Einsicht in Dienstverträge rechtens?
Hallo zusammen,
wir hatten auf Rat eines Anwalts folgenden Beschluss gefasst:
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 15.11.2012 folgendes beschlossen: Einsichtnahme in die Dienst-/Werkverträge zwischen xxxxxxxGmbH ----------. 1 11129 Berlin Und yyyyyy GmbH Begründung: Nach §92, §92a in Verbindung mit §80 (2) BetrVG hält der Betriebsrat die Einsichtnahme in abgeschlossenen Verträge für erforderlich. Die Verträge sind dem Betriebsrat binnen wochenfrist zur Verfügung zu stellen.
Darauf die Antwort: Ein Anspruch des Betriebsrats auf die Einsichtnahme in die Verträge zwischen xxxxxxxxx personal GmbH und yyyyyyyyyyyyy GmbH besteht nicht. Im Übrigen ist uns aus der Begründung des Beschlusses nicht ersichtlich, warum eine Einsichtnahme in die Verträge erforderlich sei. Ich würde Sie hierzu um Aufklärung und Ihre Intension bitten.
Ist der Beschluss einfach zu lasch gefasst? Hat jemand grundsätzlich Erfahrungen mit Dienstleistungsverträgen? Wir benötigen die Einsicht in die Verträge, um zu sehen, wie die finanzielle Regelung ist. Mit diesem Wissen kann man als BR wesentlich besser die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einschätzen und entsprechend bei Anhörungen reagieren. Ein Nebeneffekt ist, dass wir sehen, wieviel der Auftraggeber für uns zahlt und wieviel davon an uns weiter gegeben wird.
Community-Antworten (15)
21.11.2012 um 15:23 Uhr
Die Antworten führen IMHO möglicherweise ins Leere, da wohl immer noch nicht allgemein bekannt ist, dass brberlins AG ein Verleihunternehmen ist welches Arbeitnehmerüberlassung betreibt.
Wie ich aus Deinem Beitrag entnehme (Vertrag zwischen X GmbH und Y GmbH geht es mal wieder nicht um die Arbeitsverträge oder Verträge zwischen Deinem AG und einem Verleiher bzw. Dienstleister, sondern um die Arbeitnehmerüberlassungsverträge die Dein AG mit den Entleihern schließt, richtig? Falls nein, ignorier den Rest des Beitrags :-)
Das dumme ist, dass das BetrVG und andere Gesetze immer noch nicht so richtig auf das Verleihgeschäft passen wollen. Im allgemeinen haben Betriebsräte kein Einsichtsrecht in die Verträge die sein AG mit anderen schließt.
Mal so ins Blaue hinein (mangels Erfahrung mit dem VERLEIHgeschäft):
Mit §92 (Personalplanung) seid ihr grundsätzlich auf der richtigen Schiene, d.h. der AG hat mit Euch über die weitere Einsatzplanung der beschäftigten Leiharbeitnehmer zu beraten und Euch entsprechend zu informieren. Dazu gehört IMHO auch die Information wer aktuell verliehen ist und wie lange, sowie was mit denen passiert die NICHT verliehen sind. Dazu kommt, dass der AG nach §80 BetrVG i.v.m. §99 und §95 (3) BetrVG Euch über die Tätigkeiten informieren muss, die einer Eurer AN im Entleihbetrieb auszuführen hat. Zwar ist die Bestimmung des ARBEITSPLATZES bei einem Leiharbeitnehmer per Definition keine Versetzung, wohl aber eine Änderung der Tätigkeit!
