Erstellt am 04.10.2022 um 17:09 Uhr von Relfe
ein Gewohnheitsrecht gibt es als solches im Arbeitsrecht nicht, hier wäre es "betriebliche Übung"
eine betriebliche Übung erwirbt man i.d.R nur auf Leistungsansprüche, nicht jedoch in einem Bereich der dem "Direktionsrecht" des AG unterliegt und i.d.R. durch andere Regelungen im TV/AV geregelt sind (hier besteht ja bereits ein geregeltes Recht)
Solange der AV/TV die neu zugewiesene Tätigkeit zulässt, ist das im Rahmen des Direktionsrechtes zulässig. Der Wegfall von Tätigkeiten wäre nur relevant, wenn man nicht zumutbare oder unzulässige neue Tätigkeiten zugewiesen bekommt.
-------------------------
wenn die MA bereits 8 Jahre diese Tätigkeiten ausübt, dann müsste sie doch längst den Anspruch auf die Höhergruppierung erworben haben?
Erstellt am 04.10.2022 um 17:16 Uhr von Muschelschubser
Das Gewohnheitsrecht i.S. der betrieblichen Übung ist hier wohl schwierig.
Grundlage der betrieblichen Übung sind zwei Grundsätze aus dem BGB:
1.) Verträge können grundsätzlich auch ohne explizite Erklärungen geschlossen werden
2.) Die Vertragspartner verhalten sich nach "Treu und Glauben"
Diese allgemein gehaltenen Prinzipien schließen eine Anwendbarkeit auf bestimmte Tätigkeiten nicht aus.
Die entscheidende Einschränkung dürfte aber sein, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Übung meist über bestimmte Leistungen gesprochen wird, die zumindest einer bestimmten Personengruppe zur Verfügung steht. Da sind hier gleich zwei Widersprüche: es geht um keine Leistung, und es geht um eine individuelle Situation.
Hier sehe ich das Direktionsrecht des Arbeitgebers leider als stärker an, so dass man da wohl nichts machen kann.
Da ist es am sichersten, wenn AG und BR sich auf Lohngrundsätze einigen, basierend auf konkret zu bestimmenden Tätigkeitsbeschreibungen, und daran die Eingruppierung orientiert.
Hat man das nicht, kommt so etwas dabei heraus.
Erstellt am 04.10.2022 um 22:24 Uhr von Challenger
Zitat Marion : Eine Mitarbeiterin übt seid 8 Jahren bestimmte Tätigkeiten aus, die man ihn jetzt wegnehmen möchte. ......... Die Mitarbeiterin ist im ÖD tätig.
Existiert ein Personalrat? Sofern ein Personalrat existiert, ist dieser gemäß § 4 TVöD /§ 78 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 BPersVG zu Beteiligen.Danach hat der Personalrat bei folgenden Maßnahmen mitzubestimmen:
Umsetzung innerhalb der Dienststelle für mehr als 3 Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebiets i. S. d. Umzugskostenrechts befindet (§ 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG)
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als 3 Monate (§ 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG)
Die beabsichtigte Maßnahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des Personalrats vorliegt (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass bei fehlender Zustimmung oder nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats die Maßnahme unwirksam ist. Sollte eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalrat nicht zustande kommen, kann die fehlende Zustimmung durch eine Einigung der übergeordneten Dienststelle mit der dort bestehenden Stufenvertretung ersetzt werden. Sollte auch hier keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet als letzte Instanz die Einigungsstelle (§ 74 Abs. 3 BPersVG).