> dass man einen solchen Antrag bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes stellen
> könnte. Hat damit schon jemand Erfahrung und weiß jemand, ob die auch für Anträge des
> BR zuständig sind?
Nein, die ist (erst einmal) nicht zuständig. Die Rechtsantragsstelle ist im Urteilsverfahren angesiedelt und entsprechend in §46 ArbGG geregelt. Macht aber nix.
Im Betriebsverfassungsrecht gilt i.d.R. nicht das Urteilsverfahren sondern das Beschlussverfahren:
§ 2a ArbGG: Zuständigkeit im Beschlußverfahren
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
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Und hier gelten andere Regeln:
§ 81 ArbGG: Antrag
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen.
Entweder ihr reicht also schriftlich (Brief mit Unterschrift des BRV) einen entsprechenden Antrag ein oder ihr gebt den Antrag persönlich mündlich auf dem Gericht ab. Kann durchaus sein, dass auch hier die Rechtsantragsstelle diesen Job mit übernimmt, aber nicht von Rechts wegen sondern wegen einer gerichtsinternen Organisation.
§ 83 ArbGG: Verfahren
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
D.h. das im Gegensatz zum Urteilsverfahren nicht der Antragsteller seinen Rechtsanspruch begründen muss, sondern der Richter selbst muss die erforderlichen Tatsachen und Rechtsgrundlagen selbst ermitteln. Natürlich ist auch er für Hilfestellungen dankbar, aber falls nicht macht auch nix. Insofern muss aus dem Antrag nur hervorgehen WER vom ArbG WAS verlangt (beantragt).
In Eurem Fall könnte also der Antrag lauten:
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Antrag auf Einleitung eines Beschlußverfahrens
In Sachen
Betriebsrat, Adresse, BRV (Antragstellerin)
gegen
Arbeitgeber, Adresse, GF (Antragsgegner).
wegen Streitigkeit über Notwendigkeit und Kostenübernahme für sachliche Mittel (Literatur)
mit folgenden Anträgen:
Der BR der X GmbH beantragt gemäß Beschluß vom xx.xx.xxxx beim ArbG Y, festzustellen, dass die Fachliteratur "Widersprüche gegen Kündigungen mit Formulierungshilfen", Z Verlag, ISBN AAAAAAA, für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich ist.
Weiterhin wird beantragt, dem Arbeitgeber (X GmbH) aufzugeben die mit Beschluß vom xx.xx.xxxx beim Arbeitgeber angeforderte, o.g. Fachliteratur zu erwerben und dem Betriebsrat der X GmbH zur Verfügung zu stellen.
MfG
BRV X GmbH
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Niederschreiben, Beschließen, Briefumschlag, Briefmarke, Briefkasten. Abwarten.
Natürlich gehört dazu noch Absender, Empfänger, halt was so zu einem Brief gehört.
Im Anschluß an den Antrag kann bzw. sollte BR ggf. das ganze noch um eine kurze Begründung ergänzen WARUM der BR überzeugt ist, dass er diese Fachliteratur unbedingt braucht, wenn es einen konkreten Anlass gibt. Ggf. kann man auch darauf hinweisen, dass man diese Literatur noch nicht besitzt oder das man eine frühere Auflage besitzt. Dazu den Beschluß zur Bestellung des BR und die Stellungnahme des AG in Kopie.
Aber am Ende ist das vollkommen unnötig, der Richter muss sich schon selbst schlau machen. Aber wenn er Euch alles aus der Nase ziehen muss macht ihn das auch nicht glücklich, also lieber dem Richter ein bischen den Bauch pinseln....
Die erste Aktion des Richters ist dann, den AG anzuschreiben und um Stellungnahme zu bitten. Entweder erklärt dieser dann, warum er der Meinung ist, dass der BR das nicht braucht, oder er gibt klein bei. Dann kommt es ggf. zum Gütetermin und letztlich zum Showdown.
Letztendlich kostet den AG der Zeitaufwand für das Verfahren mehr, als 20 von diesem Büchern wert sind. Insofern würde ich tippen das er klein bei gibt, und insofern solltet ihr ihm erstmal mitteilen, dass ihr das Beschlußverfahren einleiten werdet, BEVOR ihr den Brief tatsächlich abschickt. Vielleicht ist das dann gar nicht mehr nötig.
Ein Rechtsanwalt ist natürlich grundsätzlich sinnvoll, aber gerade in so einer Sache wie hier fast überflüssig. Wenn, dann kann NUR der BR erklären warum er das Buch will. Eine Rechtsregel die sagt "der BR darf genau dieses Buch haben" gibt es nicht, auf was will sich also der RA stützen, wenn nicht auf die Meinung des BR.