Zu alledem braucht ihr am Ende keine Einsicht in die Verträge - und ich kann Dir sagen, dass ist kein Verlust, denn mir liegen diese Entleihverträge vor, und da steht nichts was Euch wirklich weiterhelfen würde, da es nur das Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher regelt. Am Ende könntet ihr die Einsicht nach §95 (3) verlangen, wenn Zweifel bestehen, dass Euer AG Euch über die auszuführenden Tätigkeiten wahrheitsgemäß informiert, und so weit er das nicht tun will könnt ihr auch mal einfach behaupten, es hätte im Verleihvorgang eine Versetzung (Tätigkeitsänderung) gegeben und nach §101 vorgehen. Eine andere Sache die IMHO bislang nicht geklärt ist, ist etwas anderes: Nach §14 (1) AÜG sind Eure AN weiterhin Eure Schäfchen, auch wenn sie verliehen sind. Also dürftet ihr IMHO auch Eure Pflichten wahrnehmen, wie z.B. die AN am Arbeitsplatz zu besuchen. Das wäre doch mal wirklich was, mal nachschauen was die tatsächlich arbeiten! Oder alternativ: Betriebsversammlung einberufen, die Kollegen rücken an, und es gibt da einen Austausch über so was. Stichproben genügen doch, um den Wahrheitsgehalt der Information über die Tätigkeiten der AN zu überprüfen.....
Nur mal so als ein paar Ideen.... Vielleicht macht einiges von dem geschriebenen für ein Verleihunternehmen tatsächlich Sinn (ich weiß es wirklich nicht), und Du kannst da einiges rausziehen.
21.11.2012 um 11:21 Uhr
Euer AG wird wegen dieses Klartextest hier bestimmt sehr glücklich sein. Auch nun ggf seine Rechtsabteilung beauftragen wie es hier mit § 79 aussieht. Vor allem kann er dieses wegen der Nennung der Betriebsinterna (Namen der Firma) also Verstoß gegen § 2 werten.
Viel Spaß also noch mit eurem AG.
21.11.2012 um 11:32 Uhr
Du glaubst doch nicht wirklich, dass ich den realen Namen der Firma genannt habe? Ich dachte, dass sei aufgrund der "Namen" beider Unternehmen erkennbar...
Und eine Antwort auf meine Frage ist das auch nicht...
21.11.2012 um 11:58 Uhr
Hallo brberlin, lt. Fitting § 99 RN 59 sind Dienst/werksverträge keine Einstellungen und fallen nicht unter da MBR des BR. LG Angie
21.11.2012 um 12:13 Uhr
@brberlin Du musst zweiferin entschuldigen. Sie sucht immer noch das "L" und kann dementsprechend nicht konzentriert lesen ;-)
Wenn Ihr einen Wirtschaftsausschuss habt, könnt Ihr darüber die Einnahmen und somit auch die speziellen Zahlungen der yyyyyyyyyyy einsehen.
21.11.2012 um 12:26 Uhr
Mal ein anderer Hinweis. Auch den genauen Text eines Beschlusse und Antwort des AG hier abzudrucken ist ggf nicht besonders optimal. Denn das hier AG auch mitlesen dürfte klar sein. So können hier dann AG erkennen ob ihr BR hier "mitspielt" und mit welchem aktuellen Thema.
PS: Im Nachgang dann Beiträge zu ändern, so dass man Antworten/ Nachfragen nicht merh verstehen kann ist auch nicht optimal.
21.11.2012 um 12:59 Uhr
@leserin: Ich hätte mir jetzt auch gewünscht, dass ich einen Hinweis bekomme, wer den Beitrag nun geändert hat. Ich war es nämlich nicht.
@zdophers: Wir haben einen WA, aber der ist nur beschränkt einsatzfähig. Er wurde gerade erst gegründet und hatte noch keine Schulung. Also zieht er seine Infos aus dem Netz und dem Forum. Klar sind die Mitglieder seht affin, was Bilanzen betrifft. Aber das ist halt nicht alles. Über die Offenlegung der Verträge wollen wir auch heraufinden, ob es sich um versteckte Leiharbeit handelt. Die Aussage unseres AGs lautet nämlich auf Dienstverträge.
