W.A.F. LogoSeminare

Feiertagsarbeit ohne Antrag beim BR

L
liese
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns im Betrieb soll am Karfreitag gearbeitet werden (ein Abt. ca. 10 Kollegen) Bisher ist beim BR aber noch kein Antrag eingegangen. Welche Konsequenzen hat es eigenlich wenn der AG ohne Zustimmung des BR arbeiten läßt. Übrigens ist es dem AG schon länger bekannt das an einigen Feiertagen gearbeitet werden soll, kommt also nicht überraschend.

2.745012

Community-Antworten (12)

S
streikbrecher

03.04.2012 um 13:22 Uhr

Hallo,

  1. bedarf es der Erlaubsnis der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht). Diese muss dem BR im Rahmen der Mitbestimmung für diese Mehrarbeit § 99 vorgelegt werden.

Dem AG also mitteilen, dass ohne diese Beachtung nicht gearbeutet werden darf, man notfalls als BR die behörde und per Beschlussverfahren das ArbG via Anwalt einschalten werde.

Merkblatt, ist vergleich in den Ländern http://www.dortmund.ihk24.de/linkableblob/1048094/.2./data/feiertagsgesetz-data.pdf;jsessionid=5CE28327578182ED3ECA5981DD077C6B.repl1

Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=11390&article_id=52006&_psmand=37

Sollte die Erlaubnis erteilt werden, an den Ausgleich/Ersatzruhetag lt. ArbZG denken.

Viele AG behaupt einfach sie bedürfen der Erlaubnis nicht sie vielen unter die Ausnahmeregelung. Dem AG erst einmal nicht glauben ist angeraten und daher dem AG erklären, man würde sofort die Aufsichtsbehörde anrufen zur Klärung.

Weiter auch dann müsste der BR der Mehrarbeit zustimmen.

Dem AG drohen sehr deutliche Bußgelder bei Verstoß gegen das ArbZG

Die zuständige Aufsichtsbehörfe kann vom JEDEM im Betrieb eingebunden werden. Also auch von AN und BR.

Notfalls kann man als BR per Beschlussverfahren (Einstweilige Anordnung) die Arbeit am feiertag untersagen lassen. Dazu müsste der BR dann einen Beshcluss fassen und Anwalt beauftragen. Geht innerhalb eines Tages

L
liese

03.04.2012 um 13:28 Uhr

Die Erlaubnis von der Aufsichtsbehörde liegt vor, hat der BR auch schon gesehen. Es war schon lange bekannt das an verschiedenen Feiertagen gearbeitet werden soll (Lieferungen i.d. Niederlande dort ist kein Feiertag). Uns interessiert viel mehr was ist wenn kein Antrag beim BR eingeht und trotzdem gearbeitet wird.

S
streikbrecher

03.04.2012 um 13:32 Uhr

Ganz einfach, den AG auf die MB hinweisen, reagiert er nicht sofort, dann Beschlussverfahren wie oben. Auch kann der BR ggf. ein Beschlussverfahren wegen der Verletzung der MB im Nachgang mit der Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden weiteren Verstoß.

Doch die Arbeit ohne MB untersagen lassen, also vorher ist besser.

Ersatzruhetag nicht vergessen!!!

K
Kölner

03.04.2012 um 13:54 Uhr

@Mister Streikbrecher Wir wissen, dass die Erlaubnis vorliegt. Wir wissen auch, dass der BR noch nicht angehört wurde.

Macht es nicht viel mehr Sinn, dem AG in einem sofortigen Gespräch die Konsequenzen aus einer Nichtzustimmung des BR und 'dennoch-die-AN-arbeiten-lassen' aufzuzeigen um vielleicht noch ein paar Extras auszuhandeln für die Abteilung? Ich fände das pragmatischer; zumal die Abteilung ja kein Problem zu haben scheint...

S
streikbrecher

03.04.2012 um 14:10 Uhr

Kölner

.......Macht es nicht viel mehr Sinn, dem AG in einem sofortigen Gespräch die Konsequenzen

Was habe ich denn geschrieben?? ...Ganz einfach, den AG auf die MB hinweisen, reagiert er nicht sofort, dann ....

PS: ..... zumal die Abteilung ja kein Problem zu haben scheint... Woraus schießt Du dieses???

Fazit: Vielleich mal lesen....

K
Kölner

03.04.2012 um 14:15 Uhr

@Streikbrecher Hui...das scheint Dich ja bis ins Mark zu treffen. Sorry, wollte Dich nicht ärgern und danke für den Hinweis auf meine Leselegasthenie.

S
streikbrecher

03.04.2012 um 15:23 Uhr

Kölner

....Leselegasthenie....davon habe ich nicht gesprochen, wollte nur auf mein wirklich geschriebenes hinweisen

K
Kulum

03.04.2012 um 15:29 Uhr

streikbrecher Und dir ist auch klar wie lange so ein Beschlussverfahren dauert? Wenn überhaupt, dann wegen Eilbedürftigkeit die einstweilige.

Grundsätzlich halte ich Kölners Vorschlag für günstiger

S
streikbrecher

03.04.2012 um 15:37 Uhr

Kulum

...Eilbedürftigkeit die einstweilige. Auch dieses ist ein Beschlussverfahren, denn es gibt beim ArbG lt. ArbGG nur 2 Verfahrensarten, das Urteils-/Klageverfahren § 2 und das Beschlussverfahren § 2a. Letzteres ggf. 1/2 - 1 Tag

K
Kulum

03.04.2012 um 15:51 Uhr

Sorry, aber das ist schlicht und ergreifend Blödsinn. Mach dir die Mühe und gib wenigstens die Begriffe Einstweilige Verfügung + Arbeitsgericht mal in Google ein.

Des Weiteren gibt es das Bestellungsverfahren und - man höre und staune - das Einstweilige Verfügungsverfahren.

S
streikbrecher

03.04.2012 um 16:22 Uhr

Für die Angelegenheiten des BR lt. BetrVG gibt es nur die beiden Verfahren.

Der einstweilige Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG

§ 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren.(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

  1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

§ 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren

Unterschied zum Beschlussverfahren Die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zwischen Urteils- und Beschlussverfahren sind:

•Im Urteilsverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Verfahren im Rahmen von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig (§ 2 ArbGG). Im Beschlussverfahren werden dagegen kollektive Streitfälle (z. B. Rechtsfragen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) von den Arbeitsgerichten entschieden (§ 2a ArbGG). •Im Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz (die Parteien müssen dem Gericht die zum Prozessgewinnen notwendigen Tatsachen vorbringen), im Beschlussverfahren ist der Amtsermittlungsgrundsatz (das Gericht muss die notwendigen Tatsachen beschaffen) anzuwenden •Im Urteilsverfahren ergeht ein Urteil, im Beschlussverfahren ein Beschluss. •Im Urteilsverfahren heißen die streitenden Parteien Kläger und Beklagte, im Beschlussverfahren nennt man sie Beteiligte.

Also, der BR beantragt im Rahmen eines Beschlussverfahrens gem. § 2a ArbGG den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung, ggf. auch alles im Eilverfahren.

K
Kölner

03.04.2012 um 18:40 Uhr

@streikbrecher Muss man Dich als Plagiatverteiler bezeichnen oder nennst Du noch selber die Quelle? Tipp: iFB

Ihre Antwort