Erstellt am 19.07.2010 um 11:16 Uhr von meermeer
neue Stellenbeschreibung geht nur mit Änderungskündigung, wenn die alte Stellenbeschreibung Vertragsbestandteil war
kommt eine Änderungskündigung
annehmen unter Vorbehalt und klagen !
Erstellt am 19.07.2010 um 12:06 Uhr von paula
"Hat AG auch vorgelegt und der MA hat die Versetzung zähneknirschend akzeptiert."
bis hier alles gelaufen. Daran kann man nichts mehr ändern.
"Nun gibt es eine neue Stellenbeschreibung, mit der der Versetzte jedoch nicht einverstanden ist. "
Siehst du darin eine Versetzung? Die Veränderung einer Stellenbeschreibung ist noch keine Versetzung. Erst durch die Veränderung der Tätigkeit wird daraus evtl. eine solche Versetzung.
Man muss auch sehr stark darauf achten, dass man hier Kollektiv- und Individualrecht trennt.
Individualrecht:
Viele Arbeitsverträge beinhalten Versetzungsklauseln. Falls der AN nun mit neuen Tätigkeiten betraut werden soll ist zu prüfen ob die Klausel wirksam (Rechtsprechung stellt hier bestimmte Voraussetzungen) und die veränderten Tätigkeiten noch abdeckt. Ggf. muss der AN klagen
Kollektivrecht:
Ob die veränderte Tätigkeit mitbestimmungspflichtig ist ist an § 95 Abs. 3 BetrVG zu messen
Erstellt am 19.07.2010 um 12:58 Uhr von rkoch
> "Nun gibt es eine neue Stellenbeschreibung, mit der der Versetzte jedoch nicht
> einverstanden ist. "
>
> Siehst du darin eine Versetzung? Die Veränderung einer Stellenbeschreibung ist
> noch keine Versetzung.
Ja, aber es ist doch anzunehmen das die Stellenbeschreibung auch umgesetzt wird, oder? Abgesehen davon hast Du mit §95 natürlich absolut recht.
Zum Thema
> der Versetzte jedoch nicht einverstanden ist
Der BR hat bezogen auf den Inhalt der Stellenbescheibung kein MBR. Da sind wir eben im Individualrecht. Deshalb hat der AN ein Recht die Änderung der Stellenbeschreibung abzulehnen und die Sache im Rahmen der Leistungsklage vor dem ArbG klären zu lassen. Dabei kommt es nicht auf die existenz eine schriftlichen Stellenbeschreibung an, sondern nur auf die Frage welche Leistung im Arbeitsvertrag vereinbart war. War im Vertrag keine Leistung ausdrücklich vereinbart, hat der AG doch unmittelbar nach der Arbeitsaufnahme, spätestens mit der Mitteilung nach NachwG die Tätigkeit des AN fixiert und sein Weisungsrecht entsprechend eingeschränkt, zumindest in Hinsicht auf das Niveau der zugeteilten Aufgabe. Ein anderes Niveau (ob höher oder tiefer) läßt sich dann (wie meermeer sagt) nur noch durch gegenseitiges Einverständnis (im Falle höher eigentlich immer der Fall) oder durch eine Änderungskündigung (in Falle niedriger der üblichere Fall) erzielen.
Erstellt am 19.07.2010 um 13:46 Uhr von paula
"Ja, aber es ist doch anzunehmen das die Stellenbeschreibung auch umgesetzt wird, oder?"
ich kenne einige Unternehmen da springen Unternehmensberater durch das Haus und ändern sehr gerne solche Beschreibungen. umgesetzt wird dann davon nichts weil plötzlich doch die Vernunft gewinnt... daher nur mein Hinweis ;-)