Erstellt am 19.04.2007 um 13:59 Uhr von olaf0412
3 Wochen Urlaub am Stück sind kein Gewohnheitsrecht, sonder schlicht und einfach geltendes Gesetz.
Siehe § 7 Abs. 2 BUrlg:
"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
Das Gesetz spricht von *dringenden* betrieblichen Belangen - die muss der Arbeitgeber m. E. nachweisen, wenn er nur eine kürzere Urlaubszeit gewähren möchte.
Im übrigen hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen; auch hier könnten wieder nur *dringende* betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer (z.B. Eltern mit schulpflichtigen Kindern in der Ferienzeit) geltend gemacht werden...
Erstellt am 19.04.2007 um 14:00 Uhr von Kölner
@Olaf0412
Das heisst aber laut BUrlG, dass nur zwei Wochen am Stück zu gewähren sind!
Erstellt am 19.04.2007 um 14:07 Uhr von Olaf0412
Ja, aber nur, wenn der Urlaub "aus diesen Gründen" nicht zusammenhängend gewährt werden kann - oder liege ich da so falsch?
Erstellt am 19.04.2007 um 14:07 Uhr von packer
moin v.z.,
hört sich so an, als ob bei euch eine betriebliche übung vorliegt:
Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach
abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner
Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche
Leistungen erbringen zu wollen. Sie wird über § 151 BGB Inhalt
des Arbeitsvertrags.
Die betriebliche Übung unterscheidet sich von der Gesamtzusage im
Wesentlichen dadurch, dass es hier keiner ausdrücklichen Erklärung
des Arbeitgebers bedarf. Ihre Ablösbarkeit durch eine verschlechternde
Betriebsvereinbarung richtet sich nach denselben Regeln wie
die Ablösbarkeit einer Gesamtzusage: Im Grundsatz gilt das Günstigkeitsprinzip,
das eine verschlechternde Neuregelung durch Betriebsvereinbarung
ausschließt. Anders verhält es sich nur,
• wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine
Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet
worden ist;
• wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver
Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt, als die aus
gebündeltem Individualverhalten entstandene betriebliche Regelung;
• wenn Gesamtzusage, vertragliche Einheitsregelung oder betriebliche
Übung auf Grund einer Störung der Geschäftsgrundlage ihre
„Verbindlichkeit“ verloren haben und deswegen eine betriebliche
Neuregelung erforderlich ist.
Es spricht viel dafür, dass die Anwendung des kollektiven Günstigkeitsvergleichs
voraussetzt, dass das Unternehmen, in welchem die
abgelöste Altregelung galt, und das Unternehmen, in dem die ablösende
Neuregelung gelten soll, zumindest in der Grundstruktur identisch
sind.
BAG 18.3.2003 – 3 AZR 101/02
ferner seit ihr nach dem 87er § BetrVG in der Mitbestimmung und könnt heire eine erzwingbare betriebsvereinbarung schlöießen. in unserer steht z.b., das ein abgegebener u-antrag bei nichtzurückgabe nach zehn tagen automatisch als zugestimmt gilt...
gruß,
packer
Erstellt am 19.04.2007 um 21:23 Uhr von mille
@kölner,
das ist eine spannende Frage. Ich beantworte die für mich folgendermaßen.
Im BUrlG geht man ja von der hälfte des gesetzlichen Urlaubs aus, also 24 Tage, davon die Hälfte 12 Tage.
Wenn ich tarifvertraglich nun aber 30 Tage Urlaubsanspruch habe, müßte ich folglich auch hier einen anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs haben, also 15 Tage=3 Wochen.
Würdest du mir da zustimmen?
Erstellt am 20.04.2007 um 10:20 Uhr von paula
@mille
nachdem das BUrlG aber von der 6-Tage-Woche ausgeht bedeutet das 12Tage:6=2Wochen. Hochrechnen auf den TV geht da nicht so einfach
@packer
Den Ansatzpunkt für eine betriebliche Übung bei der jährlichen individuellen Genehmigung von Urlaub sehe ich absolut nicht!
Erstellt am 20.04.2007 um 16:10 Uhr von mille
@paula,
TV-Recht geht vor Recht, deshalb könnte man sich sicher darüber streiten. Ob es einfach geht weiß ich eben auch nicht.
Es kommt eben darauf an ob zb. der TV von 5 oder 6 Werktagen ausgeht
Bei uns im UN akzeptiert der AG die Sichtweise des BR.
Erstellt am 21.04.2007 um 15:07 Uhr von Kölner
@mille
Ich sage es auch an dieser Stelle sehr gerne: paula hat absolut recht. Mehr noch: Wenn kein TV existiert kann der AG sozusagen zwei-Wochen-Häppchen verteilen.
Erstellt am 23.04.2007 um 00:29 Uhr von mokkabohne
@mille: Gehts noch? "TV-Recht geht vor Recht"???
Gesetze brechen Tarifverträge, Tarifverträge brechen Betriebsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen brechen Arbeitsverträge. Ausnahme NUR wenn die in der Hierarchie tiefer angesiedelten besser stellen, das nennt man Günstigkeitsprinzip.
@Kölner: Könnte hier nicht evt. auch Individualrecht vorliegen? Im Zweifelsfall könnte ein AN doch den AG beweisen lassen, dass dringend betriebliche Gründe vorliegen, oder? Natürlich davon abgesehen, dass der AN den BR um Hilfe bitten kann.