Erstellt am 13.11.2012 um 11:12 Uhr von Betriebsrätin
Bei 613a geht der Neu in die Rechte und Pflichten incl. dem bestehenden ArbV ein.
Also der alte ArbV gilt weiter und wieter und weiter.
Also, keinen neuen ArbV schon gar nicht ohne anwaltliche Beratung unterschreiben.
Das sollten BR wissen und AN ggf beraten und aufklären
Erstellt am 13.11.2012 um 11:38 Uhr von brmarzipan
Danke für die Antwort, aber das ist für uns auch ganz klar, es geht um die Beantwortung
dieser Frage.
Der AG will "gleiche Arbeitsverträge". Wir 7 haben seit 1984 etwas abweichende Verträge. Und besteht weiterhin darauf. Die" Aufgabe" von ihm an uns lautet:
welche Unterschiede es gibt wenn die Versetzungsklausel im Vertrag ist oder nicht, für
den Fall das eine Kplt Abteilung in die andere Stadt ausgelagert wird. Betroffen hier
3 MA.
Erstellt am 13.11.2012 um 11:43 Uhr von Betriebsrätin
AG gibt Aufträge an den BR oder wie???
Wenn der AG hier Fragen hat soll er diese selbst rehctlich klären. Wenn Versetzungsklauseln einer Versetzung entgegenstehen muss der AG mit Änderungskündigungen handlen. Dann unter Vorbehalt annehmen und alwaltlich beraten lassen und Kündigungsschutzklage ggf erheben innerhalb der 3 Wochenfrist.
Der BR sollte sich beraten lassen.
Erstellt am 13.11.2012 um 16:47 Uhr von gironimo
Er will Euch vielleicht durch die Blume seine Meinung dazu sagen. Etwa:
Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag > Weiterbeschäftigung am neuen Standort, wenn Abteilung verlagert wird - und
Keine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag > Kündigung wenn Abteilung am Standort geschlossen wird.
Das ist zwar dann recht oberflächlich gedacht aber durchaus nicht aus der Welt!
Ihr solltet den Punkt einmal mit einem Fachanwalt beraten und nach der richtigen Formulierung suchen. Verträge beruhen ja auf gegenseitigen Verhandlungen.