noch nicht der Sinn des Verfahrens.... Die notwendigen Maßnahmen um die Widerspruchsgründe auszuräumen kann und muss der AG selbst festlegen und ergreifen. Bis dahin braucht er den BR nicht. Ggf. muss er zu den Maßnahmen den BR beteiligen wenn diese der MB unterliegen. (BTW: Dreht sich etwa darum die Einigungsstelle?) So bald er das getan hat kann er den BR erneut nach §99 beteiligen - und der BR kann dann unabhängig vom Ausgang der Einigungsstelle erneut widersprechen - oder auch nicht....
In diesem Sinne versuche ich die Fragen zu beantworten:
- gibt es eine zeitliche Begrezung für die Klärung einer Versetzung in der Einigungsstelle?
Nein, sie dauert so lange bis man sich über die Umstände, über die man sich nicht einigen konnte, geeinigt hat. Wenn es keine derartigen Umstände gibt, gibt es keine Einigungsstelle, gibt es solche, kann man die Einigungsstelle durch eine Einigung sofort beenden. Ergo: Gebt einfach nach und die Sache ist erledigt.
- kann der Vorgang auf unbestimmte Zeit auf "Eis" gelegt werden?
Die "Versetzung" war mit dem Widerspruch des BR erledigt. Sie ist nicht "auf Eis gelegt". Allerdings kann sie zu jedem Zeitpunkt erneut vom AG betrieben werden. Er kann also unmittelbar nach Widerspruch das Verfahren erneut einleiten, oder aber auch erst nach einigen Jahren. Sofern dann die Widerspruchsgründe nicht ausgeräumt sind, führt das allerdings ins Leere, da der BR einfach wieder widerspricht.... Aber in diesem Sinne: Ja, eine Versetzung kann auf unbestimmte Zeit auf Eis gelegt werden.
- können wir verlangen, dass die Versetzung jetzt beendet wird und nach dem BEM eine neue Versetzung angestrebt wird?
DAS ist der Teil den ich gar nicht verstehe.... Hat die Versetzung trotz Widerspruch des BR etwa stattgefunden?
Falls nein: Dann kann die Versetzung in diesem Sinne nicht "beendet" werden, da sie nicht stattgefunden hat.
Falls ja: dann kann der BR nach §101 BetrVG verlangen, dass die Maßnahme rückgängig gemacht wird. Die Einigungsstelle, die von Gesetzes wegen an dieser Stelle nicht vorgesehen ist, kann den BR an diesem Schritt nicht hindern! Die Variante "wir akzeptieren die Versetzung so lange die Einigungsstelle läuft" sieht das G nicht vor! §99 ff. ist ein klarer Fall von Schwarz-Weiß. Entweder die Versetzung wird durchgeführt - oder sie wird nicht durchgeführt. Ein "sie wird ein bisschen durchgeführt" gibt es nicht. Interessant wäre die Frage, ob der BR nach so langer Zeit noch auf die Aufhebung der Maßnahme pochen könnte.... Das er nur wegen der Einigungsstelle stillgehalten hat, ist IMHO rechtlich egal. Der BR hätte wissen müssen, dass auch die Einigungsstelle keine "zeitweilige Erlaubnis zur Versetzung" darstellt, insofern könnte das ArbG erkennen, dass der BR sein Recht auf den Antrag nach §101 verwirkt hat. vgl. z.B. DKK Rn 8 zu §101 BetrVG