Erstellt am 24.11.2012 um 08:27 Uhr von Hoppel
Ein Spesenvorschuss findet seine Begründung in § 669 BGB und muss spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eh zurück gezahlt werden. Betroffen ist hier aber einzig und allein das Verhältnis AG / AN.
Werden jetzt Firmenkreditkarten eingeführt, ist der BR in der zwingenden Mitbestimmung!!!
1. Es fallen IMMER personenbezogene Daten an, die automatisiert verarbeitet werden. Also greift zwingend § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG
2. Üblich ist, dass die Umsätze einer Firmenkreditkarte über das Privatkonto der AN laufen. Da muss unbedingt nachgefragt werden, wie die Zahlungsfristen sind. Da muss der Zahlungslauf stimmen. Pünktliche Abrechnung der Spesen seitens des ADM > pünktliche Überweisung der angefallen Spesen > Abbuchung.
Aus diesem Grund sollte zwingend darauf bestanden werden, dass die Abbuchung seitens des Kreditinstitutes jeweils erst zum übernächsten Zahlungslauf erfolgt bzw. ein Zahlungsziel von mindestens 1 Monat nicht unterschritten wird.
3. Kosten für die Kreditkartennutzung müssen abgeklärt sein. Es kann z.B. erforderlich sein, dass ein ADM eine Kreditkarte für eine Barabhebung nutzen muss. Diese Kosten müssen über die Spesenabrechnung abgerechnet werden können.
4. Die Privatnutzung der Firmenkreditkarte sollte zwingend untersagt sein. Wirft ggf. erhebliche Probleme auf, die kein Mensch braucht.
5. Sollte ein ADM durch die kurzfristig anvisierte Rückzahlung des Spesenvorschusses in eine finanzielle Notlage kommen, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Rückzahlung auf z.B. drei Raten zu verteilen.
6. Auswahl der Kreditkarte: Es sollte darauf geachtet werden, dass die in Betracht kommende Kreditkarte eine hohe Akzeptanz hat. Ggf. sollte auch eine zweite Karte eines anderen Anbieters gestellt werden.
Erstellt am 24.11.2012 um 09:44 Uhr von gironimo
Mir ist nicht ganz klar, ab wann es dann Kreditkarten geben soll? Ab 1.11. oder 1.1. ?
Aus meiner Sicht kann nicht "Stichtaggleich" die Kreditkarte eingeführt und der Vorschuß zurückverlangt werden. Der Vorschuß wurde ja gewährt, um laufende Spesenkosten im folgenden Monat begleichen zu können. So gesehen, kann eine Rückforderung des Vorschußes erst erfolgen, wenn der letzte Monat ohne Kreditkarte abgerechnet ist.
Außerdem sollte hinterfragt werden, ob denn wirklich alle Spesen über eine Firmenkreditkarte abgewickelt werden können (was eher fraglich erscheint) und was mit den Beträgen ist, wo der AD-ler dann doch in Vorkasse gehen müsste.
Wegen der Probleme, die Hoppel beschreibt, haben wir auf Kreditkarten bestanden, die direkt über ein Firmenkonto laufen.
Erstellt am 24.11.2012 um 11:28 Uhr von columbus
Das Schreiben der HR Abteilung wurde gestern, Freitag um 15.45 Uhr verschickt.
- taktisch gut gewählt, daß keiner mehr reagieren kann.
Was geht daraus hervor
- Wir müssen bei einer beliebigen Bankfiliale unter Vorlage unseres Personalausweises eine Legimitation erstellen lassen. Diese mit einer Kopie des Personalausweises an HR schicken.
- Es gibt keinen PIN, also keine Bargeldabhebung
- Die Abrechnung wird uns persönlich zugestellt. Unter Beifügung der Orginalbelege, können wir können wir das dann einreichen
- Es steht nirgends, welches Konto belastet wird.
- Einführung ist Anfang Januar. Der Spesenvorschuß wird mit dem Janaurgehalt einbehalten.
Völlig unklar ist auch, wer wieviel Spesenvorschuß bekam.
Hat die Firma eine Nachweispflicht mir gegenüber, wie hoch er war.
Einige bekamen noch in DM, neuere MA in €.
Erstellt am 25.11.2012 um 17:35 Uhr von Hoppel
@ columbus
KEIN AG DER WELT kann seine Mitarbeiter dazu verpflichten, eine Kreditkarte benutzen zu MÜSSEN!
Und schon gar nicht kann ein MA dazu gezwungen werden, die Abrechnung über sein Privatkonto laufen lassen zu müssen.
Ruft umgehend eine BR-Sitzung mit den TOP "Firmenkreditkarte" und "Vorratsbeschluss einstweilige Verfügung "Unterlassung der Umsetzung" ein.
Die KollegInnen sollten durch den BRV sofort per Email informiert werden, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt und die Zustimmung des BR zu dieser Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Weitere Erklärungen würden zu gegebener Zeit folgen!
Der AG muss nach entsprechendem BR-Beschluss umgehend aufgefordert werden, die Umsetzung dieser Maßnahme mit sofortiger Wirkung zu unterlassen und vorsorglich der Gang zum Arbeitsgerecht zwecks Erlass einer einstweiligen Verfügung angedroht werden. Zu diesem Zweck könntet ihr in dieser Sitzung einen Vorratsbeschluss fassen, dass Anwalt Müller mit der Durchsetzung einer EV beauftragt wird, falls der AG nicht innerhalb eines Tages nach Erhalt vorgenannter Beschlussfassung eine entsprechende Mitteilung an die ADM "Aussetzung der Maßnahme" versendet.