Erstellt am 19.01.2018 um 07:29 Uhr von moreno
Nein durch die andere Schichteinteilung ändern sich die Arbeitsumstände erheblich und der BR ist in der Mitbestimmung.
Erstellt am 19.01.2018 um 07:41 Uhr von Speedy
Also kommt da doch der §95 Abs.3 BetrVG zur Anwendung. Vielen dank für Deine Hilfe :-)
Erstellt am 19.01.2018 um 12:58 Uhr von Challenger
Leitsätze:
Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 29. Juli 2010 - Az: 7 Sa 240/10
Von Wechselschicht zu Tagschicht - Direktionsrecht des Arbeitgebers
1. Die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus einer mit Wochenend- und Nachtarbeit verbundenen Wechselschicht bei gleichzeitiger Zuweisung zu einer montags bis freitags gleichbleibenden Tagschicht unterliegt grundsätzlich dem nach billigem Ermessen auszuüben Weisungsrecht des Arbeitgebers.
2. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Arbeitgeber auch die ihm erkennbaren berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
3. Dabei hat er keinesfalls automatisch davon auszugehen, dass sich eine Beibehaltung der Wechselschichttätigkeit für den Arbeitnehmer "günstiger" darstellen würde; denn den dort durch Nacht- und Wochenendzuschlägen begründeten besseren Verdienstmöglichkeiten stehen auf der anderen Seite eine wesentlich geringere gesundheitliche Belastung und wesentlich bessere Möglichkeiten der Freizeitdisposition gegenüber.
4. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers von Wechselschicht in Tagschicht oder umgekehrt stellt keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG dar.
Erstellt am 19.01.2018 um 14:42 Uhr von moreno
Hast Recht Challenger :-)