21.11.2012 um 13:30 Uhr
Wenn nicht hier Mitbestimmung wo dann, denn Dienst- und Werksverträge ziehen immer einen Rattenschwnz nach sich. Aber wie schon angedeutet nicht nur für den BR sondern auch für den WA. Mal ein Beispiel des Rattenschwanzes.
Einsatz von Werkverträgen / Fremdarbeitnehmern •Werkvertrag zur Auslagerung von Schichten und Abteilungen an Fremdfirmen •"Einkauf" von "Arbeitspaketen" an Betriebsrat und Personalabteilung vorbei? •Produktions- / Dienstleistungsbetrieb oder Büro mit ausgegliedertem Vertrieb?
Folgen von Werkverträgen / Einsatz von Leiharbeitern •Unterschiedliche Arbeitszeiten, Entlohnung, Kündigungsschutz, Arbeitssicherheit im Betrieb •Unterschiedlicher Kündigungsschutz •Kompetenzverlust des Betriebs? •Abhängigkeit von Fremdfirmen •Steigende Gewährleistungskosten?
Informationsbeschaffung des Betriebsrats bei Werkverträgen / Leiharbeit •Informationsanspruch, Einsichtsrecht in Werkverträge •Personalplanung - warum und wie lange werden Aufgaben fremdvergeben? •Informationsbeschaffung durch den Wirtschaftsausschuss •Durchsetzung der Informationsrechte des Betriebsrats
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Werkverträgen / Leiharbeit •Prüfung von Werkverträgen auf verkappte Leiharbeit •Ausschreibung von Arbeitsplätzen auf Verlangen des BR •Regelungen zu den Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer von Fremdfirmen im Betrieb eingesetzt oder versetzt werden •Vorschläge des BR zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Betrieb •Öffentlichkeitsarbeit des BR zum Einsatz von Werkverträgen / Leiharbeitern im Betrieb
Sicherung von Stamm-Arbeitsplätzen trotz Werkvertrag / Leiharbeit •Alternativvorschläge des Betriebsrats statt Auslagerung •Neue Arbeitsorganisation und verbesserte Arbeitsabläufe •Flexible Arbeitszeiten •Qualifizierung der Stammbelegschaft
Wenn dann die ganze Angelegenheit zu groß wird und mit allem drum und dran mindestens 30% der Belegschaft betroffen ist kann man den AG ja auch mal drauf hinweisen das man sich mit § 111 BetrVG auseineindersetzen wird. Ein Tipp noch: Wenn man vom AG etwas einfordert, sollte man immer einfügen, " der Betriebsrat hält es für erforderlich": Dies ist eine Argumentation die kein AG wiederlegen kann. Dann mal gutes gelingen. Gruss rainerw
21.11.2012 um 13:41 Uhr
Danke für dieses ausführliche Darstellung Snooker... ich hatte schon befürchtet, dass nichts davon als Argument für uns gelten kann. Denn der Betrieb, der die Leiharbeitnehmer stellt bzw. die Dienste ausführt, sind wir selbst. Aber der Punkt:
•Vorschläge des BR zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Betrieb
gilt ja auch für uns.
21.11.2012 um 14:20 Uhr
Zum einem solltet ihr euch dann mit dem Thema Konzernleihe auseinander setzen und da die Mitbestimmung suchen. Und zum anderem tut eine Konzernleihe den anderen von mir genannten Themen kein Abbruch, da diese ein immer fortlaufendes Thema für jeden BR sein sollte. Also den AG noch mal auffordern eurer Forderung nach zu kommen, da der BR sich ansonsten außer Stande sieht alleine entscheiden zu können und ihr den gerichtlichen Weg über einen Rechtsbeistand gehen müsstet. Dies haltet ihr schon alleine im Interesse der Arbeitsplatzsicherung im Rahmen eurer Mitbestimmung für Erforderlich.
