Erstellt am 23.11.2012 um 17:27 Uhr von blackjack
#Hat der Betriebsrat bei Anhörungen für Neueinstellungen das Recht den Arbeitsvertrag beigelegt zu bekommen?#
Nö.
Erstellt am 23.11.2012 um 17:29 Uhr von Kölner
@MarieLuise
...aber bei der Genehmigung von Dienstplänen, der Einsatzplanung von AN kann der BR wiederum wirkungsvoll agieren.
Erstellt am 23.11.2012 um 18:38 Uhr von leserin
Das es sich hier NICHT um Formulararbeitsverträge handelt, jeder unterschiedlich hat der BR ein Recht auf Einsicht so das BAG. Man beachte den letzten Absatz. Denn hier hat das BAG dieses Recht nur ausgeschlossen, da FormularArbV verwendet wurden.
Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage ausgefüllter Arbeitsverträge
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat verlangen kann, daß ihm der Arbeitgeber zur Kontrolle der Einhaltung des Nachweisgesetzes alle Arbeitsverträge vorlegt. Die Arbeitgeberin verwendet Formulararbeitsverträge, deren Inhalt mit dem Betriebsrat abgestimmt ist und die alle nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben vorsehen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, er benötige die ausgefüllten Arbeitsverträge, da er nur so prüfen könne, ob die vorgesehenen Angaben in ihnen auch tatsächlich enthalten seien.
Die Arbeitgeberin meint, die Einsichtnahme des Betriebsrats in die Arbeitsverträge sei zu dem verfolgten Zweck nicht erforderlich. Die Kenntnis des Betriebsrats von der Verwendung der Formulararbeitsverträge sei ausreichend.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Anträge des Betriebsrats auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge besteht im vorliegenden Fall nicht. Da im Betrieb dem Betriebsrat bekannte Formulararbeitsverträge verwendet werden, hätte es zusätzlicher Anhaltspunkte dafür bedurft, daß die Vorlage der einzelnen Arbeitsverträge erforderlich ist, um die Einhaltung des Nachweisgesetzes zu überwachen.
BAG, Beschluß vom 19. Oktober 1999 - 1 ABR 75/98
Vorinstanz: LAG Hamburg, Beschluß vom 27. Mai 1998 -5 TaBV 8/97
Auch gute Unterlage zum Thema
http://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_124.pdf
Erstellt am 23.11.2012 um 19:01 Uhr von gironimo
wie kölner schon schreibt: Der BR kann viel zur Glättung der Wogen beitragen, in dem er seine Mitbestimmung beim Thema Mehrarbeit und Verteilung der Arbeitszeit (Stichworte: Arbeitszeitkonten, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage; plus/minus-Std.) voll ausschöpft.
(Kollektivrecht vor Individualrecht)
Erstellt am 25.11.2012 um 10:59 Uhr von Hoppel
@ MarieLuise
Schon Deine Schilderung lässt den Rückschluss zu, dass es zwar unterschiedliche AV gibt, aber sicherlich keine individuell verhandelten Arbeitsverträge.
Ein Formulararbeitsvertrag wird nicht deshalb zu einem individuell verhandelten AV, weil z.B. einzelne Punkte (Ü´stunden) unterschiedlich geregelt werden. Dementsprechend habt Ihr zwar einen Anspruch auf Einsicht in die verwandten Standardarbeitsverträge, allerdings nur als Blankoformular.
Helfen tut´s aber trotzdem wenig bis nichts. Sollte z.B. die Klausel bzgl. abgegoltener Ü´stunden unwirksam sein, kann ausschließlich der betroffene MA dagegen angehen.
Aber über den §87 BetrVG habt´s ihr es doch in der Hand, verbindliche betriebliche Regelungen zum Thema "Arbeitszeit" erzwingen zu können.