Die Antworten führen IMHO möglicherweise ins Leere, da wohl immer noch nicht allgemein bekannt ist, dass brberlins AG ein Verleihunternehmen ist welches Arbeitnehmerüberlassung betreibt.
Wie ich aus Deinem Beitrag entnehme (Vertrag zwischen X GmbH und Y GmbH geht es mal wieder nicht um die Arbeitsverträge oder Verträge zwischen Deinem AG und einem Verleiher bzw. Dienstleister, sondern um die Arbeitnehmerüberlassungsverträge die Dein AG mit den Entleihern schließt, richtig? Falls nein, ignorier den Rest des Beitrags :-)
Das dumme ist, dass das BetrVG und andere Gesetze immer noch nicht so richtig auf das Verleihgeschäft passen wollen. Im allgemeinen haben Betriebsräte kein Einsichtsrecht in die Verträge die sein AG mit anderen schließt.
Mal so ins Blaue hinein (mangels Erfahrung mit dem VERLEIHgeschäft):
Mit §92 (Personalplanung) seid ihr grundsätzlich auf der richtigen Schiene, d.h. der AG hat mit Euch über die weitere Einsatzplanung der beschäftigten Leiharbeitnehmer zu beraten und Euch entsprechend zu informieren. Dazu gehört IMHO auch die Information wer aktuell verliehen ist und wie lange, sowie was mit denen passiert die NICHT verliehen sind. Dazu kommt, dass der AG nach §80 BetrVG i.v.m. §99 und §95 (3) BetrVG Euch über die Tätigkeiten informieren muss, die einer Eurer AN im Entleihbetrieb auszuführen hat. Zwar ist die Bestimmung des ARBEITSPLATZES bei einem Leiharbeitnehmer per Definition keine Versetzung, wohl aber eine Änderung der Tätigkeit!
Zu alledem braucht ihr am Ende keine Einsicht in die Verträge - und ich kann Dir sagen, dass ist kein Verlust, denn mir liegen diese Entleihverträge vor, und da steht nichts was Euch wirklich weiterhelfen würde, da es nur das Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher regelt. Am Ende könntet ihr die Einsicht nach §95 (3) verlangen, wenn Zweifel bestehen, dass Euer AG Euch über die auszuführenden Tätigkeiten wahrheitsgemäß informiert, und so weit er das nicht tun will könnt ihr auch mal einfach behaupten, es hätte im Verleihvorgang eine Versetzung (Tätigkeitsänderung) gegeben und nach §101 vorgehen.
Eine andere Sache die IMHO bislang nicht geklärt ist, ist etwas anderes: Nach §14 (1) AÜG sind Eure AN weiterhin Eure Schäfchen, auch wenn sie verliehen sind. Also dürftet ihr IMHO auch Eure Pflichten wahrnehmen, wie z.B. die AN am Arbeitsplatz zu besuchen. Das wäre doch mal wirklich was, mal nachschauen was die tatsächlich arbeiten! Oder alternativ: Betriebsversammlung einberufen, die Kollegen rücken an, und es gibt da einen Austausch über so was. Stichproben genügen doch, um den Wahrheitsgehalt der Information über die Tätigkeiten der AN zu überprüfen.....
Nur mal so als ein paar Ideen.... Vielleicht macht einiges von dem geschriebenen für ein Verleihunternehmen tatsächlich Sinn (ich weiß es wirklich nicht), und Du kannst da einiges rausziehen.