Erstellt am 17.10.2018 um 12:41 Uhr von paula
ein solches Gewohnheitsrecht gibt es erst einmal nicht. Wenn dann geht es -um im Wortlaut des BAG zu bleiben- um die Konkretisierung von Arbeitsbedingungen. Hierzu sagt das BAG immer (so z.B. hier BAG 10 AZR 296/11):
"Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, ohne dass darüber ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN, EzA GewO § 106 Nr. 9). Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft aber regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - aaO)."
Zu Deutsch: wenn der AG das Weisungsrecht nach der §106GewO ausüben darf (weil der Arbeitsvertrag das zulässt, keine Beschränkung durch TV gegeben ist), dann begründet alleine eine lange Zeit noch keinen Anspruch des ANs dass sich die Arbeitsbedingungen nicht ändern darf. Es müssen weitere Umstände im Einzelfall hinzutreten. Also weitere Zusagen des AGs, weiteres Hinweise durch den AG aufgrund derer der AN annehmen darf, dass es zu keinen Veränderungen kommt.
Bei dem Dienstplan ist das Weisungsrecht durch das Mitbestimmungsrecht begrenzt. Das übt ihr nun aus. Da kann es Änderungen geben. Ihr müsst bei diesem Thema halt genauso den Widerstand aushalten, wie der AG