Erstellt am 02.05.2014 um 15:19 Uhr von gironimo
Den könnt Ihr doch als ganz normalen Besucher zu Euch kommen lassen.
und zu:
>Hintergrund ist ein AG, der z.B. den Besuch eines GW Vertreters beim BR verweigern könnte<
gilt § 2 BetrVG: (...) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen<
... und Unterrichtung heißt hier nichts anderes als Anmeldung wie im Betrieb üblich.
Aber ich denke, es sollte aber bei der Gewerkschaft liegen, ihre Rechte selbst durchzusetzen.
Erstellt am 04.05.2014 um 14:02 Uhr von NickNeu
Vielen Dank für die Antwort, manchmal helfen auch kleine Tipps über Denkblockaden...
Und siehe weiter bei: Frage nach "Hausrecht" vom 04.05.