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Urlaub als Gewohnheitsrecht?

V
V.Z.
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, habe eine Frage bezüglich des Urlaubs. Wenn der AG jahrelang 3 Wochen Urlaub am Stück gewährleistet hat und nun einen Entschluss fasst dies nicht mehr zu tun. Hat ein AN die Chance sich dann auf die Gewohnheit der letzten Jahre zu berufen, um auch nun wieder 3 Wochen Urlaub zu bekommen? Und wie lange muss ein AN warten um Urlaub genehmigt zu bekommen? Wenn er einen Antrag an den Abteilungsleiter gibt und einen Monat später immer noch kein Feedback bekommen hat. Ist das rechtens? Vielen Dank für die Hilfe.

V.Z.

12.81109

Community-Antworten (9)

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Olaf0412

19.04.2007 um 15:59 Uhr

3 Wochen Urlaub am Stück sind kein Gewohnheitsrecht, sonder schlicht und einfach geltendes Gesetz.

Siehe § 7 Abs. 2 BUrlg: "Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."

Das Gesetz spricht von dringenden betrieblichen Belangen - die muss der Arbeitgeber m. E. nachweisen, wenn er nur eine kürzere Urlaubszeit gewähren möchte.

Im übrigen hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen; auch hier könnten wieder nur dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer (z.B. Eltern mit schulpflichtigen Kindern in der Ferienzeit) geltend gemacht werden...

K
Kölner

19.04.2007 um 16:00 Uhr

@Olaf0412 Das heisst aber laut BUrlG, dass nur zwei Wochen am Stück zu gewähren sind!

O
Olaf0412

19.04.2007 um 16:07 Uhr

Ja, aber nur, wenn der Urlaub "aus diesen Gründen" nicht zusammenhängend gewährt werden kann - oder liege ich da so falsch?

P
packer

19.04.2007 um 16:07 Uhr

moin v.z.,

hört sich so an, als ob bei euch eine betriebliche übung vorliegt:

Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen. Sie wird über § 151 BGB Inhalt des Arbeitsvertrags. Die betriebliche Übung unterscheidet sich von der Gesamtzusage im Wesentlichen dadurch, dass es hier keiner ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers bedarf. Ihre Ablösbarkeit durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung richtet sich nach denselben Regeln wie die Ablösbarkeit einer Gesamtzusage: Im Grundsatz gilt das Günstigkeitsprinzip, das eine verschlechternde Neuregelung durch Betriebsvereinbarung ausschließt. Anders verhält es sich nur, • wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; • wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt, als die aus gebündeltem Individualverhalten entstandene betriebliche Regelung; • wenn Gesamtzusage, vertragliche Einheitsregelung oder betriebliche Übung auf Grund einer Störung der Geschäftsgrundlage ihre „Verbindlichkeit“ verloren haben und deswegen eine betriebliche Neuregelung erforderlich ist. Es spricht viel dafür, dass die Anwendung des kollektiven Günstigkeitsvergleichs voraussetzt, dass das Unternehmen, in welchem die abgelöste Altregelung galt, und das Unternehmen, in dem die ablösende Neuregelung gelten soll, zumindest in der Grundstruktur identisch sind. BAG 18.3.2003 – 3 AZR 101/02

ferner seit ihr nach dem 87er § BetrVG in der Mitbestimmung und könnt heire eine erzwingbare betriebsvereinbarung schlöießen. in unserer steht z.b., das ein abgegebener u-antrag bei nichtzurückgabe nach zehn tagen automatisch als zugestimmt gilt...

gruß, packer

M
mille

19.04.2007 um 23:23 Uhr

@kölner, das ist eine spannende Frage. Ich beantworte die für mich folgendermaßen. Im BUrlG geht man ja von der hälfte des gesetzlichen Urlaubs aus, also 24 Tage, davon die Hälfte 12 Tage. Wenn ich tarifvertraglich nun aber 30 Tage Urlaubsanspruch habe, müßte ich folglich auch hier einen anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs haben, also 15 Tage=3 Wochen. Würdest du mir da zustimmen?

P
paula

20.04.2007 um 12:20 Uhr

@mille

nachdem das BUrlG aber von der 6-Tage-Woche ausgeht bedeutet das 12Tage:6=2Wochen. Hochrechnen auf den TV geht da nicht so einfach

@packer Den Ansatzpunkt für eine betriebliche Übung bei der jährlichen individuellen Genehmigung von Urlaub sehe ich absolut nicht!

M
mille

20.04.2007 um 18:10 Uhr

@paula,

TV-Recht geht vor Recht, deshalb könnte man sich sicher darüber streiten. Ob es einfach geht weiß ich eben auch nicht. Es kommt eben darauf an ob zb. der TV von 5 oder 6 Werktagen ausgeht Bei uns im UN akzeptiert der AG die Sichtweise des BR.

K
Kölner

21.04.2007 um 17:07 Uhr

@mille Ich sage es auch an dieser Stelle sehr gerne: paula hat absolut recht. Mehr noch: Wenn kein TV existiert kann der AG sozusagen zwei-Wochen-Häppchen verteilen.

M
mokkabohne

23.04.2007 um 02:29 Uhr

@mille: Gehts noch? "TV-Recht geht vor Recht"??? Gesetze brechen Tarifverträge, Tarifverträge brechen Betriebsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen brechen Arbeitsverträge. Ausnahme NUR wenn die in der Hierarchie tiefer angesiedelten besser stellen, das nennt man Günstigkeitsprinzip.

@Kölner: Könnte hier nicht evt. auch Individualrecht vorliegen? Im Zweifelsfall könnte ein AN doch den AG beweisen lassen, dass dringend betriebliche Gründe vorliegen, oder? Natürlich davon abgesehen, dass der AN den BR um Hilfe bitten kann.

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