Erstellt am 22.04.2008 um 22:10 Uhr von paula
Wo ist denn erst einmal hier die Versetzung? Ist mit dem Schichtwechsel eine Veränderung in der Tätigkeit verbunden? Was ist mit dem Wissenserweiterung gemeint?
Ggf. besteht ein MBR hinsichtlich der Lage der AZ. Was habt ihr denn da innerbetrieblich geregelt?
Erstellt am 22.04.2008 um 22:11 Uhr von Schädel
@ oby
Fitting Auflage 21 §87 Absatz 2 Randnummer 120 dann ist erst mal Pause
Erstellt am 22.04.2008 um 23:21 Uhr von oby
Hallo Paula erstmal dank an dich und Schädel für die schnelle Antwort
Eine Versetzung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einseitig die Arbeitsbedingungen bezüglich Zeit verändert in diesem Fall
hat der Kollege auf seiner Schicht Nachtschicht und auf der neuen Schicht hätte er Frühschicht.
Der Kollege ist Betriebsrat und in unserem Betrieb reicht dies oft aus in der einen oder anderen Abteilung mehr nicht arbeiten zu dürfen, sicher wirst du fragen das last ihr euch gefallen! nun ja erstens bleibt der Lohn und zweitens hat man an diesen verbleibenden Arbeitsplatz öfter die Möglichkeit sich für Betriebsratsarbeit ohne Probleme abzumelden.
Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Versetzung (personelle Einzelmaßnahme) zu beteiligen. Dazu gehört, dass der Betriebsrat unterrichtet werden muss. Aber nicht nur das, der Betriebsrat muss seine Zustimmung zu der Versetzung geben. Werden die Betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen bezüglich der Versetzung verletzt, ist die Versetzung wegen dieser Mängel unwirksam.
>Was meinst du mit innerbetrieblich eine Betriebsvereinbarung? / nein Besteht nicht
Wir haben den Kollegen gesagt, er soll auf seiner Schicht bleiben und wenn Fragen aufkommen, mitteilen das der Betriebsrat nicht schriftlich unterrichtet wurde und somit keine Versetzung stattfindet . Und bei weiteren Fragen soll man den Betriebsrat ansprechen.
Uns ist , deshalb haben wir die Frage hier gestellt wichtig ist das wie wir den Kollegen beraten haben auch so richtig.
Leider habe ich den Fitting nicht daheim, aber sicher ein guter tip.
Erstellt am 23.04.2008 um 17:36 Uhr von hauy
Hallo OBY
Beschäftigt ein Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter und besteht ein Betriebsrat, ist dieser zudem vor der Versetzung zu beteiligen. Der Arbeitgeber kann die personelle Maßnahme erst dann wirksam durchführen, wenn die Zustimmung des Betriebsrates vorliegt.
Zuvor muss der Arbeitnehmer der Weisung des Arbeitgebers weder nachkommen noch stellt seine Weigerung einen
arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß dar.
Hoffe konnte euch helfen