Erstellt am 29.01.2008 um 13:36 Uhr von Frank B
???
Wo soll er den denn hernehmen, wenn weder AG oder AN was davon wissen?
Erstellt am 29.01.2008 um 13:39 Uhr von Kölner
@Günni
Klasse Frage - wenngleich auch schwer verständlich!
Wenn weder der AG, noch der AN eine Einsichtnahme wollen, dann hat der BR keinerlei Möglichkeiten selbigen einzusehen.
Erstellt am 29.01.2008 um 13:41 Uhr von Mona-Lisa
@Günni,
weder noch.......... Arbeitsverträge sind Individualrecht und unterliegen keinem Einsichtsrecht des Betriebsrats, egal in welcher Weise.
Erstellt am 29.01.2008 um 14:46 Uhr von Konrad
@Mona-Lisa: falsch!! so so ist es dann auch nicht !!!
AV unterliegen dem Individualrecht, ja ! Aber nur solange die Ausgestaltung den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben entsprechen. AV sind oft als sog. „Formularvorlagen“ gestaltet.
Diese „leeren“ Arbeitsvertragsmuster haben dann kollektiven Charakter.
Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen.
( BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05 )
Erstellt am 29.01.2008 um 14:50 Uhr von Kölner
@Konrad
Jetzt bin ich aber gespannt:
Was macht denn einen AV zum AV?
Und:
Ist das Muster eines AV bereits ein AV?
;-)