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Antrag beim Arbeitsgericht

W
wölfchen
Nov 2016 bearbeitet

. . . heute mal eine Frage, die für mich ein Novum darstellt: unser Arbeitgeber möchte uns ein Fachbuch ("Widersprüche gegen Kündigungen" mit Formulierungshilfen) nicht gewähren. Die uns sonst gut betreuende Fachanwältin für Arbeitsrecht mag in der Sache nicht tätig werden, weil der Streitwert zu gering ist. Nun wollen wir jedoch an dem (nicht leichtfertig) gefassten Beschluss festhalten und die Kostenübernahme per Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht beantragen. Damit habe ich jedoch keinerlei Erfahrung, habe vorher hin und her gegoogelt und dabei gelesen, dass man einen solchen Antrag bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes stellen könnte. Hat damit schon jemand Erfahrung und weiß jemand, ob die auch für Anträge des BR zuständig sind?

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Community-Antworten (5)

R
rkoch Akzeptiert

16.10.2012 um 16:07 Uhr

dass man einen solchen Antrag bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes stellen könnte. Hat damit schon jemand Erfahrung und weiß jemand, ob die auch für Anträge des BR zuständig sind?

Nein, die ist (erst einmal) nicht zuständig. Die Rechtsantragsstelle ist im Urteilsverfahren angesiedelt und entsprechend in §46 ArbGG geregelt. Macht aber nix.

Im Betriebsverfassungsrecht gilt i.d.R. nicht das Urteilsverfahren sondern das Beschlussverfahren:

§ 2a ArbGG: Zuständigkeit im Beschlußverfahren (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

  1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; (2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt. 8 Und hier gelten andere Regeln:

§ 81 ArbGG: Antrag (1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen.

Entweder ihr reicht also schriftlich (Brief mit Unterschrift des BRV) einen entsprechenden Antrag ein oder ihr gebt den Antrag persönlich mündlich auf dem Gericht ab. Kann durchaus sein, dass auch hier die Rechtsantragsstelle diesen Job mit übernimmt, aber nicht von Rechts wegen sondern wegen einer gerichtsinternen Organisation.

§ 83 ArbGG: Verfahren (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

D.h. das im Gegensatz zum Urteilsverfahren nicht der Antragsteller seinen Rechtsanspruch begründen muss, sondern der Richter selbst muss die erforderlichen Tatsachen und Rechtsgrundlagen selbst ermitteln. Natürlich ist auch er für Hilfestellungen dankbar, aber falls nicht macht auch nix. Insofern muss aus dem Antrag nur hervorgehen WER vom ArbG WAS verlangt (beantragt).

In Eurem Fall könnte also der Antrag lauten:


Antrag auf Einleitung eines Beschlußverfahrens

In Sachen

Betriebsrat, Adresse, BRV (Antragstellerin)

gegen

Arbeitgeber, Adresse, GF (Antragsgegner).

wegen Streitigkeit über Notwendigkeit und Kostenübernahme für sachliche Mittel (Literatur)

mit folgenden Anträgen:

Der BR der X GmbH beantragt gemäß Beschluß vom xx.xx.xxxx beim ArbG Y, festzustellen, dass die Fachliteratur "Widersprüche gegen Kündigungen mit Formulierungshilfen", Z Verlag, ISBN AAAAAAA, für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Weiterhin wird beantragt, dem Arbeitgeber (X GmbH) aufzugeben die mit Beschluß vom xx.xx.xxxx beim Arbeitgeber angeforderte, o.g. Fachliteratur zu erwerben und dem Betriebsrat der X GmbH zur Verfügung zu stellen.

MfG BRV X GmbH

Niederschreiben, Beschließen, Briefumschlag, Briefmarke, Briefkasten. Abwarten.

Natürlich gehört dazu noch Absender, Empfänger, halt was so zu einem Brief gehört.

Im Anschluß an den Antrag kann bzw. sollte BR ggf. das ganze noch um eine kurze Begründung ergänzen WARUM der BR überzeugt ist, dass er diese Fachliteratur unbedingt braucht, wenn es einen konkreten Anlass gibt. Ggf. kann man auch darauf hinweisen, dass man diese Literatur noch nicht besitzt oder das man eine frühere Auflage besitzt. Dazu den Beschluß zur Bestellung des BR und die Stellungnahme des AG in Kopie. Aber am Ende ist das vollkommen unnötig, der Richter muss sich schon selbst schlau machen. Aber wenn er Euch alles aus der Nase ziehen muss macht ihn das auch nicht glücklich, also lieber dem Richter ein bischen den Bauch pinseln....

Die erste Aktion des Richters ist dann, den AG anzuschreiben und um Stellungnahme zu bitten. Entweder erklärt dieser dann, warum er der Meinung ist, dass der BR das nicht braucht, oder er gibt klein bei. Dann kommt es ggf. zum Gütetermin und letztlich zum Showdown.

Letztendlich kostet den AG der Zeitaufwand für das Verfahren mehr, als 20 von diesem Büchern wert sind. Insofern würde ich tippen das er klein bei gibt, und insofern solltet ihr ihm erstmal mitteilen, dass ihr das Beschlußverfahren einleiten werdet, BEVOR ihr den Brief tatsächlich abschickt. Vielleicht ist das dann gar nicht mehr nötig.

Ein Rechtsanwalt ist natürlich grundsätzlich sinnvoll, aber gerade in so einer Sache wie hier fast überflüssig. Wenn, dann kann NUR der BR erklären warum er das Buch will. Eine Rechtsregel die sagt "der BR darf genau dieses Buch haben" gibt es nicht, auf was will sich also der RA stützen, wenn nicht auf die Meinung des BR.

N
Nubbel

16.10.2012 um 15:04 Uhr

beschließt ein ganzes paket an literatur. erhöht den streitwert. wechselt den anwalt.

wie groß ist euer br?

W
wölfchen

16.10.2012 um 16:01 Uhr

. . . nee, nee, mit der Anwältin sind wir ansonsten schon ganz zufrieden. Um einen vernünftigen Streitwert zu erhalten, müssten wir dann aber schon einige Bücher bestellen und dann könnte uns noch passieren, dass die GF die anderen Bücher genehmigt und dieses eine wieder nicht. Es ist wohl auch so ein bisschen Kräftemessen seitens der GF (ist noch nicht so lange im Amt und will sich erst mal profilieren). Nur: wir haben wirklich ernsthaft beraten, und da in letzter Zeit in der Firma in Sachen Kündigungen einiges schräges passiert ist, sowie sich eine gutgemeinte Formulierung im Widerspruch negativ für die Kollegin ausgewirkt hat, meinen wir, dass wir künftig rechtssichere Formulierungen benötigen. Wir sind ein 9-er BR, wobei die Freistellung auf den BRV und den stellvertr. BRV je zur Hälfte aufgeteilt ist und wir sind auch sonst ausreichend mit Literatur, Fachzeitschrift und Bürotechnik ausgestattet, aber die neue GF möchte so ein bisschen türkischen Markt spielen . . .

G
gironimo

16.10.2012 um 18:41 Uhr

Es kommt sicherlich auf das Arbeitsgericht an; ich kenne es jedenfalls so, dass die Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle beim Formulieren des Antrags behilflich sind.

Also nur Mut - einfach hingehen .

W
wölfchen

16.10.2012 um 21:04 Uhr

@ rkoch und gironimo, ich danke Euch vielmals: rkoch für die Formulierungshilfe und das Hintergrundwissen und gironimo fürs Mutmachen! Wenns Euch interessiert, werde ich ggf. informieren, wie die Sache ausgegangen ist . . .

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