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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gewohnheitsrecht

R
Ricohaj
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich arbeite seit 2005 in eine Firma, ich bin dort als Teilzeit beschäftigt. Ich habe damals einen Vertrag unterschrieben mit 40 Stunden im Monat, gearbeitet habe ich aber monatlich immer 150 bis 160 Stunden. Der Arbeitgeber hat bei vielen Kollegen neue Verträge gehandelt, dass heißt das der Arbeitnehmer darf 120 bis 150 Stunden plus minus 25% monatlich arbeiten. Mir wurde so einen Vertrag nicht angeboten und arbeite weiterhin mit 40 Stunden vertrag. Jetzt aber, möchte der Arbeitgeber die Stunden monatlich auf 120 stunden reduzieren und dass finde ich nach den sogenannten Gewohnheitsrecht inakzeptable.. Kann oder darf der Arbeitgeber meine Stunden reduzieren? MfG

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Community-Antworten (4)

R
Rattle

13.11.2012 um 14:04 Uhr

Hallo,

laut vertrag kann der arbeitgeber auch auf 40std. reduzieren. heißt ja auch teilzeit.

MFG

B
Betriebsrätin

13.11.2012 um 14:07 Uhr

Das hilft ggf.

Vorsicht: Wie aus einer Teilzeit- eine Vollzeitkraft werden kann Arbeitgeber sollten auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit insbesondere ihrer Teilzeitkräfte ein Auge haben. Der Grund: Oft können vertraglich vereinbarte Arbeitzeit (etwa 25 Stunden pro Woche) und faktisch geleistete weit auseinanderliegen. So kann es passieren, dass eine Teilzeitkraft, die auf den Wunsch des Arbeitgebers regelmäßig länger arbeitet, automatisch zur Vollzeitkraft wird. Rechtlich passiert Folgendes: Die nach außen hin einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrags dar – die Teilzeitkraft ist zur Vollzeitkraft geworden.

Die Problematik erschließt sich aus einem Urteil vom Mai 2006 des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 8 Sa 2046/05). Danach sah der Tarifvertrag der Klägerin ursprünglich 28,5 Stunden pro Woche vor. Tatsächlich arbeitete sie aber über ein Jahr wesentlich länger. Nachdem der Arbeitgeber sie wieder 28,5 Stunden beschäftigen wollte, klagte die Arbeitnehmerin und verlangte auch weiterhin die Beschäftigung und Bezahlung als Vollzeitkraft. Das Gericht gab der Klage statt. Die Gründe:

Ruft der Arbeitgeber ständig und über einen längeren Zeitraum eine erhöhte Arbeitszeit ab und werden diese vom Mitarbeiter geleistet, handelt es sich nicht um Überstunden, sondern um die tatsächlich geschuldete vertragliche Leistung. Entscheidend ist dann nicht der Text im Arbeitsvertrag, sondern der wirkliche Wille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der im tatsächlich „gelebten“ Rechtsverhältnis zum Ausdruck kommt. Es muss von einer stillschweigenden Neuregelung des Arbeitsvertrags ausgegangen werden, wobei sich der Umfang der stillschweigend vereinbarten Arbeitszeit aus den praktizierten Arbeitszeiten der vergangenen Jahre ergibt. So entgehen Sie einer automatischen Vertragsänderung Änderung von Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter, die Sie nicht möchten, sollten Sie von vorneherein verhindern. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn nur ab und an, also unregelmäßig, länger gearbeitet wird (Überstunden). Es ist also sicherer, für den Fall der Fälle Überstunden anzuordnen, also jemanden über einen längeren Zeitraum Mehrarbeit leisten zu lassen. Das Problem: Ändert sich der Arbeitsvertrag wie oben erwähnt stillschweigend, können Sie die Änderung nicht einfach einseitig wieder aufheben. Dies ist entweder nur über eine Änderungskündigung (wobei hier wiederum Kündigungsschutzregelungen zu beachten sind) oder im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter möglich.

http://www.business-wissen.de/personalmanagement/teilzeitkraefte-achtung-bei-mehrarbeit-und-ueberstunden/

L
leserin

13.11.2012 um 14:16 Uhr

@Rattle

Deiner pauschalen Aussage kann man so nicht zustimmen. Die Rätin hat ja schon hier auf den richtigen/wichtigen Fakt hingewiesen.

Hier sehe ich daher für den Fragesteller auch gute Chancen. Er sollte mit dem AG reden und wenn dieser nicht einlenkt zur Gewerkschaft oder Anwalt gehen.

R
Ricohaj

13.11.2012 um 14:50 Uhr

Vielen dank für die Antworten.

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