Versetzung eines Kollegen
Hi, ein Kollege soll versetzt werden - dauerhaft und halt über vier Wochen hinaus, weil es Stress mit einem Kollegen innerhalb der Abteilung gab. Bisher wurde diese Information nur mündlich an den BR herangetragen, es gab nichts Schriftliches nur: "Soll ab dem xxx in einer anderen Abteilung und in einem anderen Ort arbeiten." Der Kollege weiß das jetzt auch, will aber nicht wechseln, weil es für ihn eine sehr viel weitere Anfahrt bedeutet. Der Arbeitsvertrag gibt nur was Allgemeingültiges her, in Form von ander Ort oder Abteilung anhand der Qualifikation wären möglich. Nun fragt der Kollege, wie er sich Verhalten soll - von wegen wenn er sagt, er will nicht gilt das dann als Arbeitsverweigerung und droht Kündigung oder ob er nach Erstattung der zusätzlichen Kosten fragen soll, weil er das Benzingeld für den Lebensunterhalt braucht oder was wir tun können. Was sollen wir ihm raten? Müssen wir / er nicht etwas Schriftliches bekommen?
Community-Antworten (10)
09.11.2012 um 16:28 Uhr
Solange der BR nicht zugestimmt hat, kann der Kollege auch noch nicht versetzt werden.
Die Frage ist, ob der AG seine mündlichen Äußerungen als Anhörung des Betriebsrats im Sinne des § 99 BetrVG ansieht. Mit Sicherheit fehlt es aber an diversen Angaben, die der BR zur Entscheidung benötigt (das entnehme ich jedenfalls Deiner Frage).
Ich würde - um nicht an dieser Stelle schon auf die Juristen zurückgreifen zu müssen - den AG klar fragen, ob er seine Äußerungen als Anhörung des BR sieht und welche Informationen Euch noch zur Entscheidung fehlen. Wenn alles da ist - und damit die Frist läuft - könnt Ihr natürlich nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG wiedersprechen. Höhere Fahrtkosten und ein längerer Weg sind jedenfalls erst einmal Nachteile über die man sich (Zustimmungsersetzungsverfahren) erst einmal trefflich streiten kann.
An Stelle des Kollegen würde ich erwarten, dass der BR diesen Weg geht und er deshalb zunächst nicht selbst aktiv werden muss.
09.11.2012 um 16:31 Uhr
§ 106 GewO, der AG bestimmt Ort und Zeit der Arbeitserbringung.
Wenn also der ArbV es zulässt und der BR der Versetzung zustimmt, MUSS der AN diesem folgen, sonst droht Abmahnung oder schlimmeres wegen Arbeitsverweigerung.
09.11.2012 um 16:34 Uhr
Und bei Nichtzustimmung zur regulären Versetzung durch BR und erst mal vorrübergehend für vier Wochen - also erst mal hinschicken und dann soll der Kollege dableiben? Wie sieht es für die ersten vier Wochen aus, also für die Zeit, für die der BR nicht zustimmen muss? Was soll der Kollege tun? Fahrgeld fordern?
09.11.2012 um 16:48 Uhr
Der BR muss für den 1. Tag zustimmen. Nichts ist mit 4 Wochen probe und dann wird mal der BR gehört.
Wenn der BR NEIN sagt, kann der AG u.U. Dringlichkeit geltend machen, die Ihr aber umgehend widersprechen könnti Auf jedem Fall muss der AG zum Gericht und die fehlende Zustimmung des BR ersetzen lassen.
Lest doch mal den §§ 100 ff BetrVG und die dazu gehörenden Kommentare (Fitting oder Däubler oder andere).
09.11.2012 um 17:27 Uhr
Fordern kann man vieles. Doch ein Anspruch besteht NICHT. Ich denke, dass bei diesem Grund hier der Ag auch nichts zahlt.!
Der AG kännte sich ggf auch überlegen den AN wegen des verursachten Stress abzumahnen.
