Erstellt am 30.12.2009 um 18:39 Uhr von Sandy
Mein alter Arbeitgeber hatte einen Betriebsrat ,dadurch wir im November umgebaut wurden und wir somit vom neuen Arbeitgeber übernommen wurden sind,kann ich es nicht sagen,ob wir da auch einen Betriebsrat haben!
Bin Verkäuferin in der Lebensmittelbranche.
Erstellt am 30.12.2009 um 18:53 Uhr von Sandy
Wir haben da eine Alleinerziehende Azubine,auf Sie wird rücksicht genommen.Sie braucht von 8- 14:30 Uhr arbeiten und einmal im Monat auch Samstags!
Bei mir heisst es es geht nicht,es sei den anderen gegenüber unfair!
Dabei mußte ich als Mutter öffters bis 20 Uhr Arbeiten und die Kollegen die keine Kinder haben hatten natürlich um 14 oder 15 uhr frei!
Selbst meine Chefin die 37.5 Std Arbeitet geht meistens bis 14 oder 15 uhr arbeiten. 1 bis 2 mal im Monat kommt es vor das Sie auch mal bis 20 Uhr arbeitet.
Beim neuen Arbeitgeber ist es so das Die Filialleitung 37,5 Std arbeitet,Die Vertretung 30 Std, und der Rest sollte wenns geht runter auf 20 Std!
Wir sind ca mit 10 festangestellten und drei Aushilfen in der Filiale tatig!
Erstellt am 30.12.2009 um 19:19 Uhr von Sandy
Mein vorheriger Arbeitgeber war die Firma Plus, ist übernommen worden von Netto! Unsere Verträge bleiben bestehen!
So wie ein Plus BVL sagte wäre eine Std änderund nur eine Personaländerung!
So wie ich das verstehe werde ich wohl bei der änderung weiter nach Tarif bezahlt! Denn Netto zahlt untertarif und darauf möchte ich mich auch nicht einlassen!!!
Ich habe einer Kollegin ( Vertretungs kraft) mitgeteilt,das ich keinen Für meinen Sohn habe,das ich rumtelefoniert habe und es sehr schwer ist,da die leute selbst arbeiten sind.
Meine Chefin weiss auch das mein Mann von mrgens bis spät abends Arbeiten ist und ich auf grund dessen runter wollte mit meinen Std,damit ich auch für meinen Sohn da bin und die zeit habe! Das wusste Sie auch seit längerem,das wenn mein Mann Arbeit hat ich Direkt mit meinen Std runter wollte."Gerade wegen meinem Kind!
Und jetzt sagt sie Sie könne mich nicht in Der Woche mehrere Tage von 9 - 17 Uhr eintragen!da es den Kollegen gegenüber unfair sei.
Aber aus Unser Azubi nimmt sie gern Rücksicht!
Mit was für ein Recht?
Ich frag mich echt wo da das Problem ist?
Ich würde dann liefer 4 oder 5 tage von 9- 17 uhr arbeiten gehen statt vonn 9 bis um 20 Uhr! Denn So bin ich für mein Kind da und bau gleichzeitig auch meine std ab!
Erstellt am 02.01.2010 um 07:56 Uhr von Ketzer
Sandy, lies dir das mal durch. Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, den du erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzten kannst. Wenn du in der Gewerkschaft bist, lass dich da beraten, ansonsten suche einfach mal einen Anwalt für Arbeitsrecht auf.
Gemäß Absatz 4 kann der Arbeitgeber das nur verwehren, wenn der Betriebsablauf WESENTLICH beeinträchtigt wird. Das müßte der Arbeitgeber auch darlegen und beweisen können.
§ 8 TZBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge)
Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.