Erstellt am 16.10.2012 um 12:11 Uhr von Nubbel
teilzeit und befristungsgesetz §14 abs2
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. +++++ Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.+++++++ Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
das sagt alles, oder nicht?
Erstellt am 16.10.2012 um 12:17 Uhr von GuidoW
Hallo Nubbel,
das sehe ich auch so:
Zitat:Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Es hat schonmal ein AV bestanden, also ist eine nochmalige Befristung nicht zulässig.
Es handelt sich ja nicht um eine Verlängerung.
Wäre es gewesen, wenn sie gleich an die erste Befristung angeschlossen wäre.
Kann der BR da was machen oder muss die AN selbst gerichtlich klären lassen?
LG GuidoW
Erstellt am 16.10.2012 um 12:21 Uhr von Nubbel
der br sollte der anhörung zustimmen und die füße still halten.
wenn, dann muss die kollegin das individualrechtlich klären lassen. sie sollte einen anwalt konsultieren und sich beraten lassen. die frage ist, sollte sie jetzt auf entfristung klagen oder erst den neuen vertrag unterschreiben.
dies sollte der br ihr mitteilen.
Erstellt am 16.10.2012 um 12:29 Uhr von Lotte
Hallo GuidoW,
sie sollte den Vertrag auf jeden Fall unterschreiben. Wenn sie ihn nicht unterschreibt, kann sie ja nicht auf Unwirksamkeit einer Befristung klagen, da die Frist zur Klage aus der letzten Befristung mittlerweile verstrichen ist.
Sie könnte sich mit der Klage auch bis zum Ende des Befristungszeitraums Zeit lassen und ihr könntet als BR mit dem AG derweil über eine Entfristung reden. Vielleicht geht da was auf gütlichem Wege?
LG Lotte
Erstellt am 16.10.2012 um 12:33 Uhr von GuidoW
Das ist ja das erste Problem, der AG hat uns nicht angehört.Er scheint der Meinung zu sein, da es sich aus seiner Sicht bei dem 3.AV um eine Verlängerung handelt, dies nicht tun zu müssen.
Ob absichtlich oder ausversehen sei mal dahin gestellt.
Das klären wir dann noch, notfalls auch mit Anwalt.
Ich habe ihr geraten, was sie auch heute schon getan hat, den neuen AV zu unterschreiben.
Klagen kann sie ja immer noch im Verlaufe des neuen 1 Jahresvertrages, was sie hoffendlich macht und wir ihr raten werden.
Aber normal wäre sie schon jetzt, im Zuge des 2. AV, im unbefristeten Verhältnis.
Gruss
GuidoW
Erstellt am 16.10.2012 um 12:41 Uhr von GuidoW
Hallo Lotte,
wieso sollte die Frist aus der letzten Befristung verstrichen sein.
Die Befristung läuft doch noch bis 30.11.12.
Welche Fristen gibt es denn dort.
LG GuidoW
Erstellt am 16.10.2012 um 12:43 Uhr von Nubbel
die frist in nicht abgeleaufen! der vertrag läuft bis 30.11.
da immer nur die letzte befristung überprüft wird, sollte die kollegin dies mit einem anwalt klären!
Erstellt am 16.10.2012 um 13:03 Uhr von Kulum
"...der AG hat uns nicht angehört. Er scheint der Meinung zu sein, da es sich aus seiner Sicht bei dem 3.AV um eine Verlängerung handelt, dies nicht tun zu müssen."
Ob Neueinstellung oder Verlängerung der Befristung ist Schnuppe, beides löst die Mitbestimmung nach §99 BetrVG aus.
(auch wenn das jetzt nix mit der eigentlichen Frage zu tun hat)
Erstellt am 16.10.2012 um 14:17 Uhr von GuidoW
Hallo Kulum,
das wissen wir ja.
Wir haben den AG auch schon mal über einen Anwalt daraufhingewiesen und rechtliche Schritte angedroht.
Das Problem dabei ist, dass man so etwas ja nur von den betroffenen Personen selbst erfährt.
LG
GuidoW
Erstellt am 16.10.2012 um 15:18 Uhr von Lotte
GuidoW,
hab ich total falsch gelesen. Ich dachte, sie wäre jetzt 40 Tage zu Hause gewesen.
Zur Frist: Siehe § 17 TzBfG (innerhalb drei Wochen nach vereinbartem Befristungsende)