09.11.2012 um 19:38 Uhr
@BRMler hat er schon :(
Aber im Ernst, kann er den Kollegen für vier Wochen gegen dessen Willen in die andere Betriebsstätte schicken, ohne die Kosten zu übernehmen? Oder ihm gar kündigen, wegen Arbeitsverweigerung, nur weil Kollege diese weitere Fahrtstrecke verweigert, weil er die zusätzlichen Kosten nicht tragen kann?
Er ist nicht der erste, der versetzt wird. Es war immer so: ab auf den anderen Arbeitsplatz, erst mal für 4 Wochen, dann wurde die Versetzung stillschweigend hingenommen - unter altem BR.
Nun ist die Versetzung aber nicht innerhalb des Gebäudes, das wäre dem Kollegen noch egal, sondern 40km weg! Demnach würde er das nur machen, wenn er dafür das Fahrgeld bekäme, also Ausgleich für den Aufwand: Es besteht eigentlich keine Dringlichkeit, sondern es ist eigentlich eindeutig, das der Kollege einfach unbequem ist und entsorgt werden soll.
10.11.2012 um 10:28 Uhr
Der Kollege muss zunächst einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen und dort feststellen, ob eine Versetzung an einem anderen Ort vertraglich möglich ist. Wenn ja (meist gibt es solche Klauseln im Vertrag) muss er es mitmachen, wenn der BR zugestimmt hat.
Aber genau da kommt eben der BR ins Spiel. Wenn Ihr die Nachteile des kollegen seht und seine Meinung teilt, liegt es allein an Euch, sich vor diesen Kollegen zu stellen und der Versetzung nicht zuzustimmen (natürlich schriftlich mit Begründung an den AG; siehe § 99 BetrVG.
Eine zustimmungspflichtige Versetzung gilt ab dem 1. Tag; egal wie lange sie dauert. Lest Euch mal die Definition der Versetzung im § 95 Abs. 3 BetrVG durch. Da gibt es ein "oder"; es kommt nicht nur auf die Zeit sondern auch auf die Umstände an.
Darum solltet Ihr dem AG jetzt sagen, dass die alten Zeiten vorbei sind und Ihr VOR JEDER VERSETZUNG zu hören seid. Dann teilt Ihr (nach einer BR-Sitzung -> Beschlußfassung) dem AG mit, dass Ihr der Versetzung unter Bezug auf § 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG nicht zustimmt, weil durch die Versetzung der AN durch längere Fahrzeiten und höheren Fahrtkosten Nachteile erleiden würde.
Zeitgleich solltet Ihr auch ein Seminar zu dem Thema Mitbestimmung in personellen Einzelmaßnahmen einplanen.
10.11.2012 um 14:00 Uhr
Aber verweigern kann der BR nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gruenden. Bei anderen Gruenden muss der AG diese gar nucht beachten. Weiter wie bereits erwaehnt wurde, wenn ein AN Stress macht, kann der AG abmahnen und in der Folge kuendigen. Das sollten AN wissen und beachten. Denn Job weg ist schlimmer als laengerer Weg. Vor allem erschwert so etwas dann auch einen neuen Job zu finden, denn AG reden miteinander
10.11.2012 um 17:52 Uhr
Aber was nützt dir ein längerer Weg, wenn du dann Probleme hast, deine laufenden Kosten zu bezahlen? Aus dem Grund wurden wir angesprochen, aber alles, was ich hier an Antworten bekommen habe, nehme ich Montag mit ins Gremium. Vielen Dank
11.11.2012 um 08:55 Uhr
@ kellerkind Dem Kollegen sollte angeraten werden, sich mit der Versetzung nur unter Vorbehalt einverstanden zu erklären. Ob der AG mit dieser Versetzung gegen die Grenzen billigen Ermessens verstößt oder ob diese überhaupt durch sein räumliches Direktionsrecht gedeckt ist, muss dann ein Anwalt/ggf. ein Arbeitsgericht klären.
Sprich, der Kollege sollte sich zwingend anwaltlich beraten lassen!
Guck auch mal auf diese Seite: http://www.ihrarbeitsrecht.de/300/versetzungsklausel-und-weisungsrecht-das-sollten-sie-wissen/
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