Erstellt am 26.03.2014 um 08:16 Uhr von Lexipedia
Vielleicht mal daran gedacht, dass das aus dem Steuerrecht kommt?
Außerdem seit wann ist ein Fahrtenbuch aus Papier eine technische Einrichtung?
Erstellt am 26.03.2014 um 09:16 Uhr von gironimo
Also keine technische Einrichtung. Je nach dem wie die Aufzeichnungen genutzt werden sollen, sehe ich gegebenenfalls schon einen Gesprächsbedarf (Ordnung im Betrieb). Lasst Euch vom AG einmal erklären, was er mit dem Fahrtenbuch alles so vor hat. Informationsanspruch aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG.
Erstellt am 26.03.2014 um 12:36 Uhr von Bürokrat
@ Lexipedia:
"...und werden nicht privat genutzt."
Damit bleibt das Steuerrecht außen vor.
Und selbst wenn eine Privatnutzung vorläge, wäre kein Fahrtenbuch Pflicht, wenn man die Ein-Prozent-Regel anwendet.
Nein, ich glaube eher, es geht um die Überwachung der betreffenden AN!
Denn wenn eine Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet hätte (das kann passieren, wenn zum wiederholten Male nicht ermittelt werden kann, wer mit einem Firmenfahrzeug Verkehrsverstöße begangen hat), wäre euch das sicher mitgeteilt worden. Das könnte man dann ja wunderbar als zwingende Begründung vorschieben...
Erstellt am 26.03.2014 um 15:37 Uhr von telek
"Damit bleibt das Steuerrecht außen vor" - du vergisst, dass dies im Zweifel auch zu beweisen ist. eben durch ein Fahrtenbuch.