Tipp: wo die Mitbestimmung erfolgt, entscheidet ihr als BR alleine und nicht der AG. Bestreitet er weiterhin eine Mitbestimmung teilt ihr ihm mit das ihr ein vorläufiges Verbot zur Durchführung seiner geplanten Maßnahme per einstweiliger Verfügung beatragen werdet, bis eine Einigungstelle über den Streit ob mitbestimmung ja oder nein entschieden hat. und somit fasst ihr einen ordenlichen Beschluss über das einschalten der Einigungsstelle und bemüht diese dann. Alles auf des AG Portomonai und Zeit, denn solange kann er gar nüscht machen. Soweit verstanden?
21.11.2012 um 15:23 Uhr
@brberlin Nachtrag: Und damit der Cheffe dann nächstes mal gleich hört beschliesst ihr noch die Seminare Leiharbeit und Werksverträge und Outcourcing. Nichts liebt der AG mehr als Kosten.
21.11.2012 um 16:31 Uhr
@rkoch Smile. Hast Du jetzt nicht Sinngemäß dat selbe geschrieben wie ich oben schon :-)
21.11.2012 um 16:39 Uhr
Ähm... Werdet ihr verliehen?
Dann hat ja rkoch schon einiges geschrieben. Leider ist in dieser Hinsicht die Information arg dünn. Selbst die Gewerkschaften kümmern sich hier bislang nur halbherzig, weil wohl der Org.grad bei den Verleihern oder "sonstigen Dienstleister" eher gering ist. Es gibt hier zwar ein paar zaghafte Ansätze... Nunja...
Eure Intention, zu erfahren, was Cheffe an Euch verdient, dürfte mangels Zuständigkeit nicht funktionieren (außer vielleicht über den Wirtschaftsausschuss).
Ein möglicher Ansatz könnte natürlich die Anhörung zur Versetzung sein. Da es Dienstverträge sind, wird der BR erstmal davon ausgehen, dass §95(3) Satz 2 eben nicht einschlägig ist, wie er das bei Leiharbeit wäre. Da Euch dann bezüglich Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach §91 erwachsen könnte, müsst ihr natürlich genau prüfen, was hier für "eure" MA vereinbart wurde. Also Unterlagen gemäß §90... Falls es hingegen doch Leiharbeit ist (oder versteckte Leiharbeit sein könnte), müsst ihr nach §80 (1) Nr. 1 die Einhaltung der Tarifbestimmungen überwachen. Da gibt es dann afaik einen allgemeinverbindlichen Teil und je nach Branche auch einzuhaltende Tarifverträge über Branchenzuschläge (bis zu 50%). Hier kommen schnell wieder wirtschaftliche Überlegungen (Wirtschaftsausschuss!, Bericht nach §110) zum Tragen...
Oder sind Fremdkräfte in Eurem Betrieb tätig? Dann ist das Einsichtsrecht ein alter Hut...
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 72/87
21.11.2012 um 17:18 Uhr
Da gibt es dann afaik einen allgemeinverbindlichen Teil
Das nicht... zumindest nicht im rechtlichen Sinne... für allgemeinverbindlich ist bislang kein TV LA erklärt worden. Die Tarifverträge der LA sind nur wegen der Tarifausnahmeklausel aus § 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Nummer 2 AÜG quasi zwingend in einzelvertragliche Bezugnahme eingegangen um die "Gewährung der für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts" auszuhebeln. Also quasi dann doch allgemein verbindlich :-)
22.11.2012 um 10:49 Uhr
OK, einigen wir uns darauf, dass für Leiharbeitnehmer eine Mindestlohnverordnung gilt? (http://www.gesetze-im-internet.de/lohnuga_v_1/ - Es ist bestimmt kein Zufall, dass dieser Mindestlohn der untersten Entgeltgruppe der vom DGB abgeschlossenen Tarifverträge entspricht) Deren Einhaltung wäre natürlich auch nach §80(1) Nr.1 zu überwachen...
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